18  Rechtsprechung.

Am  14.  Juni  1905  hat  der  Prozeßbevollmächtigte  der  Beklagten  zum
Zwecke  der  Terminsbestimmung  einen  vom  13.  Juni  datierten  Schriftsatz  eingereicht,
  worin,  mit  der  Begründung,  daß  der  Vergleich  wegen  arglistiger
Tänschung  der  Beklagten  durch  die  Klägerin,  event.  wegen  Irrtums  nichtig
sei,  diese  zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung  in  dem  anzuberaumenden
Termine  geladen  war.  Die  Anberaumung  dieses  Termins  ist  von  dem  Vorsibenden
  des  IV.  Civilsenats  durch  Verfügung  vom  16.  Juni  1905  abgelehur
worden.

Dagegen  richtet  sich  die  Beschwerde  der  Beklagten  vom  23.  Juni,  die
bei  dem  Beschwerdegericht  eingelegt  und  von  diesem  durch  Beschluß  vom
27.  Juni  1905  anher  abgegeben  worden  ist.  Der  Beschwerdeantrag  lautet:

unter  Aufhebung  des  bezeichneten  Beschlusses  die  Anberaumung  eines
Verhandlungstermins  auf  die  eingereichte  Ladung  vom  13.  Juni  d.  J.
zu  veranlassen.

Die  Beschwerde  ist  zulässig  (§  567  Abs.  1  CPO.),  sie  ist  aber  sachlich
nicht  begründet.

Durch  den  Prozeßvergleich  vom  1  1.  April  1905,  der  den  Rechtsstreit  seinem
ganzen  Umfange  nach  umfaßt  hat,  ist  dieser,  ohne  daß  es  einer  gerichtlichen
Entscheidung  bedurfte,  erledigt  und  die  beim  Berufungsgerichte  begründete
Rechtshängigkeit  erloschen.  In  Ubereinstimmung  mit  der  in  der  Literatur
überwiegend  vertretenen  Ansicht,  die  auch  in  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  Anerkennung  gefunden  hat,  ist  davon  auszugehen,  daß  der  Prozeßvergleich
  nicht  Urteilsnatur  hat,  sondern  nebendem,  daß  er  Prozeßhandlung  ist,
seinem  Wesen  nach,  wie  jeder  Vergleich,  auf  einem  Vertrage  beruht.  Es  kann
daher  geltend  gemacht  werden,  daß  der  Prozeßvergleich  aus  Gründen  des
materiellen  Rechtes  nichtig  oder  anfechtbar  sei.  Dies  wird  von  der  angefochtenen
Verfügung  nicht  verkannt,  sie  meint  aber,  daß  dies  nicht  in  dem  durch  den
Vergleich  endgültig  erledigten  Prozesse,  sondern  nur  in  einem  neuen  Rechtsstreite
geschehen  könne.

Im  Gegensatze  zu  dieser  Ansicht  wird  von  mehreren  namhaften  Schriftstellern
  gelehrt,  daß  der  Streit  über  die  Gültigkeit  des  Prozeßvergleichs  in
dem  bisherigen  Prozesse  zum  Austrage  gebracht  werden  könne  und  zu  diesem
Zwecke  die  Ladung  des  Gegners  zur  weiteren  mündlichen  Verhandlung  gemäß
§  214  CPO.  zulässig  sei.  Der  wichtigste  Grund  dafür  ist,  daß  der  Vergleich
seine  prozeßerledigende  Wirkung  nur  haben  könne,  wenn  er  formell  und  materiell
gültig  sei.  Der  Senat  kann  sich  dieser  Ansicht  in  solcher  Allgemeinheit  nicht
anschließen.  Bereits  in  dem  Beschlusse  II  B.  96.95  vom  14.  Juni  1895
(veröffentlicht  in  der  Jur.  Wochenschr.  1895  S.  359  Nr.  H  hat  sich  der  zweite
Civilsenat  des  Reichsgerichts  dahin  ausgesprochen,  daß  nach  Abschluß  eines
gerichtlichen  Vergleichs  eine  Fortsetzung  des  dadurch  erledigten  Rechtsstreits
nicht  möglich  sei.  Ob  dem  in  allen  Fällen  beizutreten  wäre,  braucht  nicht
geprüft  zu  werden.  Zur  Entscheidung  steht  jetzt  nur  der  Fall,  wo  eine
Partei  behanptet,  daß  der  Prozeßvergleich  wegen  Betrugs  und  Irrtums  anfechtbar
  und  angefochten  worden,  daher  nichtig  sei,  und  den  Gegner  im  bisherigen
  Prozesse  zur  Verhandlung  über  dieses  Vorbringen  laden  will.  Der
durch  gerichtliches  Protokoll  festgestellten  Tatsache  des  Vergleichs  stehen  also
zunächst  nur  illiquide  Parteibehanptungen  gegenüber.  Selbst  wenn  der  Anfechtende
  schließlich  durchdringt,  so  bedarf  es  doch  eines  vorgängigen  Verfahrens,
bis  die  Nichtigkeit  des  Vergleichs  und  damit  der  Wegfall  seiner  prozeßbeendigenden
Wirkung  festgestellt  werden  könnte.  Es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  durch  die
Absicht  des  Gesetzes  die  völlig  klare  Prozeßposition,  welche  durch  den  Vergleichs-