Reichsgericht  (Civilsachen).  19

abschluß  gewonnen  worden  ist,  zu  Gunsten  eines  solchen,  noch  unentschiedenen
Verfahrens  sollte  aufgegeben  werden  müssen.  Dazu  kommt,  daß  sich  das  Vorbringen
  des  Beklagten  auch  als  unschlüssig  oder  unwahr  erweisen  kann.  Dann
würde  das  nachträgliche  Verfahren  zugelassen  worden  sein  in  einem  Falle,  wo
auch  die  entgegengesetzte  Ansicht  nicht  bestreiten  konnte,  daß  der  Rechtsstreit
bereits  durch  den  Prozeßvergleich  vollständig  erledigt  und  die  Rechtsgültigkeit
endgültig  beseitigt  war.  Für  die  Möglichkeit  eines  solchen  Verfahrens  bietet
die  CPO.  keinen  Anhalt.

Der  Senat  läßt  es  daher  dahingestellt,  ob  nach  Abschluß  eines  den
gesamten  Rechtsstreit  beendigenden  Prozeßvergleichs  die  Zulässigkeit  einer  Fortsetzung
  des  Verfahrens  dann  gegeben  wäre,  wenn  die  Nichtigkeit  des  Vergleichs
von  Aufang  an  feststände.  Für  einen  Fall  aber,  wie  er  hier  vorliegt,  wo
die  Nichtigkeit  noch  unentschieden  ist  und  erst  durch  die  weitere  Verhandlung
festgestellt  werden  soll,  muß  ein  solches  nachträgliches  Verfahren  als  ausgeschlossen
  angesehen  werden.

Bei  diesem  Ergebnis  ist  es  auch  nicht  zu  beanstanden,  daß  der  Vorsitzende
schon  die  Terminsbestimmung  verweigert  hat.  Es  würde  eine  Ubertreibung  des
aus  §  216  CPO.  zu  entnehmenden  Grundsatzes  sein,  daß  die  Terminsbestimmung
  ohne  sachliche  Prüfung  des  Antrags  zu  erfolgen  hat,  wenn  man  den
Vorsitzenden  zu  dieser  Bestimmung  in  einem  Falle  verpflichten  wollte,  wovon
von  vornherein  die  Unzulässigkeit  des  ganzen  Verfahrens  feststeht,  für  welches
die  Terminsbestimmung  verlangt  wird.

Aus  diesen  Gründen  ist  die  Beschwerde  zurückgewiesen  worden.  I.  Civilsenat
  Nr.  93.05.  Beschluß  vom  12.  Juli  1905.

Forderung  für  den  Anusbau  eines  Weges.  Kurze  Verjährung  (8  196
Nr.  1  und  7  BG.).

Der  Kläger,  ein  Kgl.  Regierungsbaumeister,  Civilingenieur  und  Bauunternehmer,
  seit  dem  24.  Oktober  1901  als  Kaufmann  im  Handelsregister  eingetragen,
  hat  durch  Vertrag  vom  4./7.  Juli  1899  die  Ausführung  der  Arbeiten
zum  chausseemäßigen  Ausbaue  des  Weges  von  P.  bis  A.  dem  Kreise  G.-H.
gegenüber  übernommen.

Er  klagte  im  Juni  1903  gegen  diesen  Kreis  auf  Zahlung  einer  Restforderung
  von  15678  Mk.  69  Pfg.  nebst  Zinsen  daraus  sowohl  als  aus
verschiedenen  anderweitigen  Beträgen.

Vom  Beklagten  ist  der  Klage  nach  Grund  und  Betrag  widersprochen  und
insbesondere  die  Verjährungseinrede  aus  §  196  Nr.  1  BGB.  entgegengesetzt
worden.

Der  erste  Richter  hat  diese  Einrede  für  begründet  erachtet  und  daher  die
Klage  abgewiesen.  ç

Vom  Kläger  wurde  Bernfung  eingelegt  mit  dem  Antrage,  den  Klageantrag
als  dem  Grunde  nach  gerechtfertigt  zu  erklären  und  die  Sache  zur  Entscheidung
über  den  Betrag  an  die  erste  Instanz  zurückzuverweisen.

Durch  Urteil  des  Oberlandesgerichts  in  B.  vom  21.  Juni  1904  wurde
dem  Berufungsantrage  des  Klägers  stattgegeben,  weil  dieser  zur  Zeit  des
Fälligwerdens  seiner  Forderung  weder  Kaufmann,  noch  Handwerker  gewesen
sei,  auch  Nr.  7  des  §  196  BGB.  nicht  zutreffe.

Die  Revision  des  Beklagten  wurde  zurückgewiesen.

Gründe:  Der  §  196  Nr.  1  sollte  den  Erfordernissen  des  „täglichen
Verkehrs“  dienen  und  das  die  Sachlage  verwirrende  allzulange  Zuwarten  mit