20  Rechtsprechung.

Forderungen,  wie  sie  das  Geschäftsleben  täglich  in  Menge  entstehen  läßt,
verhindern.  Schon  diese  gesetzgeberische  Absicht  paßt  nicht  gut  auf  große,  nicht
alltägliche  Vertragsverhältnisse,  bei  denen  auf  jeder  Seite  genaue  Aufschreibungen
  geführt  werden  und  sich  wohlunterrichtete  und  sachkundige  Vertragsteile
  gegenüberstehen  (vgl.  Mugdau,  Materialien  Nd.  1  S.  516,  775,  841).
Aber  abgesehen  hiervon  unterwirft  die  genannte  Gesetzesstelle  in  Ziff.  1  nicht
etwa,  wie  der  Beklagte  anzunehmen  scheint,  Forderungen  aus  bestimmten  Vertragsarten,
  z.  B.  aus  Werkverträgen,  ganz  allgemein  der  kurzen  Verjährung,
sondern  fie  unterstellt  sie  dieser  nur  daun,  wenn  sie  bestimmten  Personen,
als  Kaufleuten,  Fabrikanten,  Handwerkern,  Kunstgewerbetreibenden  zustehen.
Es  fragt  sich  daher  im  gegebenen  Falle  nicht,  ob  die  vom  Kläger  übernommenen
Leistungen  zusammen  eine  einfache  Werkübernahme  oder  einen  sogenannten
Entreprisevertrag  begründeten,  sondern  nur,  ob  der  Kläger  unter  die  Zahl  der
vorgenannten  Geschäftsleute  fiel.  Dies  hat  der  Berufungsrichter  zutreffend
verneint.  Daß  der  Kläger  nicht  als  Fabrikant  oder  Kunstgewerbetreibender
erachtet  werden  konnte,  bedarf  weiterer  Ausführungen  nicht.  Er  war  aber
vor  seiner  Eintragung  in  das  Handelsregister  auch  kein  Kaufmann,  mag  man
altes  oder  —  wie  hier  geboten  —  neues  Handelsrecht  in's  Ange  fassen.
Baunnternehmungen,  insbesondere  auch  Unternehmungen  von  Straßenbauten,
wurden  und  werden  an  sich  niemals  als  Handelsgeschäfte  oder  Handelsgewerbe
angesehen,  weil  sie  sich  auf  unbewegliche  Sachen  erstrecken  (vgl.  Art.  271,

5  HGB.;  Entsch.  des  RGer.  Bd.  14  S.  233;  Entsch.  des  Reichsoberhandelsgerichts
  Bd.  15  S.  257;  Jur.  Wochenschr.  1901  S.  190  Nr.  12;
8  1  H#GB.;  Stanb,  HGB.  Anm.  46  und  80  hierzu).  Mag  auch  Klägers
Gewerbe  solchen  Umfang  gehabt  haben,  daß  es  kaufmännische  Buchführung  und
dergl.  erforderte,  so  machte  ihn  dies  doch  vor  Eintrag  in's  Handelsregister
nicht  zum  Kaufmanne  (§  2  HGB.).  Mit  Recht  spricht  der  Berufungsrichter
dem  §  5  daselbst  rückwirkende  Kraft,  die  er  iu  anderer  Beziehung  haben  mag
(ogl.  Jur.  Wochenschr.  1902  S.  172  Nr.  35),  in  diesem  Stücke  ab.  Der
Angriff  der  Revision  hiergegen  ist  hinfällig.  Die  Forderung  muß  von  Anfang
an  eine  Kaufmannsforderung  gewesen  sein,  wenn  sie  nach  §  196  Nr.  1BGB.
in  zwei  Jahren  verjähren  soll.  Durch  ihre  Umwandlung  in  die  Forderung
eines  Kaufmanns  erst  während  des  Laufes  dieser  kurzen  Verjährungszeit  kann
diese  nicht  in  Kraft  gesetzt  werden  (vgl.  auch  das  Urteil  des  RGer.  III  301/04
vom  31.  Januar  1905,  Jur.  Wochenschr.  1905  S.  169  Nr.  7).  War  hiernach
die  bestrittene  Forderung  höchstens  erst  vom  Eintrage  des  Klägers  in  das
Handelsregister  —  24.  Oktober  1901  —  an  als  kaufmännische  Forderung  zu
betrachten,  so  war  bis  zu  der  im  Juni  1903  erfolgten  Klageerhebung  ihre
Verjährung  aus  diesem  Grunde  noch  nicht  beendigt.

Unmöglich  kann  ferner  der  Annahme  des  Revisionsklägers  gefolgt  werden,
daß  die  Forderung  als  Handwerkerforderung  nach  §  196  Nr.  1  BG.  mit
Ablauf  des  Jahres  1902  verjährt  gewesen  sei.  Der  Begriff  des  „Handwerks"“
hat  sich  im  Wirtschaftsleben  seit  alten  Zeiten  zu  einem  ziemlich  feststehenden
und  eng  umgrenzten  gestaltet.  Handwerker  ist  jener  Gewerbetreibende,  der  nach
althergebrachter  Arbeitsteilung  innerhalb  gewisser  Grenzen  im  kleineren  Umfange
durch  Alleinarbeit  oder  doch  unter  eigener  Mitarbeit  gewisse  Verbrauchs=  oder
Gebrauchsgegenstände  herstellt  und  in  den  Verkehr  bringt  oder  sonst  bestimmte
Werke  verrichtet.  Wenn  auch  die  frühere  strenge  Abgrenzung  der  Handwerker
in  verschiedene  Zünfte  bis  auf  einzelne  immerhin  nicht  unerhebliche  Uberreste
(Innungen  2c.  1c.)  weggefallen  ist,  so  ist  doch  der  geschichtlich  eingeschränkte
Begriff  des  Handwerks  geblieben  und  hiernach  hat  man  niemals  große,  wenn