Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).  21

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auch  etwa  gewerbsmäßig  betriebene  Straß  zum  Handwerksbetriebe
  gerechnet.

Wenn  die  Revision  endlich  noch  anregt,  ob  die  bestrittene  Forderung  nicht
etwa  aus  „Dienstleistungen“  im  Sinne  der  Nr.  7  des  §  196  BGB.  erwachsen
und  daher  dennoch  bis  zur  Klagezustellung  verjährt  gewesen  sei,  so  kann  sie  auch
damit  keinen  Erfolg  haben.  Nach  Wortlaut  und  Sinn  will  diese  Gesetzesstelle
neben  den  Forderungen  für  Besorgung  fremder  Geschäfte  die  Forderungen
der  nicht  zu  den  eigentlichen  Handwerkern  nach  Herkommen  gerechneten  kleineren
Gewerbetreibenden  für  rein  persönliche,  ohne  Verwendung  von  Rohstoffen  und
Waren  geleistete  Tätigkeit  treffen.  Dies  geht  deutlich  aus  der  Begründung
zum  BGB.  (Motive  Bd.  1  S.  303)  hervor,  woselbst  als  Beispiele  solcher
Gewerbetreibender:  die  Stellenvermittler,  Gesindevermieter,  Lohndiener,
Wäscherinnen,  Dienstmänner,  Fremdenführer  aufgezählt  sind.

Es  mag  dahingestellt  bleiben,  ob  das  Gesetz  bei  dem  Ausdrucke  „Leistung
von  Diensten“  in  Nr.  7  des  §  196  BGB.  nicht  überhaupt  reine  Dienstverträge
  nach  §§  611  ff.  im  Gegensatze  zu  den  Werkverträgen,  die  in  88  631  ff.
BGB.  behandelt  sind,  im  Auge  hat,  in  keinem  Falle  können  große  Straßenbauunternehmungen,
  wobei,  wie  im  gegebenen  Falle,  Leistungen  im  Werte  von
vielen  tausend  Mark  bedungen  sind  und  wozu  außer  Rohstoff=  und  Warenlieferungen
  und  höheren  wissenschaftlichen  und  technischen  Vorarbeiten  die  Beschäftigung
  einer  größeren  Zahl  von  Fuhrwerken,  Handarbeitern  u.  s.  w.  notwendig
  ist,  zu  Dienstleistungen  im  Sinne  der  mehrerwähnten  Nr.  7  gerechnet
werden.  Dies  verbietet  auch  schon  der  oben  besprochene  Grundgedanke  des
Gesetzes,  wonach  im  allgemeinen  nur  alltäglich  vorkommende  Forderungen
des  kaufmännischen  und  Gewerbebetriebs  der  kurzen  Verjährung  unterliegen  sollen.

Freilich  hat  das  vorerwähnte  Urteil  des  III.  Civilsenats  des  Reichsgerichts
vom  31.  Januar  1905  Bohrungen,  die  zu  bergbaulichen  Zwecken  vorgenommen
wurden,  zu  Dienstleistungen,  wie  sie  §  196  Nr.  7  BGB.  erwähnt,  gerechnet.
Indessen  kann  dieses  Urteil  wegen  des  ihm  zugrunde  liegenden  abweichenden
Sachverhalts,  der  anderen  Art  und  des  viel  kleineren  Umfangs  der  darin
berücksichtigten  Leistungen,  dem  hier  erkennenden  Senate  weder  Anlaß  geben,
von  seiner  in  vorstehendem  dargelegten  Meinung  abzugehen,  noch  etwa  die
Entscheidung  der  vereinigten  Civilsenate  über  diese  Frage  einzuholen.  VII.  Civilsenat
  Nr.  409/04.  Urteil  vom  31.  März  1905.

B.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Eivilsachen).
Civilprozeß;  Freiwilkige  Gerichtsbarkeit.

Gerichtlicher  Vergleich.  Erfordernisse.  Kosten  einer  vom  Vormund
eingelegten  Beschwerde.  .

Der  frühere  Vormund  der  1893  unehelich  geborenen  Tochter  Anna
Maria  der  Dienstmagd  Anna  H.  von  B.  erhob  1894  bei  dem  Amtsgerichte  R.
gegen  den  Arbeiter  Adam  L.  in  Pf.  als  Vater  des  Mündels  eine  Klage,  mit
der  er  Anerkennung  der  Vaterschaft,  Zahlung  von  Unterhaltsleistungen  und
namens  der  Mutter  Entrichtung  einer  Kindbettkostenentschädigung  verlangte.  Zu
dem  auf  29.  März  1894  angesetzten  Termin  erschien  die  Mutter  Anna  H.  ohne
den  Vormund.  Zwischen  der  Mutter  und  dem  Beklagten  wurde  zunächst  über
die  erhobenen  Ansprüche  verhandelt,  ohne  daß  dabei  einer  Vertretung  des  Vormundes
  durch  die  Mutter  Erwähnung  geschah,  dann  kam  „vor=  und  obervormundschaftliche
  Genehmigung  vorausgesetzt“  ein  Vergleich  dahin  zu  Stande,
daß  Adam  2.  sich  verpflichtete,  für  das  Kind  „auf  dessen  14  erste  Lebensjahre