22  Rechtsprechung.

einen  jährlichen,  in  vierteljährigen  Raten  vorauszahlbaren  Alimentationsbeitrag
von  70  Mk.,  das  dereinstige  Schulgeld  und  allenfallsige  Kur=  und  Leichenkosten
während  der  Alimentationsperiode  zu  bezahlen“.  Auf  Anerkennung  der  Vaterschaft
  und  auf  die  Kindb  wurde  verzichtet.

Von  dem  Vergleiche  wurde  das  Amtsgericht  H.  als  Vormundschaftsgericht
durch  Mitteilung  des  Protokolls  verständigt.  Das  Vormundschaftsgericht  hörte
den  Vormund,  der  schriftlich  sein  Einverständnis  erklärte  und  sandte  hierauf  das
Protokoll  mit  dem  Beifügen  zurück:  „Nachdem  zum  Pflegschaftsakte  der  Vormund
dem  Vergleiche  zugestimmt,  wird  letzterer  auch  obervormundschaftlich  genehmigt."

Am  17.  Juni  1905  beantragte  der  Bäckermeister  Johann  B.  in  R.,  der
inzwischen  zum  Vormunde  für  Anna  Maria  H.  bestellt  worden  war,  bei  dem
Aumtsgerichte  R.  die  Ansetzung  eines  neuen  Termins  in  dem  Rechtsstreite  gegen
Adam  L.,  der  deswegen  noch  nicht  erledigt  sei,  weil  bei  der  Schließung  des
Vergleichs  vom  29.  März  1894  der  damalige  Vormund  weder  mitgewirkt  habe,
noch  vertreten  gewesen  sei  und  infolge  dessen  der  Vergleich  dem  Mündel  gegenüber
unwirksam  sei.  Das  Amtsgericht  gab  dem  Antrage  statt  und  in  dem  Termine
vom  27.  Juli  1905  kam  zwischen  dem  Vormund  und  Adam  L.  ein  neuer
Vergleich  zu  Stande,  in  dem  Adam  L.  sich  verpflichtete,  für  das  Kind  vom
29.  April  1905  an  bis  zur  Vollendung  des  14.  Lebensjahrs  als  Unterhalt
jährlich  70  Mk.,  in  vierteljährigen  Raten  vorauszuzahlen,  zu  entrichten,  von
Seite  des  Vormundes  dagegen  auf  alle  weiteren  Leistungen  des  Beklagten  auch
für  die  Vergangenheit  verzichtet  wurde.

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  wurde  vorbehalten,  das
Amtsgericht  H.  lehnte  aber  die  Erteilung  der  Genehmigung  ab,  weil  es  den
Vergleich  vom  29.  März  1894  für  rechtsgültig  und  vollstreckbar  erachte  und
sich  deshalb  zu  einer  „Würdigung“  des  Vergleichs  vom  27.  Juni  1905  nicht
veranlaßt  sehe.

Die  von  dem  Vormund  „als  gesetzlichem  Vertreter  der  Anna  Maria  H.“
eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  Beschluß  des  Landgerichts  A.  vom  27.  Juli  1905
als  unbegründet  zurückgewiesen.  Die  Kosten  wurden  dem  Vormund  auferlegt.

Gegen  diese  Entscheidung  hat  der  Vormund  weitere  Beschwerde  eingelegt.

Die  weitere  Beschwerde  ist  in  der  Hauptsache  nicht  begründet.

Es  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  das  Beschwerdegericht  mit  Recht  eine
einstweilige  Zulassung  der  Mutter  des  Mündels  zur  Prozeßführung  im  Sinne

des  §  89  (85  ä.  F.)  CPO.  angenommen  und  daraus  deren  Befugnis  zur
Schließung  des  Vergleichs  gefolgert  hat.  Denn  die  Gegenpartei  kann  sich  auf
die  Schließung  eines  Vergleichs  mit  dem  nicht  bevollmächtigten  Vertreter  einlassen,
  auch  ohne  daß  dieser  zur  Prozeßführung  zugelassen,  ist,  und  der  so
geschlossene  Vergleich,  der  keine  eroteßchandlung  ist  ist  GEusschb  Rer.  Bd.  19
S.  362;  Planck,  Komm.  z.  BG  2  Note  12  Lit.  b  und  die
dort  angeführten  Schriftsteller),  wird  durch  die  se  Genehmigung  des
Vertretenen  nicht  nur  als  Vertrag,  sondern  auch  als  vollstreckbarer  Titel  im
Sinne  des  §  794  Abs.  1  Nr.  1  CPO.  wirksam.  Die  Beschwerdeschrift  verwechselt
  die  Annahme  eines  Vertragsantrags  mit  der  Genehmigung  eines  von
einem  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  geschlossenen  Vertrags.  Der  Vertretene
schließt,  indem  er  den  von  dem  Vertreter  ohne  Vertretungsmacht  geschlossenen
Vertrag  genehmigt,  nicht  selbst  einen  Vertrag  mit  dem  anderen  Teile  ab,  sondern
er  macht  durch  seine  einseitige  Erklärung  den  schon  geschlossenen  Vertrag  für
sich  wirksam.  Die  Genehmigung  wirkt  auf  die  Zeit  der  Vertragschließung  zurück,
der  Vertrag  wird  so  angesehen,  als  hätte  ihn  der  Vertretene  selbst  abgeschlossen.
Die  gilt  nach  dem  Preuß.  Landrecht  Tl.  1  Tit.  13  88  1,  85,  142,  238  ff.