Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  23

(Förster-Eccius,  Preuß.  Privatrecht,  7.  Aufl.  Bd.  2  8  141  (S.  341  ff.],
§  149  (S.  478.)  ebenso  wie  nach  dem  BGB.  8§  177,  182,  184.  Die  Art,
wie  die  Genehmigung  des  Vormundes  und  die  nach  Anh.  8  51  zu  LR.  Tl.  1
Tit.  16  §  413  erforderliche  obervormundschaftliche  Genehmigung  erteilt  wurden,
entspricht  den  damals  in  Geltung  gewesenen  Vorschriften.

Der  Vollstreckbarkeit  des  Vergleichs  steht  es  nicht  entgegen,  daß  die
Genehmigung  des  Vormundes  nicht  in  dem  Protokoll  enthalten  ist.  Dies  ist
ebensowenig  erforderlich,  wie  das  Protokoll,  wenn  der  Vergleich  von  einem
Bevollmächtigten  geschlossen  wird,  den  Nachweis  der  Vollmacht  enthalten  muß.
Auch  aus  dem  Protokoll  über  einen  von  dem  Vormunde  selbst  abgeschlossenen
Vergleich  ergibt  sich  dessen  Vertretungsmacht  nicht,  wenn  der  Vormund  einen
Vergleich,  zu  dem  er  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf,  ohne
diese  Genehmigung  schließt  und  die  seine  Vertretungsmacht  ergänzende  Genehmigung
  nachträglich  erteilt  wird.  -

Die  Vorinstanzen  konnten  deshalb  mit  Rücksicht  auf  die  Wirksamkeit  des
Vergleichs  vom  29.  März  1894  dem  Vergleiche  vom  27.  Juni  1905  die  nach
§*  1714  BGB.  erforderliche  Genehmigung  versagen.  Das  Vormundschaftsgericht
hat  damit,  daß  es  aus  diesem  Grunde  die  „Würdigung“  des  neuen  Vergleichs
ablehnte,  nichts  anderes  sagen  wollen,  als  was  das  Beschwerdegericht  zur
Begründung  seiner  Entscheidung  angeführt  hat,  daß  angesichts  der  Wirksamkeit
des  früheren  Vergleichs  der  neue,  weil  er  dem  Mündel  weniger  gewährt,  nicht
genehmigt  werde.  %

Die  Beschwerde  ist  hiernach  in  der  Hauptsache  nicht  begründet  und  muß
insoweit  zurückgewiesen  werden.  Dagegen  muß  ihr  insoweit,  als  sie  sich  gegen
die  Entscheidung  über  die  Kosten  richtet,  stattgegeben  werden.  Der  Vormund
hat  bei  der  Einlegung  der  Beschwerde  ausdrücklich  erklärt,  daß  er  als  gesetzlicher
Vertreter  des  Mündels  handle,  das  Rechtsmittel  gilt  daher  nach  §  164  BG.
als  von  dem  Mündel  eingelegt,  und.  die  Kosten  des  Rechtsmittels  falleu  dem
Mündel,  nicht  dem  Vormunde  zur  Last.  l.  Civ.-S.  Reg.  III  55/1905;  Beschluß
vom  16.  September  1905.

C.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Straffachen).
Strafrecht;  Strafprozeß.

88  60,  74,  79  StGB.;  §  482  St  pO.  Die  gemäß  §  66  StGB.
oder  §  482  St  PO.  in  Anrechnung  kommende  Untersuchungshaft  ist  bei
Bildung  ciner  Gesamtstrafe  aus  ungleichartigen  Einzelstrafen  in  die  höhere
Strafart  umzuwandeln  und  nur  nach  dem  sich  dabei  ergebenden  Wertverhältnisse
  anzurechnen.

G.  wurde  durch  Urteil  des  Landgerichts  M.  vom  7.  September  1905  in
eine  Gesamtgefängnisstrafe  von  elf  Monaten  verurteilt,  zugleich  wurde  von  der
Strafe  ein  Monat  als  durch  die  Untersuchungshaft  verbüßt  erklärt.

Durch  Urteil  des  Landgerichts  E.  vom  15.  September  1905  wurde  sodann
  G.  zur  Gesamtzuchthausstrafe  von  einem  Jahr  und  sechs  Monaten
verurteilt.

Das  Urteil  vom  7.  September  1905  wurde  rechtskräftig  am  Jgleichen
Tage  vormittags  9  Uhr  30  Minuten.  Nachdem  G.  zum  Zwecke  der  Aburteilung
nach  E.  geliefert  worden  war,  wurde  das  erlassene  zweite  Urteil  am  15.  September
  vormittags  10  Uhr  rechtskräftig.

Am  23.  September  1905  hat  die  Strafkammer  des  Landgerichts  E.  beschlossen,

