24  Rechtsprechung.

daß  die  mit  den  vorbezeichneten  Urteilen  erkaunten  Freiheitsstrafen  auf  eine
Gesamtzuchthausstrafe  von  2  Jahren  zurückzuführen  seien,  auf  welche  ein
Monat  Untersuchungshaft  und  die  Haft  anzurechnen  sei,  welche  Angeklagter
seit  7.  September  1905  vormittags  9  Uhr  30  Minnten  erstanden  habe.

Die  gegen  diesen  Beschluß  vom  Staatsanwalt  eingelegte  Beschwerde,
welche  sich  gegen  die  Art  der  Anurechnung  der  durch  Untersuchungshaft  erstandenen
  Gefängnisstrafe  richtet,  ist  begründet.

Nach  §  74  des  StGB.  ist  gegen  denjenigen,  welcher  durch  mehrere  selbständige
  Handlungen  mehrere  Verbrechen  oder  Vergehen  begangen  und  dadurch
mehrere  zeitige  Freiheitsstrafen  verwirkt  hat,  auf  eine  Gesamtstrafe  zu  erkennen,
welche  in  einer  Erhöhung  der  verwirkten  schwersten  Strafe  besteht.  Bei  dem
Zusammentreffen  ungleichartiger  Freiheitsstrafen  tritt  diese  Erhöhung  bei  der
ihrer  Art  nach  schwersten  Strafe  ein  und  das  Maß  der  Gesamtstrafe  darf  den
Betrag  der  verwirkten  Einzelstrafen  nicht  erreichen.

Hieraus  folgt,  daß,  wenn  die  arbitrierten  Einzelstrafen  verschiedener  Art
sind,  das  Maß  der  statthaften  Gesamtstrafe  nur  gefunden  werden  kann,  wenn
die  gelinderen  Strafen  nach  Maßgabe  des  §  21  des  StGB.  umgewandelt
werden  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  36  S.  89).

Dieselben  Vorschriften  kommen  im  Falle  des  §  79  a.  a.  O.  zur  Anwendung.

Handelt  es  sich  im  Falle  des  §  79  um  Anrechnung  einer  teilweise  verbüßten
  Strafe  niederer  Art,  so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  der  verbüßte
Teil  der  Strafe  von  der  Dauer  der  zu  bildenden  Gesamtstrafe  in  Abzug  zu
bringen  ist;  dies  kann  aber  nur  nach  dem  gleichen  Maßstab  geschehen,  der  anzuwenden
  ist  bezüglich  des  noch  nicht  verbüßten  Teils  der  Strafe.  Eine  verschiedene
  Berechnungsweise  einzelner  Teile  einer  erkannten  Strafe  kennt  das
Gesetz  nicht.  Tritt  also  während  der  Dauer  einer  Strafvollstreckung  eine  Veränderung
  der  Art  der  zu  vollstreckenden  Strafe  ein,  so  muß  bei  Berechnung
der  Strafzeit  der  §  21  a.  a.  O.  berücksichtigt  werden.

Im  vorliegenden  Falle  fragt  es  sich  nun,  ob  von  diesen  Grundsätzen
abgegangen  werden  kann,  wenn  es  sich  um  die  Anrechnung  eines  Teils  einer
erkannten  Strafe  handelt,  welcher  nach  §  60  a.  a.  O.  als  verbüßt  erklärt
wurde.  Nach  §  60  umfaßt  die  auf  die  erkannte  Strafe  angerechnete  Untersuchungshaft
  die  ganze  Dauer  derselben  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  erkannten
Strafe;  denn  es  ist  dem  Ermessen  des  Richters  überlassen,  in  welcher  Dauer
er  die  Untersuchungshaft  anrechnen  will,  sodaß  eine  nachträgliche  Umwandlung
nach  §  21  a.  a.  O.  nicht  zulässig  ist.  Allein  das  bezieht  sich  nicht  auf  den
Fall,  wenn  es  sich  bei  ungleichartigen  Einzelstrafen  um  die  Bildung  einer
Gesamtstrafe  handelt.  Die  Bestimmungen  in  den  88  74  ff.  a.  a.  O.  werden
durch  §  60  a.  a.  O.  nicht  berührt.  Eine  angerechnete  Untersuchungshaft  gilt
als  teilweise  Verbüßung  der  erkannten  Strafe,  sie  muß  also  bei  Umwandlung
in  eine  höhere  Strafart  dasselbe  Schicksal  teilen  wie  die  erkannte  Strafe,  sie
kann  daher  bei  Festsetzung  der  Gesamtstrafe  nur  dann  in  ihrer  vollen  Dauer
angerechnet  werden,  wenn  es  sich  um  gleichartige  Strafen  handelt.  Bei  Bildung
einer  Gesamtzuchthausstrafe  kann  die  erkannte  einzurechnende  Gefängnisstrafe,
einschließlich  des  durch  Untersuchungshaft  verbüßten  Teils  derselben  nicht  bestehen
  bleiben,  an  ihre  Stelle  hat  Zuchthausstrafe  und  zwar  der  ganzen  erkannten
Dauer  nach  zu  treten.

Ebenso  verhält  es  sich  mit  der  in  §  482  St  PO.  bezeichneten  Untersuchungshaft.
  Dieselbe  hat  allerdings  unverkürzt  in  Anrechnung  *  kommen,
ohne  Rücksicht  auf  die  Art  der  erkannten  Strafe;  allein  auch  diese  Bestimmung