Landgericht  München  I  (Civilsachen).  25

bezieht  sich  nicht  auf  die  bei  Bildung  einer  Gesamtstrafe  zu  beobachtenden
Grundsätze.

Die  auf  Billigkeitsgründen  beruhende  Bestimmung  dieses  §  482  a.  a.  O.
ist  eine  Ausnahmsbestimmung,  kann  als  solche  nicht  ausdehnend  interpretiert
werden  und  enthält  keine  Norm  für  die  Anrechnung  eines  schon  verbüßten
Teils  der  Gefängnisstrafe  auf  die  später  erkannte  Zuchthausstrafe.

Auch  diese  Untersuchungshaft  gilt  als  teilweise  Verbüßung  der  erkannten
Strafe,  sie  kann  also,  wenn  diese  Gefängnisstrafe  war  und  eine  Gesamtzuchthausstrafe
  festgesetzt  wurde,  nur  in  dem  Wertverhältnisse,  das  sie  der  Zuchthausstrafe
  gegenüber  hat,  in  Anrechnung  gebracht  werden.  Beschluß  vom  12.  Oktober
1905;  Beschw.-Fe.  Nr.  737//05.

StO.  8S§  140,  150.  Gebührenansprüche  eines  von  Amts  wegen
bbestellten  Verteidigers.

Die  Verpflichtung  der  Staatskasse,  dem  zum  Verteidiger  bestellten  Rechtsanwalt
  für  die  geführte  Verteidigung  die  Gebühren  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung
  zu  bezahlen,  erstreckt  sich  auch  auf  die  Schreibgebühren  und
die  dem  Anwalte  durch  die  geführte  Verteidigung  erwachsenen  anderen  Auslagen.
Es  ist  Pflicht  des  ohne  besondere  Einschränkung  bestellten  Verteidigers,  alle
nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Betracht  kommenden,  behufs  Erreichung
des  Verteidigungszweckes  gebotenen  Handlungen  vorzunehmen;  hierzu  gehört
auch  die  Einlegung  und  sachverständige  Begründung  des  Rechtsmittels  der
Revision.  Dagegen  stellt  die  von  dem  Verteidiger  betätigte  Einreichung  eines
Begnadigungsgesuchs  keinen  mit  der  Verteidigung  vor  Gericht  unmittelbar  zusammenhängenden
  Akt  dar  und  es  sind  daher  für  diese  Tätigkeit  des  bestellten
Verteidigers  Gebühren  und  Auslagen  aus  der  Staatskasse  nicht  zu  bezahlen.
Beschluß  vom  6.  Juli  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  36205.

D.  Tandgericht  München  1  (Civilsachen).
Freiwillige  Gerichtsbarkteit.

Zuständigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  zur  Bestimmung  des  Umfangs
einer  Pflegschaft  (  BGB.  §  1909).

Den  minderjährigen  Töchtern  des  verstorbenen  Hotelbesiber-  W.,  die
mit  ihrer  leiblichen  Mutter  in  M.  ihren  Wohnsitz  haben,  ist  bei  dem  am
18.  Januar  1901  in  Frankfurt  a.  M.  erfolgten  Ableben  ihrer  Großmutter
väterlicherseits,  der  Privatierswitwe  R.,  zufolge  Testament  ein  Erbgut  angefallen.
In  dem  Testamente  der  Großmutter  war  bestimmt,  daß  der  Erbteil  der  beiden
Enkelinnen  und  ein  ihnen  von  der  Erblasserin  schon  zu  Lebzeiten  zugewiesener
Betrag  von  12000  fl.  österr.  Silber-Rente-Obligationen  unter  Ausschluß  des
Verfügungsrechts  des  gesetzlichen  Vertreters  der  Enkelinnen  einer  besonderen
Verwaltung  durch  den  Sohn  der  Erblasserin,  den  Privatier  August  W.  in
Frankfurt  a.  M.,  unterstellt  werden  solle.  Auf  Grund  dieser  Testamentsbestimmung
  leitete  das  Amtsgericht  München  I,  Abteilung  A  für  Civilsachen,
am  4.  Juni  1901  für  die  beiden  Minderjährigen  eine  —  mit  Rücksicht  auf
besondere  Anordnungen  des  Testaments  —  befreite  Pflegschaft  nach  den  88  1909,
1917.  1852—1854  des  BGB.  ein  und  ließ  August  W.  als  Pfleger  verpflichten.
Der  Pfleger  nahm  sowohl  die  den  Pfleglingen  aus  Anlaß  der  Erbteilung  zuewiesenen

  Werte,  als  auch  die  12000  fl.  österr.  Silberrente,  welche  die  Erbasserin
  für  die  Kinder  in  Verwahrung  behalten  hatte,  unter  seine  Verwaltung