26  Rechtsprechung.

und  deponierte  die  ganze  Vermögensmasse  bei  der  Frankfurter  Bank.  Die
Zinsen  des  Kapitals  wurden  der  Mutter  jeweils  zugewendet.

Mit  Schriftsatz  vom  22.  März  1905  beantragte  Rechtsanwalt  E.  in
München  namens  der  Witwe  W.  bei  dem  Vormundschaftsgericht,  es  wolle  die
Pflegschaft  in  Ansehung  der  12000  fl.  aufgehoben  und  dieser  Vermögensteil
der  Witwe  W.  als  Inhaberin  der  elterlichen  Gewalt  ausgehändigt  werden,  da
die  12000  fl.  aus  dem  Rücklasse  des  Großvaters  der  Mündel  herstammen  und
sohin  ein  Vatergut  der  Pfleglinge  bilden,  da  sohin  die  testamentarische  Anordnung
  der  Großmutter  über  die  Verwaltung  des  Erbteils  der  Pfleglinge  sich
auf  diesen  Vermögensbestandteil  nicht  erstrecken  könne.

Nach  Anhörung  des  Pflegers  wies  das  Amtsgericht  München  I,  Abteilung
  A  für  Civilsachen,  mit  Beschluß  vom  24.  Mai  1905  den  namens  der
Witwe  W.  gestellten  Antrag  ab,  wobei  zur  Begründung  im  wesentlichen  auseführt
  wurde,  die  Pflegschaft  sei  nur  für  das  großmütterliche  Erbgut  der

fleglinge  bestellt  und  bestehe,  da  sie  gesetzlich  begründet  sei,  zu  Recht;  es
handle  sich  nur  um  die  Frage,  ob  der  Pfleger  irgend  welches  Kindesvermögen,
das  nicht  aus  dem  großmütterlichen  Nachlasse  herrühre,  also  der  Verwaltung
der  Antragstellerin  unterliege,  in  Verwahrung  genommen  habe  und  sich  hieran
einen  Anspruch  auf  Besitz  und  Verwaltung  anmaße;  der  Pfleger  bestreite  dies,
die  Witwe  W.  nehme  aber  bezüglich  der  12  000  fl.  kraft  der  elterlichen  Gewalt
das  Recht  auf  Besig.  und  Verwaltung  für  sich  in  Anspruch;  es  stünden  sich
demnach  bestrittene  Ansprüche  gegenüber,  zu  deren  Entscheidung  nicht  das  Vormundschaftsgericht,
  sondern  das  Prozeßgericht  zuständig  sei.

Gegen  diesen  Beschluß  hat  Rechtsanwalt  E.  namens  der  Witwe  W.  am
8.  Juni  1905  Beschwerde  eingelegt  mit  dem  Antrag,  es  wolle  unter  Aufhebung
des  amtsgerichtlichen  Beschlusses  angeordnet  werden,  daß  die  Pflegschaft  hinsichtlich
  der  12000  fl.  aufgehoben,  dieses  Vermögen  aus  der  Verwaltung  der
Frankfurter  Bank  entnommen  und  der  Witwe  W.  auf  Grund  ihrer  elterlichen
Gewalt  ausgehändigt,  der  Pfleger  aber  zur  Tragung  der  Kosten  verurteilt
werde;  in  der  Begründung  der  Beschwerde  wurde  im  wesentlichen  folgendes
ausgeführt:

Die  unter  dem  Vermögen  der  Pfleglinge  befindlichen  120000  fl.  seien
zweifellos  aus  dem  väterlichen  Nachlasse,  das  Vormundschaftsgericht  habe  also
nicht  nur  für  das  großmütterliche,  sondern  auch  für  das  väterliche  Vermögen
der  Pfleglinge  eine  Pflegschaft  bestellt;  diese  Bestellung  sei  jedoch  zu  Unrecht
erfolgt,  und  das  Vormundschaftsgericht  sei  ohne  Frage  kompetent,  die  zu  Unrecht
bestellte  Pflegschaft  wieder  aufzuheben;  es  handle  sich  nicht  um  bestrittene  Ansprüche,
  zu  deren  Entscheidung  nur  das  Prozeßgericht  zuständig  sei,  sondern
um  Ansprüche  aus  der  Pflegschaft  gegen  den  Pfleger,  deren  Entscheidung
lediglich  dem  Vormundschaftsgerichte  obliege;  die  Frage,  ob  mit  Recht  oder
mit  Unrecht  eine  Pflegschaft  eingeleitet  worden  sei,  habe  das  Vormundschaftsgericht
  ebenso  zu  entscheiden,  wie  den  Antrag  auf  Herausgabe  des  mit  Unrecht
der  Verwaltung  des  Pflegers  unterstellten  Vermögens.

1  pacie  Beschwerde  ist  nach  §  20  FGG.  zulässig,  jedoch  materiell  nicht  begründet.

Kommt  dem  Vormundschaftsgerichte  zur  Kenntnis,  daß  das  Bedürfnis  einer
Pflegschaft  nach  §  1909  Abs.  1  Satz  2  BGB.  besteht,  so  hat  es  vor  Anordnung
  der  Pflegschaft  zu  prüfen,  ob  der  Gewalthaber  durch  die  Verfügung
des  Zuwendenden  tatsächlich  an  der  Verwaltung  des  Vermögens  verhindert
ist.  Es  hat  also  das  Zurechtbestehen  der  Verfügung  des  Schenkgebers,  bezw.
die  formelle  und  materielle  Gültigkeit  der  letztwilligen  Verfügung,  vor  An-