Landgericht  München  I  (Civilsachen).  Literatur.  27

ordnung  der  Pflegschaft  zu  prüfen  (Engelmann  in  Standinger's  Kommentar
zum  BGB.  8  1909  Anm.  2b).  Die  Prüfung  hat  sich  auch  darauf  zu
erstrecken,  welche  Vermögensteile  der  Verwaltung  des  Gewalthabers  entzogen
sein  sollen.  Nur  insoweit  dies  der  Fall  ist,  kann  das  betreffende  Vermögen
der  Pflegschaft  unterstellt  werden.  Das  Vormundschaftsgericht  ist  daher  auch
jederzeit  in  der  Lage,  hinsichtlich  eines  Vermögensteils,  bei  dem  sich  der
Mangel  der  Voraussetzungen  für  die  Pflegschaftsbestellung  herausstellt,  die
angeordnete  Pflegschaft  wieder  aufzuheben  (§  18  FGG).  Der  Unmstand,  daß
zwischen  dem  Pfleger  und  dem  Gewalthaber  Streit  über  das  Recht  zur  Verwaltung
  dieses  Vermögensteils  besteht,  hindert  hieran  nicht.  Die  Verfügung
des  Vormundschaftsgerichts  hat  nicht  die  Wirkung,  daß  sie  über  die  zwischen
Pfleger  und  Gewalthaber  strittigen  Ansprüche  entscheidet,  bekundet  vielmehr
nur,  entweder  daß  das  Vormundschaftsgericht  auf  Grund  der  Prüfung  des
Sachverhalts  einen  Anlaß  zu  vormundschaftsgerichtlicher  Tätigkeit  nicht  mehr
findet  und  deshalb  in  Ansehung  dieses  Vermögensteils  die  Pflegschaft  von
Amts  wegen  aufhebt,  oder  aber,  daß  es  das  Fortbestehen  der  Pflegschaft  als
geboten  erachtet.  Das  Vormundschaftsgericht  wäre  also  in  der  Lage  gewesen,
den  namens  der  Witwe  W.  gestellten  Antrag  sachlich  zu  verbescheiden.  Bei
dem  Standpunkte,  den  das  Vormundschaftsgericht  in  vorliegender  Sache  allezeit
eingenommen  hat,  fand  das  Beschwerdegericht  keinen  Anlaß,  den  Erstrichter
zur  materiellen  Prüfung  des  gestellten  Antrags  anzuweisen,  hat  vielmehr  das
Beschwerdevorbringen  auch  in  materieller  Hinsicht  selbst  der  Würdigung  unterzogen.
  Hierbei  hat  sich  die  Beschwerde  als  unzutreffend  erwiesen.  Es  folgen
nunmehr  Erwägungen  tatsächlicher  Natur.)  Beschluß  vom  25.  Oktober  1905;
Beschw.-Reg.  Nr.  36005.

IV.  Literatur.

1)  von  Zahn  &amp;  Jäntsch  in  Dresden.
Neue  Zeit-  und  Streitfragen.  Herausgegeben  von  der  Gehestiftung  zu  Dresden.
II.  Jahrgang.  5.  Heft.  Das  Pluralwahlrecht  und  seine  Wirkungen  von
Georg  z  inek.

Der  Verfasser  spricht  sich  gegen  das  Pluralwahlrecht,  von  welchem  man  nur  da  reden
dürse,  „wo  die  Gesamtheit  der  Wähler  in  allen  Wahlkreisen  als  einheitliche  Wahlkollegien
fungiert,  jedoch  nicht  nach  gleichem,  sondern  nach  einem  durch  die  auf  jeden  Wähler  entfallende
  Stimmenzahl  abgestuften  Wahlrecht",  während  Pluralwähler  nicht  derjenige  sei,  bem
das  Recht  zusteht,  bei  denselben  allgemeinen  Wahlen  für  Abgcordnete  beider  Kammern  seine
Stimme  abzugeben,  wie  man  auch  für  dieselbe  Kammer  bei  ein  und  derselben  Wahl  mehrmals
  seine  Stimme  abgeben  könne,  ohne  deshalb  Pluralwähler  zu  sein,  wie  weiter  auch  das
mehrfache  Kurialwahlrecht  in  OÖsterreich  nicht  unter  den  Begriff  des  Pluralwahlrechts  falle,
wie  ferner  das  kumulative  Wahlrecht  —  wonach  in  denjenigen  Wahlkreisen,  wo  mehrere  Abeordnete

  zugleich  zu  wählen  sind,  der  Wähler  das  Recht  hat,  die  ihm  zustehenden  Stimmen
Enniio  einem  einzigen  Kandidaten  zuzuwenden  —,  endlich  auch  das  mehrfache  Stimmrecht
nicht  hierher  zu  rechnen  sei,  das  einem  Wähler  dadurch  zusteht,  daß  er  in  verschiedenen
Wahlkreisen  bei  derselben  Wahl  seine  Stimme  abgeben  kann,  und  zwar  hauptsächlich  deshalb
r  Deutschland  aus,  weil  es  bei  der  Fülle  von  Einwänden,  denen  seine  Lehrsätze  ausgstellt
1tr  kein  populäres  Wahlrecht  werden  kann.  B.

2)  C.  H.  Beck'sche  Verlagsbuchhandlung  (Oskar  Beck),  München.
Die  Wahlschuldverhälenisse.  Von  Dr.  G.  Pescatore,  ord.  Professor  der  Rechte
in  Greisswald.  Abhandlungen  zum  Privatrecht  und  Civilprozeß  des  Deutschen
Reiches  herausgegeben  von  Dr.  Otto  Fischer,  ord.  Professor  der  Rechte  in
Breslau.  1905.  XIII.  Band,  Heft  1.
Der  Verfasser  legt  die  kritische  Sonde  an  der  bisherigen  bebre  über  die  Schuldverhältnisse
  an,  auf  Grund  deren  mehrere  Leistungen  in  der  Weise  geschuldet  werden,  daß  nur