28  Literatur.

die  eine  oder  die  andere  zu  bewirken  ist  —  alternative  Obligation  —,  wobei  er  die  Maseten
des  umors,  ihre  Feuergarben  sprühen  läßt.  Pescatore  ist  ein  wahrer  Fischer,  mit
Nete  der  Gelshrsanzen  aus  der  Tiefe  der  Lebenserscheinungen  solche  Wehischntporr-2—*x-
  heronssfisch  —  Lösung  eines  zusammengestellten  Fahrscheinhefts,  das  vielerlei  Reisewahlmöglichkeiten,
  wie  Unternehmung  der  Reise  in  der  einen  oder  anderen  Richtung,  Wahl
zwischen  den  verschiedenen  Beisrderungen  und  deren  Arten,  Fahrtunterbrechung,  Fahrtwiederaufnahme
  2c.  zuläßt,  Wahl  des  Pensionsgastes,  dem  als  Pensionsbestandteil  zum  ersten
Frühstücke  Kaffee,  Tee  oder  Kakao  äugesichert  ist  —,  sie  förmlich  ausädert  und  ihre  juristisch
relevanten  Seiten  bis  zur  definitiven  Erledigung  des  Verhältnisses  verfolgt.  Es  werden  die
alternativen  Obligationen  im  Römischen  und  Gemeinen  Rechte  —  die  römischen  Juristen
kennen  keine  alternative  Obligation  im  Sinne  der  Neueren,  kein  sog.  Wahlrecht,  kein  sog.  jus
variandi,  keine  sog.  Konzentration  der  alternativen  Obligation,  „ein  verfehlter  Grundgedanke“
  —  behandelt,  es  werden  die  Pendenztheoriecn,  die  resolutiven,  wie  die  suspensiven,
verworfen,  Front  wird  gemacht  gegen  den  seit  der  Glossatorenzeit  mitgeschleppten  Saß  der
dune  res  in  obligatione  unn  tantum  in  solutione;  es  wird  dann  die  moderne  Kodifikation,
insbesondere  auch  das  Recht  des  BGB.  —  Fälle  von  sog.  Wahlschuldverhältnissen,  bei  denen
die  Wahl  als  Bedingung  fungiert,  und  bei  denen  sie  ui6ht  als  Bedingung  fungiert  —  des
hiushsen  behandelt.  Mit  Recht  wird  sich  hierbei  über  die  Verträge  lustig  gemacht,  welche
die  Monographieen  in  dieser  Lehre  erfinden,  deren  Autoren  über  die  juristische  Konstruktion
und  Abstrastion  das  Gefühl  für  das  pulsierende  Leben  des  Rechtsverhältnisses  verloren  ging.
ag  der  Leser  dem  Verfasser  auch  in  manchen  Punkten  nicht  beistimmen,  jedenfalls  regt
ihn  der  frische  Geist,  der  in  dem  Werke  weht,  so  an,  daß  er  nach  der  Lektüre  der  312  Seiten
bedauert,  daß  es  kein  „Fortsetzung  folgt"  gibt.  B.

3)  Wolstein  &amp;  Teilhaber,  G.  m.  b.  H.  in  Straßburg  i.  E.
Das  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des  Dentschen  Reiches  (Tel  raphengseh
vom  6.  April  1892.  Gemeinverstäudlich  erläutert  von  Hermann  t
postpraktikant.  1905.

Verfasser  bezweckt  lediglich  eine  möglichst  erschöpfende  Darstellung  und  Zusammenfassung
alles  dessen  zu  geben,  was  zum  Verständnisse  des  Telegraphengesetzes  dient,  um  denjenigen,
die  sich  auf  die  Prüfungen  der  deutschen  Postverwaltungen  vorbereiten,  sowie  denjenigen,  die
sich  in  der  Praxis  oder  im  Verwaltungsdienste  mit  dieser  Materie  zu  befassen  haben,  diese
Aufgaben  zu  erleichtern.  Dabei  spricht  er  das  große  Wort  gelassen  aus,  die  vorhandene
rechts-  und  staatswissenschaftliche  Literatur  widerspreche  sich  bisweilen,  oder  stehe  auf  anderem
Standpunkte  wie  die  Reichspostverwaltung,  sei  auch  von  sachlichen  ZS#tümern  nicht  frei.  Eine
näherr  Substanzierung  dieses  Vorwurfs  fehlt;  auf  die  88  317—320,  355,  358,  275,  276,  360,
364,  319,  320  des  Reichsstrafgesetzbuchs  hätte  vielleicht  auch  hingewiesen  werden  tonnen

4)  J.  Schweitzer  Verlag  (Arthur  Sellier)  in  München.

Die  Praxis  der  Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung.  Ein  Handbuch  des
Verfahreus  in  der  #wanpersteigeru  und  Zwangsverwaltung  nach  dem  Reichsgesehe
  vom  24.  Mä  97  von  Dr.  Siegfried  Dispeker,  Rechtsanwalt  in
München.  1905.

In  ganz  origineller  Weise  sucht  Dispeker  die  seit  Anlegung  des  Grundbuchs  auch
für  Bayern  praktischen  Säße  des  Zwangsversteigerungsrechts  dem  Verständaiss  e  näher  zu
bringen:  er  bringt  eine  Reihe  von  ihm  entworfener  Formulare  (z.  B.  für  den  Antrag  auf
Zwangsversteigerung,  Bestimmung  des  Versteigerungstermins,  Aufgebot  rc.)  und  erläutert
n  Anmerkungen  hierzu  die  Normen  des  RGes.  vom  24.  März  1897  unter  danlnführung  von
Beispielen  und  Verwerltung  der  bereits  vorliegenden  Judikatur;  auch  die  Ausführungsvorschriften
  der  wichtigsten  Bundesstaaten  sind  berücksichtigt.  So  bietet  das  Werk  für  Richter
und  Anwälte,  die  mit  dieser  schwierigen  Materie  befaßt  sind,  in  kuappstem  Rahmen  eine  Nülle
reicher  Belehrung.

Redaftions-Udresse  Manchen  23,  Franz-Joseph-Straße  **

Für  die  Redaktion  verantwortlich:  Professor  Dr.  Karl  Gareis  in  München.
Druck  und  Verlag  von  U.  E.  Sebald  in  Nürnberg.