71.  Jahrgang.  E  2.  20.  Jannar  1906.

Dr.  J.  a.  Seufferl's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl.  Ostbelder,  und  Dr.  Th.  Sugelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  l.  Der  Betrüger  als  Präsentant  des  Inhaberpapieres.  II.  Wirkungen  der  lüngsten  Navelle  zum
Gerichtsverfassungsgesebe.  III.  Rechtsprechung:  Reichsgericht  (Civil=  und  Strassachen);  Bayer.
DOberkes  Landesgericht  ir  in  München.  Ctovilsachen.  17.  Uiteratur.

I.  Der  Betrüger  als  Präsentant  des  Inhaberpopieres.
Von  Professor  Dr.  Erwin  Riezler  in  Freiburg  i.  Br.

Muß  der  Aussteller  eines  Inhaberpapieres  dem  Präsentanten,  der  das
Papier  auf  betrügerische  Weise  oder  widerrechtlich  durch  Drohung  erworben
hat,  Zahlung  leisten?  Daß  er  ihm  Zahlung  leisten  darf,  d.  h.  daß  er  durch
Leistung  an  ihn  befreit  wird,  ist  zweifellos  und  bedarf  angesichts  des  §  793
BGB.  keiner  Erörterung.  Ob  er  aber  ein  Beanstandungsrecht  hat,  kann  fraglich
  erscheinen.  E.  Jacobi:)  hat  mit  eingehender  Begründung  den  Satz  aufgestellt,
  der  Aussteller  dürfe  dem  Gläubiger,  der  ihm  das  Papier  präsentiert,
die  Befriedigung  so  lange  verweigern,  als  dem  früheren  Inhaber  das  Recht
zusteht,  die  Veräußerung  an  den  jetzigen  Inhaber  anzufechten.  Kober  billigt
Jacobis  Ergebnis  und  Gründe,  und  auch  Endemannn)  meint,  der  Aussteller
  dürfe  die  Verfügungsberechtigung  des  Inhabers  bestreiten  durch  die
Behauptung,  der  Inhaber  habe  die  Urkunde  durch  Betrug  erlangt.

1)  Die  Wertpapiere  im  BGB.  (Jena  1901)  S.  62  ff.

2)  Im  Staudinger'schen  Komm.,  2.  Aufl.  Bd.  2  Bem  V,  1,  b  zu  §  793.  Ob,  wie
Kober  annimmt,  auch  Crome  (System  des  bürg.  R.  Bd.  2  8  311  Anm.  36  S.  198  fg.)  den
gleichen  Standpunkt  teilt,  ist  mir  doch  zweifelhaft.  Crome  gibt  dem  Aussteller  zwar  eine
Einwendung,  „wenn  der  Inhaber  selbst  die  Ausstellung  des  Papieres  erschlichen,  z.  B.
den  Aussteller  betrogen  hat  .  .“;  er  gibt  ihm  ferner  „die  allgemeine  Doluseinrede
(wenn  der  Erwerber  dem  Vormann  entgegenstehende  Einwendungen  bei  dem  Erwerbe
des  Papieres  kannte  oder  dasselbe  in  der  Absicht  erwarb,  dem  Aussteller  dadurch  die  betreffenden
  Einwendungen  abzuschneiden)“.  In  unserem  Falle  handelt  es  sich  aber  weder  um
Betrug  gegenüber  dem  Aussteller  des  Papieres,  noch  um  die  allgemeine  Dolnseinrede,
sondern  um  Betrug  (dolus  specialis)  des  Inhabers  gegenüber  seinem  Vormanne.  Diesen
Fall  erwähnt  Crome,  so  viel  ich  sehe,  überhaupt  nicht.

3)  Lehrb.  d.  bürg.  R.,  8.  Aufl.  Bd.  1  8  196  unter  2,  u  Anm.  26.

LXII.