30  Der  Betrüger  als  Präsentant  des  Inhaberpapieres.

Da  diese  Anschauung  in  bewußtem  Gegensatze  zum  Buchstaben  des  Gesetzes
  als  aus  dem  Geiste  der  Rechtsordnung  geboren  auftritt,  hat  sie  auf
den  ersten  Blick  etwas  Bestechendes.  Leuchtet  man  aber  näher  hin,  so  erweist
sich  der  ihr  zugrunde  liegende  Gedanke  als  ein  Trugbild.

l.

Stellen  wir  die  rein  logische  Betrachtung  voran!

Aus  dem  Inhaberpapier  ist  forderungsberechtigt,  wer  nach  sachenrechtlichen
Grundsätzen  Eigentümer  des  Papiers,  also  der  die  Forderung  verkörpernden
Sache,  geworden  ist  oder  sein  Verfügungsrecht  über  das  Papier  vom  Eigentümer
  herleitet.  Zwar  besteht  für  die  Verfügungsberechtigung  des  Inhabers
einc  Rechtsvermutung,  aber  immerhin  bleibt  der  Grundsatz  bestehen,  daß  nicht
der  Inhaber  als  solcher,  sondern  nur  der  verfügungsberechtigte  Inhaber
der  Gläubiger  ist.  Es  steht  also  dem  Aussteller,  von  dem  die  Leistung  begehrt
wird,  der  Nachweis  frei,  daß  der  Inhaber,  der  die  Leistung  begehrt,  nicht  verfügungsberechtigt
  sei.  Das  ist  der  allgemeine  auerkannte  Sinn  des  §  793
Abs.  1  Satz  1.

Die  entscheidende  Frage  ist  demnach:  Ist,  wer  seinen  Vormann  zur
Übertragung  des  Eigentums  am  Inhaberpapier  durch  arglistige  Täuschung  oder
widerrechtlich  durch  Drohung  bestimmt  hat,  nach  der  Übergabe  des  Papiers  oder
einem  ihr  gleichstehenden  übergabesurrogat  (929,  930,  931)  verfügungsberechtigt
über  das  Papier?  Die  Antwort  kann,  solange  eine  Anfechtung  durch  den
Vormann  nicht  erfolgt  ist,  nur  Ja  lauten.  Das  wegen  Betrugs  oder  Drohung
anfechtbare  Rechtsgeschäft  ist  ein  wirksames  Rechtsgeschäft  und  bleibt  dies,
wenn  keine  Anfechtung  erfolgt.  Die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Anfechtung
erfolgen  soll,  steht  aber  nach  dem  Gesetz  bei  einem  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden
nur  den  an  diesem  Geschäft  selbst  Beteiligten  zu,  in  den  Fällen  des  8  123  nur
dem  Getäuschten  oder  Bedrohten,  niemals  einem  Dritten.  Folglich:  Der  Aussteller
  hat,  wenn  nicht  er  selbst  getäuscht  oder  bedroht  worden  ist,  keine  Möglichkeit,
  die  Verfügungsberechtigung  des  Präsentanten  anzufechten:);  er  hat
vielmehr  die  Tatsache,  daß  der  Betrüger  oder  Erpresser  Eigentümer  des  Papieres
und  damit  berechtigter  Gläubiger  der  Forderung  geworden  ist,  hinzunehmen
und  demgemäß  an  ihn  zu  leisten?).

Das  war  auch  der  Wille  des  „Gesetzgebers“,  richtiger  der  geistigen  Urheber
  des  Gesetzes.

Aus  den  Protokollen  der  2.  Kommission  geht  hervor,  daß  hier  der
Antrag  gestellt  war,  in  §  687  (des  Entw.)  zu  bestimmen:  „Der  Aussteller  ist

4)  Er  hat  aus  der  Tatsache  des  Betrugs  oder  der  Drohung,  da  diese  nicht  in  dem
unmittelbaren  Verhältnisse  zwischen  ihm  und  dem  Inhaber  vorliegt,  auch  keine  Einwendung
  im  Sinne  des  8  796.

5)  Auf  dem  gleichen  Standpunkte  stehen  Plauck  Bem.  3,  b  und  Oertmann  Bem.  3

793.
“  6)  Bd.  2  S.  ö28,  533.  Vgl.  auch  Gierke,  Der  Entwurf  eines  BS.  S.  232  fg.
und  die  Zus.  d.  gutachtl.  Kuß.  S.  37  ff.