Der  Betriger  als  Präfentant  des  Inhaberpapieres.  31

berechtigt,  dem  Inhaber  die  Leistung  zu  verweigern,  wenn  dieser  die  Schuldverschreibung
  in  unredlicher  Weise  erworben  hat“.  Dieser  Antrag
fand  aber  keine  Billigung.  Maßgebend  für  seine  Ablehnung  war  unter  anderen
die  Erwägung:  Habe  sich  der  Inhaber  die  Schuldverschreibung  in  anfechtbarer
Weise,  im  Wege  des  Betrugs  oder  der  Drohung,  verschafft,  so  liege  zwar  dem
Wortsinne  nach  eine  Unredlichkeit  des  Erwerbers  vor,  der  Aussteller  werde
sich  aber  auf  die  Anfechtbarkeit  ebensowenig  berufen  dürfen,  wie  der  Schuldner
dem  Cessionar  gegenüber  sich  auf.  die  Anfechtung(?)7)  der  Cession  berufen  könne.
II.

Wenn  trotz  alledem  Jacobi  und  andere,  den  Boden  des  jus  strictum
verlassend,  den  Aussteller  ein  Beanstandungsrecht  gegenüber  den  Inhaber  geben,
so  tun  sic  das  offenbar  unter  dem  Banne  der  Vorstellung,  daß  der  moralischen
Gleichwertung  zweier  Tatbestände  auch  ihre  rechtliche  Gleichwertung  entsprechen
müsse.  Warum  soll  der  Erpresser  oder  Betrüger  es  besser  haben  als  der  Dieb
oder  Räuber?

Man  braucht  durch  diese  Frage  nicht  in  Verlegenheit  zu  geraten.  Die
Idee  eines  vollständigen  Parallelismus  zwischen  ethischer  und  rechtlicher  Beurteilung
  ist  eine  utopische.  Ihrer  allgemeinen  Durchführbarkeit  wird  für
alle  Zukunft  schon  die  Tatsache  entgegenstehen,  daß  innerhalb  derselben  Volksgemeinschaft
  die  ethische  Bewertung  des  gleichen  Handelns  je  nach  dem  sozialen
Milien  und  der  individuellen  Lebensanschauung  der  einzelnen  Volksgenossen  eine
verschiedenartige  sein  wird,  während  die  rechtliche  Bewertung  nur  eine  sein
kann  und  soll.  Und  was  speziell  die  Behandlung  des  Diebes  auf  der  einen
und  des  Betrügers  und  Erpressers  auf  der  anderen  Seite  anlangt,  so  war  sie
nicht  nur  strafrechtlich  sondern  auch  civilrechtlich  von  jeher  eine  ungleichartige
und  ist  dies  auch  heute  noch  —  mit  gutem  Grunde.  Eine  Differenzierung
gerade  auf  diesem  Gebiete  wird  gefordert  durch  den  ganz  außerhalb  jeder
moralischen  Erwägung  stehenden  Sicherheitszweck,  den  auch  die  Civilrechtsordnung
  bis  zu  einem  gewissen  Grade  erfüllen  muß.

Der  Dieb  und  der  Räuber  sind  Friedeusbrecher.  An  der  Aufrechthaltung
des  Rechtsfriedens,  der  vornehmlich  darin  sich  äußert,  daß  eines  jeden  Gewere
an  seinem  Gut  unangetastet  bleibt,  hat  auch  die  Gesamtheit  ein  erhebliches
Interesse.  Daran,  daß  bei  einem  Handel  zwischen  Hinz  und  Kunz  dieser  jenen
nicht  übers  Ohr  haut,  hat  sie  ein  verhältnismäßig  geringeres  Interesse.

*  7)  Hier  irren  die  Protokolle.  Es  soll  anstatt  „Anfechtung“  wohl  „Anfechtbarkeit"
heißen.  Denn  wenn  die  Anfechtung  schon  geschehen  ist,  steht  ja  die  Nichtigkeit  der  Cession
fest  und  das  kann  auch  der  Schuldner  dem  Cessionar  einwenden.  Hellwig  (Wesen  und
subj.  Begrenzung  der  Rechtskraft  S.  119  Aum.  20)  will  dem  Schuldner  vor  der  Anfechtung
wegen  der  Anfechtbarkeit  der  Cession  eine  dilatorische  Einwendung  gegen  den  Cessionar
gewähren.  Das  ist  aber  doch  sehr  bedenklich!  Wenn  Hellwig  sagt,  der  Schuldner  werde,
wenn  er  in  Kenntnis  der  Anfechtbarkeit  zahlt,  wegen  §  142  Abs.  2  nicht  befreit,  also  könne
er  auch  nicht  gegen  seinen  Willen  zur  Zahlung  gezwungen  werden,  so  ist  dem  gegenüber
darauf  hinzuweisen,  daß  dem  Schuldner  die  Schutzvorschristen  der  55  109,  110  zur  Seite

steyen,  welche  auch  durch  §  112  Abs.  2  nicht  berührt  werden.  4