32  Der  Betrüger  als  Präsentant  des  Inhaberpapieres.

Damit  (von  anderen  Momenten  abgesehen)  hängt  es  zusammen,  daß  in
unserem  Rechte  ?)  die  Sache  als  gestohlene  gleichsam  mit  einem  Mangel  behaftet
ist,  der  sie  für  den  Rechtsverkehr  untauglich  macht  (BGB  §F  935),  während  an
der  infolge  Betrugs  oder  Drohung  vom  Eigentümer  fortgegebenen  Sache  von
andern  Eigentum  erworben  werden  kann.  Und  wenn  auch  gerade  bei  gestohlenen
  Inhaberpapieren  eine  Abschwächung  dieses  Grundsatzes  insoferne  eintritt,
  als  an  ihnen  vom  Gutgläubigen  Eigentum  erworben  werden  kann,  so  wird
doch  auch  hier  der  schlechtgläubige  Erwerber  (vgl.  dazu  HGB.  8  367),  vor
allem  der  Dieb  selbst,  niemals  Eigentümer,  während  im  Falle  des  Betrugs  und
der  Drohung  auch  derjenige,  der  um  diese  Vorgänge  weiß,  ja  sogar  der  Betrüger
  und  Erpresser  selbst,  das  Eigentum  am  Papier  erwirbt.  Warum
dieser  handgreifliche  Unterschied  auf  einmal  bei  der  Frage  des  Beanstandungsrechtes
  des  Ausstellers,  bei  der  doch  alles  auf  das  auf  dem  Eigentum  beruhende
  Verfügungsrecht  des  Inhabers  ankommt,  ignoriert  werden  soll,  ist
nicht  einzusehen.

Noch  ein  weiterer  Grund  spricht  gegen  das  Beanstandungsrecht  des
Ausstellers.  Wenn  dieser  dem  Präsentanten  des  Papieres  die  Leistung  verweigerte,
  so  würde  er  damit  das  Anfechtungsrecht  des  früheren  Papierinhabers
gegen  den  jetzigen  geltend  machen,  zwar  nicht  direkt  durch  Ausübung  der  Anfechtung
  selbst,  aber  doch  indirekt,  indem  er  es  zu  einer  dilatorischen  Einrede
benützt.  Jacobi  glaubt,  diese  exceptio  ex  jure  lertü  dadurch  rechtfertigen  zu
können,  daß  er  sagt,  damit  mache  der  Aussteller  hauptsächlich  die  Interessen  des
früheren  Papierinhabers  geltend.  Das  ist  aber  durchaus  nicht  immer  zutreffend.
Es  ist  psychologisch  wohl  begründet,  wenn  unser  Gesetz  dem  Anfechtungsberechtigten
  die  Geltendmachung  seiner  Interessen  ausschließlich  selbst  zuweist
und  nicht  einen  Dritten  mit  der  Aufgabe  befaßt,  das  Sachverhältnis  aufzudecken
und  zu  beweisen),  welches  die  Anfechtungsmöglichkeit  begründet.  Man  beachte
auch  unter  diesem  Gesichtspunkte  die  Verschiedenheit  der  Situation  des  Bestohlenen
  auf  der  einen  und  des  Betrogenen  oder  Bedrohten  auf  der  anderen
Seite!  Der  Bestohlene  wird  regelmäßig  kein  Interesse  daran  haben,  zu  verschweigen,
  daß  er  bestohlen  ist;  ihm  kann  es  recht  sein,  wenn  er  seine  Sache
wieder  bekommt,  gleichviel  durch  wen.  Der  Betrogene  dagegen  kann  unter
Umständen  die  Rolle,  die  er  selbst  bei  dem  betrügerischen  Geschäft  gespielt  hat,
als  eine  einigermaßen  peinliche  empfinden,  so  daß  er  sie  nicht  durch  einen  Dritten
in  Licht  gesetzt  wünscht.  Und  noch  häufiger  wird  der  durch  Drohung  zu  einer
Handlung  Genötigte  es  sich  wohl  überlegen,  ob  die  für  ihn  selbst  vielleicht

8)  Über  die  Bedeutung  des  Friedensgedankens  beim  Fahrniserwerbe  des  früheren
Deutschen  Rechtes  s.  neuestens  Alfred  Schultze,  Publizität  und  Gewährschaft  in  Iherings
Jahrb.  Bd.  19  S.  159  ff.;  derselbe,  Gerüste  und  Marktkauf  (1905),  S.-A.  aus  der
Breslauer  Festgabe  für  Felix  Dahn.

9)  Der  Aussteller  müßte  sich  um  den  Nachweis  bemühen.  Bei  nur  scheinbar  begründetem
  Verdachte  verweigert  er  ja  die  Leistung  auf  eigene  Gefahr;  vgl.  Gierke,
Deutsches  Privatrecht  Bd.  2  S.  173.