Der  Betrüger  als  Präsentant  des  Inhaberpapieres.  33

nicht  gerade  rühmliche  Zwangslage,  in  der  er  sich  befunden,  aufgedeckt  werden
soll;  er  wird  es  keineswegs  immer  als  eine  Wahrnehmung  seines  Interesses  betrachten,
  wenn  dies  voreilig  durch  einen  Dritten  geschieht  und  dadurch  für  ihn  zwar
ein  Vermögensopfer  vermieden  wird,  seinem  persönlichen  Ruf  oder  der  Familienehre
  aber  ein  Schaden  erwächst.

III.

Der  Fall  des  §  770  BGB.,  auf  den  Jacobi  (a.  a.  O.  S.  64)  hinweist,
liegt  doch  wesentlich  anders  und  kann  als  Analogon  nicht  herangezogen  werden.
Wenn  das  Gesetz  sagt,  daß  der  Bürge  die  Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern
  kann,  solange  dem  Hauptschuldner  das  Recht  zusteht,  das  seiner  Verbindlichkeit
  zugrunde  liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten,  so  ist  das  im  eigenen
unmittelbaren  Vermögensinteresse  des  Bürgen  bestimmt.  Ein  solches  eigenes
Interesse  hat  der  Aussteller  in  unserem  Falle  nicht.  Der  Bürge  muß,  wenn
mit  Erfolg  angefochten  ist,  überhaupt  nicht  zahlen;  der  Aussteller  dagegen,
dem  das  Beanstandungsrecht  gegeben  würde,  müßte,  auch  wenn  die  Anfechtung
erfolgt,  trotzdem  zahlen,  nur  eben  nicht  an  B.,  sondern  an  dessen  nunmehr
verfügungsberechtigten  Vormann  A.  Der  Vergleich  mit  8  770  hinkt  also
bedeutend.

Auch  vom  Standpunkte  der  Gesetzgebungstechnik  aus  spricht  das  Vorhandensein
  des  §  770  eher  gegen  als  für  das  Beanstandungsrecht  des  Ausstellers.
  Denn  ergäbe  sich  das  Beanstandungsrecht  im  Falle  der  Anfechtbarkeit
  schon  aus  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen,  dann  wäre  ja  die  Bestimmung
des  §  770  überflüssig.  Ihre  Existenz  beweist  ihren  alogischen  Charakter.
Durch  arg.  e  conlrario  kann  man  schließen,  daß,  wenn  im  Titel  „Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber“  sich  eine  ähnliche  auf  Zweckmäßigkeitserwägungen
  beruhende  Ausnahmebestimmung  nicht  findet,  sie  hier  eben  nicht
gewollt  ist.

IV.

Angenommen,  die  Anfechtbarkeit  des  Geschäfts,  auf  Grund  dessen  der
Präsentant  verfügungsberechtigter  Inhaber  des  Papieres  geworden  ist,  beruhe
nicht  auf  arglistiger  Täuschung  oder  Drohung,  sondern  auf  Irrtum  (BGB.
§5  119).  Soll  etwa  auch  in  diesem  Falle  der  Aussteller  das  Beanstandungsrecht
  haben?  Zu  dieser  Frage  wird  nicht  ausdrücklich  Stellung  genommen.
Die  Befürworter  des  Beanstandungsrechts  sprechen  nur  von  den  Fällen  des
Betrugs  und  der  Drohung;  ihre  Gründe  lassen  aber  erkennen,  daß  das  Beanstandungsrecht
  auch  nur  für  diese  Fälle  unredlichen  Erwerbes  durch  den
Inhaber  dem  Aussteller  gewährt  werden  soll,  nicht  auch  für  den  Fall  der
Anfechtbarkeit  wegen  Irrtums.  Auch  ist  wohl  alles  darüber  einig,  daß  es
mit  dem  Verkehrsinteresse  unvereinbar  wäre,  wenn  der  Aussteller  den  Irrtum,
der  bei  einem  ihn  persönlich  gar  nicht  berührenden  Geschäft  unterlaufen  ist,  zu
einem  Leistungsverweigerungsrechte  gegenüber  dem  Präsentanten  benützen  könnte.

Gewährt  man  aber  das  Beanstandungsrecht  in  den  Fällen  des  Betrugs
und  der  Drohung,  während  man  es  im  Falle  des  Irrtums  versagt,  so  ist