34  Wirkungen  der  jüngsten  Novelle  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.

man  damit  bei  einer  neuen  Differenzierung  in  der  Behandlung  der  Anfechtungsgründe
  angelangt,  die  dem  BGB.  fremd  ist  und  das  größte  Bedenken
  erregt.  Wir  haben  dann  eine  Anfechtbarkeit  schwächeren  Grades,  die
von  Dritten  nur  geltend  gemacht  werden  kann,  wenn  sie  infolge  vollzogener
Anfechtung  als  Nichtigkeit  sich  herausgestellt  hat,  und  eine  Aufechtbarkeit
stärkeren  Grades,  die  schon  vor  erfolgter  Anfechtung  von  Dritten  zu  einer
Einrede  benutzt  werden  kann.  Es  geschieht  aber,  glaube  ich,  weder  für  die
Theorie  noch  für  die  Praxis  etwas  Gutes,  wenn  gerade  die  ohnehin  nicht
durch  besondere  Durchsichtigkeit  ausgezeichnete  Materie  der  Fehlerhaftigkeit  der
Rechtsgeschäfte  noch  durch  neue  Distinktionen,  von  denen  das  Gesetz  nichts
weiß,  ohne  zwingende  Gründe  kompliziert  wird.

II.  Wirkungen  der  jüngsten  Novelle  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.

Von  k.  II.  Staatsanwalt  Hümmer  in  Weiden.
J.

Auf  Schlag  folgt  Rückschlag.  Diesen  Erfahrungssatz  bestätigt  die  Strafrechtspraxis
  besonders  auffällig  auf  dem  weiten  Gebiete  der  körperlichen  Mißhandlung.
  Was  ist  da  natürlicher,  als  daß  der  innige  Zusammenhang  bei
Entstehung  der  beiden  Rechtsgutverletzungen  auch  für  ihre  Verfolgung  und
Aburteilung  maßgebend  bleibt!  Die  gleichzeitige  Strafverfolgung  und  gerichtliche
  Verhandlung  gegenseitiger  Körperverleßzungen  begegnete  nach  dem  bisherigen
  Rechtszustande,  wenn  von  den  seltenen  Fällen  der  88  225,  226  St  G.
abgesehen  wird,  keinem  gesetzlichen  Hindernisse.

Anders  zum  Teile  nach  der  Novelle  zum  (GVG.  vom  5.  Juni  1905.
Sie  verweist  die  nur  auf  Antrag  zu  verfolgenden  Körperverlebungen  zur  ursprünglichen
  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte  (X§  27  Nr.  3a  GG.;  8§.223,
230  Abs.  1,  §  232  St  GB.).  Diese  Normierung  ist  da  unbedenklich,  wo  eine
fahrlässige  oder  vorsätzliche  leichte  Körperverletzung  mit  einer  leichten  Körperverletzung
  erwidert  wird.  Erfahrungsgemäß  erscheinen  aber  solche  Fälle  als
Ausnahmen.  Sehr  häufig  stehen  sich  vorsätzliche  leichte  und  gefährliche,
cventuell  sogar  schwere  Körperverletzungen  gegenüber,  ohne  daß  einer  der
Täter  sich  auf  Notwehr  berufen  kann.  Hierbei  kann  nach  Lage  des  Falles  der
aus  §  223  StGB.  Schuldige  in  höherem  Grade  strafwürdig  erscheinen,  als  sein
sich  nach  §  223  a  StGB.  verfehlender  Gegner,  wenigstens  kann  die  Verfolgung
auch  des  ersteren  im  öffentlichen  Interesse  liegen  (§  416  der  StpO.).  Nun
ist  aber  bei  wechselseitigen  Körperverletzungen,  von  denen  die  eine  unter  8  223,
die  andere  unter  8  223  a  oder  §  224  StGB.  fällt,  ein  Zusammenhang  nach
88  2,  3  der  St  P.  nicht  vorhanden.  Ein  Zusammenhang  im  Sinne  des  auch
für  das  Stadium  des  Vorverfahrens  geltenden  (ogl.  Löwe,  St  PO.  Aum.  34
vor  Buch  II  Abschn.  1)  §  236  der  St  PO.  würde  zwar  bei  gegenseitig  verübten
Körperverletzungen  gegeben  sein;  allein  §  236  a.  O.  setzt  die  sachliche  Zuständig: