Wirkungen  der  jüngsten  Novelle  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.  35

keit  des  Gerichts  für  beide  Straftaten  voraus,  was  im  unterstellten  Falle  eben
nicht  zutrifft.  Sonach  hat  der  Amtsanwalt  das  Vergehen  nach  §  223  StGB.,
der  landgerichtliche  Staatsanwalt  jenes  nach  §  223  a  a.  a.  O.  zu  verfolgen  (§  143
Abs.  1  Ziff.  2  und  3  GVG.),  obwohl  beide  Handlungen  in  einem  innigen
Zusammenhange  stehen,  obwohl  die  Beweismittel,  zumal  die  Zeugen,  in  beiden
Fällen  die  gleichen  sind.  Wird  sodann  das  Vergehen  nach  §  223  a  a.  a.  O.
nicht  gen  Schöffengerichte  überwiesen  oder  steht  ein  Verbrechen  nach  8  224
a.  a.  O.  in  Frage,  so  folgt  eine  Hauptverhandlung  vor  der  Strafkammer  und  eine
ncher  vor  dem  Schöffengerichte.  In  jeder  dieser  beiden  Hauptverhandlungen
müssen  die  wegen  ihres  engen  zeitlichen,  räumlichen  und  ursächlichen  Zusammenhangs
  gar  nicht  trennbaren  Vorgänge  strafrechtlich  geprüft  werden.  Welch'
umnützer  Aufwand  von  Zeit,  Mühe  und,  da  die  Mehrzahl  der  Verbrecher  vermögenslos,
  Kosten  für  die  Staatskasse!  Weiter  kann  der  mißliche  Fall  eintreten,
daß  das  zuletzt  urteilende  Gericht  das  von  ihm  eröffnete  Hauptverfahren  durchführen
  muß,  wenngleich  die  Hauptverhandlung  vor  dem  ersturteilenden  Gerichte
bereits  die  Gewißheit  erbracht  hat,  daß  der  zuletzt  abzuurteilende  Angeklagte
freigesprochen  werden  muß  z.  B.  im  Hinblick  auf  §  53  oder  §  51  StGB.

Es  ließe  sich  einwenden,  daß  nach  §  146  Abs.  1  G.  der  landgerichtliche
  Staatsamwalt  die  zur  amtsanwaltschaftlichen  Zuständigkeit  gehörende  Sache
an  sich  ziehen  kann.  Indes  darf,  schon  im  Interesse  des  Ansehens  der  Amtsamwälte,
  ohne  zwingenden  Grund  die  bei  der  Organisation  der  Justizbehörden
reiflich  erwogene  Zustä  itsabgrenzung  nicht  durchbrochen  werden.  Auch
würde,  dem  legislativen  Zwecke  des  8  146  Abs.  1  a.  O.  zuwider,  bei  der
Häufigkeit  der  hier  fraglichen  Fälle  von  dem  Devolutionsrecht  ein  allzu  reicher
Gebrauch  gemacht  werden  müssen.  ÜUberdies  würde  die  verbundene  Behandlung
beider  Sachen  mit  Erhebung  der  öffentlichen  Klage  aufhören,  von  da  ab  jede
Sache  getrennt  vor  dem  für  sie  zuständigen  Gerichte  weiter  geführt  werden.

Was  eben  für  das  Gegenüberstehen  von  Mißhandlungen  aus  §  223  StGB.
und  solchen  aus  88  223  a  oder  224  daselbst  ausgeführt  wurde,  gilt  in  gleicher
Weise,  wenn  eine  gefährliche  oder  schwere  Körperverletzung  mit  einer  Bedrohung
oder  eine  von  Amts  wegen  zu  verfolgende  Beleidigung  mit  einer  leichten  Körperverletzung
  oder  Bedrohung  erwidert  wird,  und  umgekehrt.

Ein  solcher  Mißstand  wird  um  so  schwerer  empfunden,  als  der  Gesetzgeber
selbst  dem  Gedanken,  daß  bei  der  Aburteilung  eines  Augeklagten  auch  die  ihm
vom  Gegner  zugefügte  Mißtat  entsprechend  berücksichtigt  werden  soll,  bereits  für
die  gegenseitig  verübten  Beleidigungen  und  leichten  Körperverletzungen  Ausdruck
verliehen  hat  (§§  233,  199  StGB.).  An  derlei  Unzuträglichkeiten  dachte  der
Gesetzgeber  bei  Erlassung  der  Novelle  offenbar  nicht;  begreiflich  im  Hinblick  auf
Entstehungsgrund,  Zweck  und  voraussichtliche  Lebensdauer  dieses  fragmentarischen
Notstandsgesetzes.

II.
Der  Amtsrichter  hat  gemäß  §  422  der  St  PO.  8  30  Abs.  2  GVG.  eine
Privatklageabschrift  der  Staatsanwaltschaft  zur  Kenntnisnahme  mitzuteilen.  Nach