36  Wirkungen  der  jüngsten  Novelle  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.

feststehendem  Sprachgebrauche  des  GVG.  und  der  St  PO.  umfaßt  der  Ausdruck
„Staatsanwaltschaft“  alle  Organe  derselben,  vom  Oberreichsanwalt  bis  herab
zum  Amtsanwalt  1).  Es  ist  kein  Grund  ersichtlich,  warum  der  Gesetzgeber
dem  Abstraktum  Staatsanwaltschaft  gerade  im  §  422  a.  O.  eine  abweichende
Bedeutung  hätte  beilegen  wollen.  Die  Vorlegung  der  Privatklageabschrift  bezweckt
  lediglich,  die  Entschließung  der  Strafverfolgungsbehörde  über  Erhebung
oder  Unterlassung  der  öffentlichen  Klage  herbeizuführen.  Die  Frage,  welcher
staatsanwaltschaftlichen  Behörde  diese  Entschließung  zukommt,  wollte  §  422  der
St  PO.  nicht  entscheiden.  Die  Antwort  gibt  §  142  GVW.,  der  die  sachliche
Zuständigkeit  der  staatsanwaltschaftlichen  Organe  regelt.

Nach  §  143  Abs.  1  Nr.  3  a.  a.  O.  wird  das  Amt  der  Staatsanwaltschaft
bei  den  Amts=  und  Schöffengerichten  durch  Amtsanwälte  ausgeübt.  Zu  ihrer
Zuständigkeit  gehört  nunmehr  im  Hinblick  auf  §  27  Nr.  3a  GVG.  auch  die
Verfolgung  der  Körperverletzungen,  soweit  sie  nur  auf  Antrag  stattfindet.
Den  einleitenden  und  grundlegenden  Schritt  zu  dieser  Verfolgungstätigkeit
bildet  die  ihm  durch  §  143  a.  a.  O.  gewährte,  sohin  kraft  eigenen  Rechtes  zu
treffende  Entscheidung,  ob  die  öffentliche  Klage  vom  öffentlichen  Interesse  gefordert
wird  oder  nicht.  Daher  muß  ihm,  nicht  dem  landgerichtlichen  Staatsanwalt,
die  Abschrift  der  Privatklage  vorgelegt  werden,  wenn  eine  vorsätzlich  leichte  oder
fahrlässige  Körperverletzung  (§8  223,  230  Abs.  1  StGB.)  im  Wege  der  Privatklage
  verfolgt  wird.

Nur  wenn  sich  aus  der  Tatschilderung  in  der  Privatklage  selbst  der  Verdacht
  auf  eine  der  amtsgerichtlichen  Zuständigkeit  entrückte  Straftat  z.  B.  aus
55S  223a,  224,  185  (Realinjurie)  St  GB.  ergibt,  ist  die  Abschrift  dem  landgerichtlichen
  Staatsanwalt  vorzulegen.  Findet  dieser  sofort  oder  auf  grund
weiterer  Erhebungen,  daß  lediglich  ein  Vergehen  aus  §  223  oder  230  Abs.  1
StGB.  in  Frage  steht,  so  leitet  er  die  Abschrift  dem  Amtsanwalte  zu.  Dieser
entscheidet  dann  selbständig  darüber,  ob  öffentliche  Klage  zu  erheben  ist.

Allerdings  schreiben  die  Geschäftsanweisungen  (so  für  Bayern:  die  vom
20.  August  1879  §  41  Abs.  2,  für  Preußen:  vom  28.  August  1879  Art.  90)  vor,
daß  die  Privatklageabschrift  dem  Staatsanwalt  beim  Landgericht  vorzulegen  ist.
Allein  dies  erklärt  sich  aus  dem  bei  ihrer  Erlassung  geltenden  Rechte,  wonach
sämtliche  privatklagefähigen  Straftaten  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  und
somit  der  landgerichtlichen  Staatsanwälte  gehörten.  Die  Vorlegung  der  Privatklageabschrift
  und  die  sachliche  Zuständigkeit  der  Staatsamwaltschaft  sind  durch
Reichsgesetz  geordnet.  Die  vorangeführten,  durch  die  Landesjustizuerwaltungen
getroffenen  Bestimmungen  der  Geschäftsamweisungen  sind  deshalb  nicht  mehr
anwendbar,  soweit  sie  mit  dem  durch  die  jüngste  Novelle  zum  G#Vé.  geänderten
Rechtszustande  im  Widerspruche  stehen.

1)  Stenogr.  Ber.  über  die  Verhandl.  des  Reichstags  S.  157.