Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  37

III.  Rechtsprechung.

A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Civisreqcht.

Sachwucher  9#  138  Abs.  2  BGB.).  Der  damals  22  Jahre  alte  Kläger
bestellte  im  Dezember  1901  im  Laden  der  beklagten  Firma  Luxuspapiere  und
Lederwaren  zum  Gesamtpreise  von  9547  Mk.  Nach  Darstellung  der  Beklagten
war  mit  deren  Inhaber  vereinbart  worden,  daß  die  bestellten  Waren  erst  nach
erfolgter  Bezahlung  zu  liefern  seien.  Der  Kläger  erhielt  nach  erfolgter  Bezahlung
die  bestellten  Waren  ausgeliefert.

Nachdem  der  Kläger  durch  Beschluß  vom  18.  September  1902  wegen
Verschwendung  entmündigt  worden  war,  verlangte  sein  Vormund  mit  der  in
dessen  Namen  erhobenen  Klage  die  Rückzahlung  von  9380  Mk.  mit  4%  Zinsen
seit  1.  Juli  1902.  Diese,  später  auf  9361  Mk.  70  Pfg.  beschränkte  Summe
berechnet  sich  ans  dem  bezahlten  Kaufpreise  nach  Abzug  des  Wertes  der  vom
Kläger  verbrauchten  Karten,  Briefumschläge  u.  s.  w.;  zugleich  erklärte  sich  der
Kläger  zur  Rückgabe  der  noch  vorhandenen,  im  einzelnen  verzeichneten  Waren
bereit.  Die  Klage  war  damit  begründet,  daß  das  Kaufgeschäft,  wenn  überhaupt
eine  feste  Bestellung  gemacht  war,  was  nach  Sachlage  zu  verneinen  sei,  gegen
das  Wucherverbot  verstoße  und  deshalb  nichtig  sei;  denn  die  Beklagte  habe
sich  unter  Ausbentung  des  Leichtsinns  und  der  Unerfahrenheit  des  Klägers
für  ihre  Waren  Vermögensvorteile  gewähren  lassen,  die  den  Wert  der  Leistung
dergestalt  überstiegen,  daß  den  Umständen  nach  die  Vermögensvorteile  in  auffälligem
  Mißverhältnisse  zu  der  Leistung  standen.  In  zweiter  Linie  war  mit
der  Klage  geltend  gemacht,  daß  die  gelieferten  Waren  in  der  vorliegenden
Ausführung  gegenüber  den  Preisen  um  mindestens  die  Hälfte  minderwertig,
also  insofern  mangelhaft  seien  und  daher  die  Beklagte  zur  Minderung  des
Kaufpreises  und  Rückzahlung  mindestens  der  Hälfte  davon  verpflichtet  sei.

In  J.  Instanz  wurde  die  Beklagte  zur  Zahlung  von  9361  Mk.  70  Pfg.  nebst
4%  Zinsen  seit  1.  Juli  1902  Zug  um  Zug  gegen  Rückgabe  der  näher
bezeichneten  Waren  verurteilt,  auf  die  Berufung  der  Beklagten  jedoch  die  Klage
abgewiesen.  Auf  die  Revision  des  Klägers  wurde  das  Berufungsurteil  aufgehoben
  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das
Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Der  Anspruch  des  Klägers  ist  in  erster  Reihe  eine
Kondiktion,  gestützt  auf  die  Nichtigkeit  des  Kaufgeschäfts  aus  8  138  Abs.  2
BGB.  wegen  Sachwuchers;  nur  fürsorglich  macht  er  einen  Hnspruch  auf
Minderung  des  Kaufpreises  wegen  Manugelhaftigkeit  der  gelieferten  Waren
geltend;  das  gedachte  Kaufgeschäft  war  ein  Lieferungsgeschäft  über  zum  Teile
wenigstens  erst  anzufertigende  Waren.  Danach  war  für  die  Frage  der  wucherischen
  Ausbeutung  zu  unterscheiden  zwischen  dem,  worauf  den  Vertragsteilen
durch  den  Vertragsabschluß  ein  Anspruch  erworben  ist,  und  zwischen  dem,  was
in  Erfüllung  des  Vertrags  geliefert  wurde.  Denn  an  sich  ist  eine  vertragswidrige
  Lieferung  für  die  Frage,  ob  der  Vertragsabschluß  eine  wucherische
Ausbeutung  enthielt,  nicht  zu  berücksichtigen;  sie  kann  nur  ihrerseits  eine  selbständige
  wucherische  Ausbeutung  enthalten,  indem  unter  Ausbeutung  der  Notlage,
des  Leichtsinns  u.  s.  w.  der  Berechtigte  dazu  gebracht  wird,  minderwertige  Leistungen
  als  Erfüllung  des  wirklich  Geschuldeten  anzunehmen.

Die  gedachte  Unterscheidung,  auf  die  übrigens  schon  in  einem  Urteile  des
IV.  Strafsenats  (Entsch.  des  RGer.  in  Strafsachen  Bd.  29  S.  84/85)  hingewiesen