38  Rechtsprechung.

wurde,  könnte  auch  bei  Prüfung  der  Frage  von  Bedentung  sein,  ob  in  dem
Vorbringen  der  Klage:  „Eventuell  werde  geltend  gemacht,  daß  die  gelieferten
Waren  in  der  vorliegenden  Ausführung  gegenüber  den  Preisen  um  mindestens
die  Hälfte  minderwertig,  also  insofern  mangelhaft  sind,  und  daß  die  Beklagte
daher  zur  Minderung  des  Kaufpreises  und  Rückzahlung  mindestens  der  Hälfte
desselben  verpflichtet  ist",  die  Erhebung  eines  zureichend  substantiierten  Minderungsanspruchs
  wegen  Mangelhaftigkeit  der  gelieferten  Waren  im  Sinne  der
§§  459  fg.  BGB.  zu  finden  sei.  —  Der  Senat  nimmt  indessen  mit  dem
Berufungsrichter  an,  daß  das  wörtlich  wiedergegebene  Vorbringen  der  Klage
keine  Geltendmachung  eines  Sachmangels  oder  eines  dem  Sachmangel  gleichzustellenden
  Tatbestandes  enthicelt,  und  daß  für  die  Sachmängel,  die  erst  in  der
Berufungsinstanz  geltend  gemacht  wurden,  zur  Zeit  dieser  Geltendmachung  die
Verjährung  aus  §  477  BGB.  beendet  war.

Sovweit  also  der  Bernfungsrichter  den  fürsorglichen  Anspruch  auf  Preisminderung
  als  unbegründet  zurückgewiesen  hat,  gibt  seine  Entscheidung  zu  Bedenken
  keinen  Anlaß.

Das  angefochtene  Urteil  konnte  dagegen  nicht  aufrecht  erhalten  werden,
soweit  es  das  Vorliegen  eines  Sachwuchers  verneint  hat.

Der  Tatbestand  des  Sachwuchers  in  §  138  Abs.  2  BGB.  erfordert
objektiv:  Versprechen  oder  Gewähren  von  Vermögensvorteilen  für  eine  Leistung,
welche  den  Wert  dieser  Leistung  dergestalt  übersteigen,  daß  den  Umständen  nach
die  Vermögensvorteile  in  auffälligem  Mißverhältnisse  zu  der  Leistung  stehen,
sowie,  ein  Ausnutzen  (Ausbeuten)  der  Notlage,  des  Leichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit
  des  Vertragsgegners,  subjektiv  in  der  Person  des  Wuchernden
bewußte  Ausnutzung  des  Vertragsgegners  zur  Erlangung  übermäßigen  Gewinns,
danach  auch  Kenntnis  der  Notlage,  des  Leichtsinns  u.  s.  w.,  sowie  auch  Kenntnis
der  Voraussetzungen,  die  einen  Schluß  auf  das  Vorliegen  des  auffälligen  Mißverhältnisses
  zwischen  Leistung  und  Gegenleistung  zulassen.  Danach  ist  der  rechtliche
  Begriff  des  Sachwuchers  nach  §  138  Abs.  2  verletzt,  wenn  der  Berufungsrichter
  auf  Ausführungen,  wonach  das  Wucherverbot  des  §5  138  Abs.  2  nicht
die  Bedentung  habe,  die  freie  Preisvereinbarung  einzuengen,  fortfährt:  „Es  muß
vielmehr  das  konkrete  Geschäft  durch  ein  solches  Verhalten  des  einen  Beteiligten
herbeigeführt  sein,  das  sich  als  ein  arglistiges,  gegen  die  guten  Sitten
verstoßendes  Tun  darstellt  und  das  im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Ausübung
den  Tatbestand  des  Sachwuchers  nach  §  302e  StGB.  erfüllen  würde.“  Denn
§  138  Abs.  2  erfordert  in  subjektiver  Beziehung  kein  arglistiges  Verhalten;
er  bestimmt  ferner,  daß  sein  Tatbestand  für  sich  allein  als  Verstoß  gegen  die
guten  Sitten  zu  beurteilen  sei  und  verlangt  also  nicht  als  weiteres  Erfordernis
ein  gegen  die  guten  Sitten  verstoßendes  Handeln.  «

Wie  bereits  hervorgehoben,  verlangt  der  Tatbestand  des  Sachwuchers  objektiv,
  daß  der  Wert  der  Leistung  zu  dem  Werte  der  Gegenleistung  nach  den
Umständen  in  auffälligem  Mißverhältnisse  stehe.  Herrer  führt  der  Berufungsrichter
  aus:  Die  Beklagte,  eine  Firma  mit  teueren  Preisen,  hat  für  ihre  Waren
Preise  berechnet,  „die  im  Verhältniß  zu  ihrem  objektivem  Werte  zu  hoch  erscheinen,
daß  sie  als  Luxuspreise  bezeichnet  werden  müssen".  Dann  fährt  er  fort:  „Der
Kläger  scheint  nicht  einmal  behaupten  zu  wollen,  daß  ihm  höhere  Preise  abgefordert
seien,  als  die  Beklagte  von  ihren  anderen  Kunden  zu  nehmen  pflege;  denn  er
erklärt  nur,  er  wisse  nicht,  ob  die  ihm  berechneten  Einheitspreise  die  im  Geschäfte
der  Beklagten  üblichen  seien.  Die  Beklagte  hat  aber,  obwohl  sie  nicht  einmal  dafür
beweispflichtig  sein  würde,  sogar  den  Beweis  geführt,  daß  sie  anderen  Kunden
die  gleichen  oder  ähnliche  Einheitspreise  abverlangt.“