Reichsgericht  (Civilsachen).  39

Auch  diese  Ausführungen  geben  zu  rechtlichen  Bedenken  Anlaß.  Unter
dem  „Wert  der  Leistung“  in  §  138  Abs.  2  BGB.  ist  gleich  wie  in  §  302e
St  GB.  der  objektive  Wert  der  Leistung  zu  verstehen.  Allerdings  müssen  schon
bei  Feststellung  dieses  objektiven  Wertes,  noch  mehr  aber  bei  der  Prüfung,  ob
nach  den  Umständen  die  Vermögensvorteile  in  auffälligen  Mißverhältnisse  zu
der  Leistung  stehen,  die  subjektiven  Verhältnisse  des  Verkäufers  in  vollem
Maße  berücksichtigt  werden.  In  diesem  Sinne  hat  sich  der  dritte  Civilsenat
des  Reichsger.  in  seinem  Urteile  vom  20.  Dezember  1901  (Gruchot,  Beitr.
Bd.  46  S.  899)  ausgesprochen,  wenn  er  dort  ausführt:  „Als  Maßstab  für
den  Wert  der  Leistungen  des  Beklagten  (des  angeblich  Sachwuchernden)  sei
die  übliche  Vergütung  anzusehen,  die  für  eine  solche  Leistung  im  allgemeinen
gewährt  zu  werden  pflege,  besondere  individuelle  Momente,  die  gerade  für  den
Beklagten  einen  höheren  Betrag  zu  begründen  geeignet  wären,  seien  nicht  hervorgetreten".
  Indessen  wird  bei  Prüfung  der  Frage,  ob  in  dem  gegebenen  Einzelfalle
  besondere  individuelle  Momente  letzterer  Art  hervorgetreten  seien,  die  bloße
Tatsache  allein,  daß  die  Beklagte  sich  in  ihrem  Geschäftsbetriebe  solche  Vorteile
hat  von  anderen  Kunden  gewähren  lassen,  dann  nicht  zureichen,  um  die  Annahme
  schlechthin  auszuschließen,  daß  nach  den  Umständen  ein  Mißverhältnis
zwischen  Leistung  und  Gegenleistung  vorliege,  wenn,  wie  hier,  das  Gutachten
der  wohl  alle  berechtigten  Anforderungen  eines  loyalen  Geschäftsbetriebs  berücksichtigenden
  Sachverständigen  annimmt,  die  Preise  der  Beklagten  seien  nach  den
Umständen  in  auffälligem  Mißverhältnisse  zu  ihrer  Leistung.  Zum  mindesten
hätte  es  besonderer  Prüfung  und  Erörterung  des  in  den  Gutachten  der  Sachverständigen
  niedergelegten  Materials  nach  der  hervorgehobenen  Richtung  bedurft.

Nach  Erörterung  prozessualer  Bedenken  fährt  die  Begründung  fort:  Die
hervorgehobenen  Mängel  würden  nicht  zur  Aufhebung  führen  können,  wenn  das
weitere  Erfordernis  des  Sachwuchers  —  Leichtsinn  in  der  Person  des  Klägers
—  und  der  Ausbeutung  des  Leichtsinns  durch  die  Beklagte  mit  zureichender-Begründung
  verneint  oder  das  Nichtvorhandensein  der  oben  dargelegten  subjektiven
  Momente  in  der  Person  des  Inhabers  der  Beklagten  mit  zureichender
Begründung  festgestellt  wäre.  Die  Urteilsbegründung  gibt  indessen  auch  nach
diesen  Beziehungen  zu  rechtlichen  Bedenken  Anlaß.

Leichtsinn  ist  Mangel  an  Überlegung  und  Sorglosigkeit  in  Bezug  auf  die
Folgen  seiner  Handlungen,  deren  man  sich  bewußt  ist.  Für  die  Revisionsinstanz
ist  davon  auszugehen,  daß  der  Kläger  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  kein
Vermögen  hatte,  daß  seine  Familie  auch  dem  Inhaber  der  Beklagten  kundgegeben
hatte,  für  solche  Anschaffungen  nicht  aufzukommen,  und  daß  diese  Umstände  dem
Inhaber  der  Beklagten  bei  dem  Kaufabschlusse  bekannt  waren.  Darüber,  ob
dessenungeachtet  die  Bestellung  des  Klägers  nicht  als  Handlung  des  Leichtsinns
zu  beurteilen  sei,  hat  der  Berufungsrichter  sich  ausdrücklich  nicht  ausgesprochen.
Er  führt  lediglich  aus,  „darin,  daß  der  Kläger  sich  gerade  an  eine  Firma  mit
so  teueren  Preisen  wie  die  der  Beklagten  wendet  und  bei  ihr  Bestellungen  von
einem  allerdings  selten  vorkommenden  Umfange  macht,  den  Leichtsinn  .  .  zu
finden,  kann  der  Beklagten  nicht  angesonnen  werden“.  Damit  ist  das  Bewußtsein
  des  Inhabers  der  Beklagten  von  dem  Leichtsinne  des  Vertragsgegners
  zwar  formell  verneint;  der  Berufungsrichter  hat  indessen  die  entscheidenden
Gesichtspunkte  —  Warnung  durch  die  Familie  des  Klägers,  Kenntnis  seiner
Vermögenslage  —  ganz  außer  Betracht  gelassen.  “m

Wenn  ferner  in  diesem  Zusammenhang  ausgeführt  ist,  „das  Verhalten
der  Beklagten,  die  nicht  auf  schleunige  Abwicklung  des  Geschäfts  gedrängt,
auch  nicht  in  erkennbarer  Weise  auf  einen  dahin  zielenden  Willensentschluß  des