40  Rechtsprechung.

Klägers  hinzuwirken  gesucht  hat,  enthalte  nichts,  was  von  den  Gepflogenheiten
eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  abweicht  und  als  eine  Ausbentung  des  Leichtsimnns
  des  Klägers  aufzufassen  ist“,  so  kommt  hier  eine  unrichtige  Auffassung
  des  rechtlichen  Begriffs  der  Ausbeutung  zum  Ausdrucke.  Diese
verlangt  nicht  ein  agressives  Verhalten,  für  sie  ist  der  Gang  der  Verhandlungen
überhaupt  bedeutungslos.  Für  ihren  Tatbestand  reicht  zu  die  Ausnutzung  einer
durch  den  Leichtsiun  des  Leistungsempfängers  gegebenen  zufälligen  Gelegenheit,
  zur  Erlangung  übermäßigen  Gewinns.  Im  übrigen  scheinen  diese  Ausführungen
  gleich  den  Erörterungen  des  Bernufungsrichters,  daß  „die  der  Beklagten
  von  der  Familie  des  Klägers  gemachten  Mitteilungen  keine  genügende
Veranlassung  für  die  Beklagte  waren,  um  einen  gewinnbringenden  Auftrag  abzulehnen,
  sondern  nur  um  sich  wegen  ihrer  Kaufpreisforderung  zu  sichern“,  von
der  eingangs  erörterten  unrichtigen  Auffassung  beeinflußt  zu  sein,  wonach  zu
§*  138  Abs.  2  BGB.  ein  arglistiges,  wider  die  guten  Sitten  verstoßendes
  Tun  und  die  Erfordernisse  des  Sachwuchers  in  §  302e  des  Strafgesetzbuchs
  mit  Ausnahme  der  Gewohnheits=  oder  Gewerbsmäßigkeit  nötig  seien.
II.  Civilsenat  Nr.  253,04.  Urteil  vom  18.  April  1905.

Vertragsnatur  der  Ratserteilung.  Ist  §  638  BGB.  anwendbar?  Die
auf  Rückzahlung  des  Kaufpreises  im  Konkurs  ausgefallener  Vorzugsaktien
grichtete  Klage  war  unter  anderem  auch  darauf  gegründet,  daß  einer  der

eklagten  und  Gründer  der  Gesellschaft  diese  Vorzugsaktien  der  Schwiegermutter
  des  Klägers  als  eine  gute  und  sichere  Kapitalsanlage  empfohlen  habe.

Das  Berufungsgericht  hatte  die  Einrede  der  Verjährung  nach  §  638
BGB.  für  begründet  erachtet.  Auf  die  Revision  des  Klägers  wurde  das  Urteil
aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung  an
das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Uber  den  erwähnten  Klagegrund  äußern  sich  die  Gründe  wie  folgt:

Unhaltbar  ist  die  Entscheidung  des  Berufungsgerichts,  soweit  sic  den
dritten  Klagegrund  betrifft,  das  Verhalten  der  Beklagten  in  Verbindung  mit
der  angeblich  gegenüber  der  Schwiegermutter  des  Klägers  gemachten  Außerung
des  Beklagten  2,  H.  S.,  über  die  Güte  und  Sicherheit  der  Vorzugsaktien.
Das  Berufungsgericht  entscheidet  nicht,  ob  der  Kläger  sich  auf  diese  Außerung
würde  berufen  können.  Es  unterstellt  dies  und  findet  dann,  daß  darin  zwar
nicht  die  Zusicherung  einer  bestimmten  Eigenschaft  der  Vorzugsaktien,  wohl
aber  ein  Rat,  eine  Empfehlung  erblickt  werden  müßte,  wofür  die  Beklagten
als  Bankiers  mit  Rücksicht  auf  den  Verkauf  der  Papiere  dem  Kläger  auch  für
bloße  Fahrlässigkeit  zu  haften  hätten.  Beides  ist  unbedenklich.  Auf  Rechtsirrtum
  beruht  es  aber,  wenn  dieser  Anspruch  des  Klägers  nach  Art.  169
Einf.-Ges.  z.  BGB.  und  §  638  BGB.  für  verjährt  erklärt  wird,  weil  es  sich
bei  der  Ratserteilung  um  einen  Werkvertrag  (loc.  cond.  operis)  handele.

Ob  auf  Rat,  Empfehlung,  Auskunfterteilung  dann,  wenn  sie  den  selbständigen
  Inhalt  eines  verpflichtenden  Vertragsverhältnisses  bilden,
die  Kategorie  des  Werkvertrags  oder  des  Dienstvertrags  anzuwenden  sei,  ist
bestritten.  Vom  Standpunkte  des  neuen  Rechtes  hat  sich  mehr  oder  weniger
bestimmt  und  zum  Teile  mit  Beschränkung  auf  die  Auskunftsbureaux  die  große
Mehrzahl  der  Schriftsteller  für  den  Werkvertrag  ausgesprochen  (vgl.  Staub,
Exkurs  zu  §  319  Aum.  9  (Auskunftsbureauxt,  Anm.  13  [Rat  und  Empfehlung
des  Bankiersl;  Riezler,  Der  Werkvertrag  (bei  Fischer,  Abhandlung  Bd.  4
Heft  41  S.  58;  Planck,  Vorbemerkung  zu  §  641  unter  II  2;  Dernburg,
Das  bürgerliche  Recht  Bd.  2  II  §  317  sub  lI  und  die  weiteren  Citate  bei