Reichsgericht  (Civilsachen).  41

Brunsvig,  Die  vertragsmäßige  Haftung  des  Ratgebers  [Goldschmidt's  ZeitschriftBd.
  56  S.  77  ff.]  Note  25  der  Seite  87).  Brunsvig  selbst  will  danach
  unterscheiden,  ob  die  Vergütung  nur  für  den  richtigen  Rat  geschuldet
sei  (Werkvertrag)  oder  nicht  (Dienstvertrag)  und  kommt  zu  dem  Ergebnisse,  daß
in  den  meisten  Fällen  ein  Dienstvertrag  gemeint  sei  (S.  89/90).  Ausschließlich
die  Kategorie  des  Dienstvertrags  halten  für  anwendbar  Düringer  und  Hachenburg,
  Handelsgesetzbuch  §  347  Anm.  VIl  unter  3b  a  a  (Bd.  2  S.  230),
§  384  Anm.  II  (Bd.  3  S.  353).  Für  den  Dienstvertrag  hat  sich  auch  ausgesprochen
  das  in  der  Beilage  zur  D.  Jur.-Ztg.  1905  S.  169  unter  11  auszugsweise
  wiedergegebene  Urteil  des  VII.  Civilsenats  139/04  vom  18.  Oktober  1904.

Diese  Zweifelsfrage  bedarf  indeß  hier  keiner  Entscheidung.  Von  Rat  und
Empfehlung  als  Gegenstand  eines  selbständigen  Vertrags  ist  hier  keine  Rede.
Eine  Haftung  der  Beklagten  für  die  Empfehlung  der  Vorzugsaktien  ergibt  sich
erst  aus  dem  Zusammenhange  mit  dem  späteren  Verkaufe.  Nur  auf  dieser
Verbindung  mit  dem  Hauptgeschäft,  als  einer  von  diesem  mit  umfaßten  und
bestimmten  Nebenleistung,  beruht  der  Rechtsgrund  dafür,  daß  die,  für  sich  allein
betrachtet,  unverbindliche  Empfehlung  zu  einer  rechtsverpflichtenden  Handlung
wurde.  Diese  Beziehung  der  Unterordnung  von  Rat  und  Empfehlung  unter  ein
prinzipales  Rechtsverhältnis,  wie  es  namentlich  bei  den  Geschäften  des
Bankiers  häufig  vorkommt,  hat  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  schon
mehrfach  beschäftigt.  Man  ist  stets  davon  ausgegangen,  daß  es  sich  dabei  um
einen  integrierenden  Teil  des  als  ein  zusammenhängendes  Ganzes.
zu  betrachtenden  Geschäfts  handele.  Man  hat  daraus  auch  den  Schluß.
gezogen,  daß  die  rechtliche  Beurteilung  des  in  diesem  Zusammenhang  erteilten
Rates  oder  der  Empfehlung  im  Anschluß  an  das  Hauptgeschäft  und  nach  dessen
Regeln  erfolgen  müsse  (Urteil  I  120/87  vom  15.  Juni  1887  (Entsch.  in  Civilf.
Bd.  19  S.  100];  Urteil  I  315/89  vom  22.  Jannar  1890  [Bolze  Bd.  9
Nr.  216s)  und  hat  dies  insbesondere  auch  angenommen  für  die  Frage  der
Verjährung  (Urteil  1  47/86  vom  26.  März  1886  [Bolze  Bd.  4  Nr.  646.).

Von  dieser  Auffassung,  die  für  das  neue  Recht  auch  von  Düringer  und
Hachenburg  §  384  Anm.  II  vertreten  wird,  findet  der  Senat  keinen  Anlaß
abzugehen.  Vorliegend  muß  also  die  rechtliche  Bedeutung  der  Empfehlung  im
Zusammenhange  mit  dem  späteren  Kaufgeschäfte  beurteilt  werden.  Daß  in
diesem  Zusammenhang  etwa  an  einen  akzessorischen  Werkvertrag  zu  denken  wäre,
die  Empfehlung  des  Verkäufers  als  ein  von  diesem  herzustellendes  Werk  gemeint
gewesen,  muß  ganz  abgelehnt  werden.  Es  ist  eine  unselbständige  Nebenleistung
des  Verkäufers,  die  nur  von  dessen  Verpflichtung  aus  dem  Hauptgeschäfte  getragen
und  charakterisiert  wird.  Für  die  Anwendung  der  Verjährungsvorschrift  des
§  638  BGB.  ist  kein  Raum.  Es  kann  aber  auch  nicht  von  der  kurzen  Verjährungsfrist
  des  §  477  daselbst  oder  des  Art.  349  des  Allg.  D.  Handelsgesetzbuchs
  die  Rede  sein;  denn  die  Zusicherung  einer  Eigenschaft  der  verkauften
Aktien  steht,  wie  bereits  bemerkt,  nicht  in  Frage  und  ebensowenig  handelt  es
sich  sonst  um  die  Lieferung  einer  mangelhaften  Sache  (Entsch.  Bd.  33  S.  200).

Die  Ablehnung  des  dritten  Klagegrundes  wird  daher  durch  die  Ausführungen
  des  Berufungsgerichts  nicht  gerechtfertigt.  Dieser  Mangel  würde
nicht  zur  Aufhebung  des  angefochtenen  Urteils  führen,  wenn  feststände,  daß
der  Kläger  sich  auf  die  seiner  Schwiegermutter  gegenüber  ausgesprochene
Empfehlung  zu  seinen  eigenen  Gunsten  überhaupt  nicht  berufen  könne.  Dem
ist  aber  nicht  so.  Vielmehr  würden,  bei  Unterstellung  des  Hergangs,  so  wie
ihn  der  Kläger  behauptet  hat,  die  Beklagten  die  Berufung  auf  diese  Empfehlung
ohne  Arglist  nicht  ablehnen  können.  Zwar  ist  danach  die  Empfehlung,  daß