42  Rechtsprechung.

die  „mit  5  0%  verzinslichen“  Vorzugsaktien  der  Arminius--Aktiengesellschaft  eine
gute  und  sichere  Lopitalsanlage  seien,  zunächst  freilich  nur  an  die  Adresse  der
Schwiegermutter  des  Klägers,  Frau  St.,  die  eine  Kundin  des  Bankgeschäfts  war,
gerichtet  gewesen.  Diese  hat  dann  aber  etwa  eine  Woche  später  auf  dem  Kontor
der  Beklagten  1  Arminiusvorzugsaktien  nicht  nur  für  sich,  sondern  zugleich  auch
2  Stück  für  den  Kläger  gekauft.  Dabei  soll  der  Beklagte  2,  H.  S.,  der,  wie
behauptet  ist,  der  Frau  St.  die  Vorzugsaktien  empfohlen  und  ihr  den  Ankauf
angeraten  hatte,  auf  dem  Kontor  anwesend  gewesen  sein,  und  es  ist  auch  behauptet,
  daß  die  Frau  St.  bei  dem  Ankaufe  „die  Beklagten“  von  dem  Schwägerschafts-,
  Aufenthalts=  und  Auftragsverhältnisse  des  Klägers  in  Kenntnis  gesetzt
habe.  Sind  diese  Behauptungen  richtig,  so  konnte  die  Beklagte  1,  d.  h.  der
für  sie  tätige  Mitinhaber  H.  S.,  nicht  im  Zweifel  darüber  sein,  daß  der  Anauf
  der  Vorzugsaktien,  wie  für  die  Schwiegermutter,  so  auch  für  den  Kläger
auf  Grund  der  früheren,  an  die  Schwiegermutter  gerichteten  Empfehlung  erfolge.
Wenn  die  Beklagte  1  unter  diesen  Umständen  das  Kaufgeschäft  auch  mit  dem
Kläger  abschloß,  so  hat  sie  damit  zugleich  anerkannt,  daß  die  Empfehlung  auch
ihm  gegenüber  gelten  solle.  I.  Civilsenat  Nr.  671/04.  Urteil  vom  31.  Mai  1905.

B.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strasprozeß.

Notwendige  Verteidigung  —  vorübergehende  Abwesenheit  des  Verteidigers
—  Heilung  des  Mangels.

Während  des  Verhörs  des  Angeklagten  in  der  Hauptverhandlung  richtete
der  Vorsitzende  in  Abwesenheit  des  Vertetzigers,  dessen  Fehlen  er  im  Sitzungssaale
  versehentlich  nicht  bemerkte,  einige  Fragen  an  den  Angeklagten.  Nach
Wiedereintrit  des  Verteidigers  teilte  er  diesem  den  Inhalt  der  Fragen  und  der
darauf  gegebenen  Antworten  mit,  worauf  der  Angeklagte  und  der  Verteidiger
auf  ausdrückliches  Befragen  des  Vorsitzenden  Erinnerungen  nicht  erhoben.  Die
Verteidigung  war  eine  notwendige.

Bei  dieser  Sachlage  kann  es  dahin  gestellt  bleiben,  ob  eine  ununterbrochene
  Gegenwart  des  Verteidigers  in  der  Hauptverhandlung,  falls  die
Verteidigung  eine  notwendige  ist,  unbedingt  erforderlich  ist  (vgl.  Löwe,
St  PO.  Note  4  zu  §  145).  In  jedem  Falle  ist  der  Revision  zuzugeben,  daß
bei  allen  wesentlichen  Vorgängen  der  Hauptverhandlung  der  Verteidiger  anwesend
  sein  muß  und  daß  grundsätzlich  die  Vernehmung  oder  Befragung  des
Angeklagten,  gleichviel  in  welchem  Stadium  der  Verhandlung  sie  geschieht,  für
einen  solchen  wesentlichen  Vorgaug  zu  erachten  ist  (88  145,  242,  136  St  PO.).
Was  für  die  Hauptverhandlung  als  ganzes  gilt,  gilt  auch  für  einen  Teil  derselben
  (Rechtspr.  Bd.  10  S.  279).  Insoweit  somit  eine  Vernehmung  des  Angeklagten
  in  Abwesenheit  des  notwendigen  Verteidigers  stattgefunden  hat,  ist
nach  §  377  Ziff.  5  St  PO.  das  Urteil  als  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes
beruhend  anzusehen,  gleichviel  ob  es  im  konkreten  Falle  wirklich  auf  der  gedachten
  Gesetzesverletzung  beruht,  hier  also  selbst  dann,  wenn  ein  Zusammenhang
zwischen  dem  angefochtenen  Urteile  und  dem  gerügten  Mangel  des  Verfahrens
nachweislich  nicht  vorhanden  sein  sollte.  Allerdings  wird  der  Umstand,  daß  der
notwendige  Verteidiger,  auch  während  einer  Vernehmung  des  Angeklagten,  auf
kurze  Zeit  sich  der  Anwesenheit  in  der  Hauptverhandlung  entzieht,  nicht  unheilbar
  die  Nichtigkeit  der  ganzen  Verhandlung  zur  Folge  haben,  etwa  in  der
Weise,  daß  infolge  der  vorübergehenden  Abwesenheit  die  ganze  Hauptverhandlung
von  Anfang  an  neu  begonnen  werden  mußte.  Der  gedachte  Mangel  kann  noch