Reichsgericht  (Strafsachen).  43

in  derselben  Hauptverhandlung  geheilt  werden,  aber  ausschließlich  auf  dem
Wege,  daß  dasjenige,  was  in  Abwesenheit  des  Verteidigers  und  daher  ungesetzlich
  verhandelt  worden  ist,  als  nicht  geschehen  angesehen,  dies  allen  an  der
Verhandlung  und  Eutscheidung  Mitwirkenden  und  am  Prozesse  Beteiligten  erkennbar
  gemacht  und  der  nichtige  Teil  der  Verhandlung  von  neuem  verhandelt
wird  (Entsch.  Bd.  35  S.  353).  Eine  Mitteilung  des  Vorsitzenden  über  den
Inhalt  dieses  au  sich  nichtigen  Teiles  der  Hauptverhandlung,  auch  wenn  die
Mitteilung  an  sich  richtig  ist  und  von  den  Prozeßbeteiligten  als  richtig  anerkannt
  wird,  kann  die  gesetzmäßige  Verhandlung  nicht  ersetzen,  das  ungesetzliche
der  geschehenen  Verhandlung  nicht  beseitigen  und  die  auf  dem  Mangel  einer
gesetzlichen  Verhandlung  beruhende  Nichtigkeit  nicht  aufheben.  Denn  das
Urteil  ergeht  durchaus  auf  Grund  der  mündlichen  Verhandlung  und  dies
setzt  eine  Verhandlung  voraus,  welche  in  allen  wesentlichen  Teilen  unter  der
Beobachtung  der  zwingenden  Vorschriften  der  StPO.  geführt  worden  ist.  Nur
aus  dem  wirklich  und  giltig  Verhandelten,  nicht  aus  dem,  was  auf  andere
Weise  zu  ihrer  Kenntnis  gelangt  ist,  dürfen  Richter  und  Geschworene  ihre
Uberzeugung  schöpfen.  I.  Strafsenat.  Urteil  vom  23.  November  1905.

Bildung  der  Geschworenenbank;  Mängel  und  deren  Heilung  (8279  St  PO.).
Die  Revision  macht  geltend,  nach  Bildung  der  Geschworenenbank  und  nach
Beeidigung  der  Geschworenen  habe  sich  herausgestellt,  daß  der  Vorsitzende  es
übersehen,  vor  Beginn  der  Auslosung  der  Geschworenen  sie  gemäß  §  279
Abs.  1  St  PO.  zur  Anzeige  etwaiger  Ausschließungsgründe  aufzufordern,  worauf
er  zur  Bildung  einer  neuen  Geschworenenbank  geschritten  sei.  Er  habe  also
diejenige  Geschworenenbank,  die  prozeßordnungsgemäß  zur  Aburteilung  in  vorliegender
  Sache  berufen  gewesen  wäre,  beiseite  gesetzt  und  an  ihrer  Stelle  habe
eine  andere  Geschworenenbank  geurteilt,  die  nicht  vorschriftsmäßig  besetzt  gewesen
  sei.

Indessen  hat  die  Verhandlung  nach  dem  allein  maßgebenden  Inhalt  des
Sitzungsprotokolls  einen  anderen  Verlauf  genommen.  Hiernach  hatte  der  Vorsitzende
  das  ubersehen  schon  bemerkt,  als  er  eben  den  Namen  des  12.,  nicht
abgelehnten  Geschworenen  gezogen  gehabt  hatte,  und  ist  hierauf  alsbald  und
ehe  er  irgend  einen  weiteren  Verhandlungsakt  vorgenommen,  insbesondere  die
Ziehung  der  Geschworenen  für  beendet  erklärt  (8  283  Abs.  3  St  PO.)  oder
gar  sie  beeidet  gehabt  hätte,  zur  Neubildung  der  Geschworenenbank  geschritten.
Damit  fiele  schon  die  Begründung  dieser  Rüge  in  sich  zusammen.  Will  man
sie  aber  im  erweiterten  Sinn  dahin  auffassen,  daß  auch  das  Verfahren,  wie
es  geschehen,  ungesetzlich  erscheine,  so  vermag  sie  damit  gleichfalls  nicht  durchzudringen.
  So  wie  die  Umstände  liegen,  stellt  sich  die  erste,  wieder  zurückgezogene
  Auslosung  als  ein  mißlungener  Versuch  der  Bildung  einer  Geschworenenbank
  dar,  der  vom  Vorsitzenden  ohne  Verstoß  gegen  positive  gesetzliche  Vorschriften
  durch  einen  neuen  Beginn,  d.  h.  den  Beginn  einer  neuen  Hauptverhandlung
  (§  278  St  PO.)  unschädlich  gemacht  worden  ist.  Ihm  konnte  es,
wenn  er  die  Überzeugung  erlangt  hatte,  daß  das  bisherige  Verfahren,  um  zur
Bildung  einer  Geschworenenbank  zu  gelangen,  den  gesetzlichen  Bestimmungen
nicht  entspreche,  keineswegs  verwehrt  sein,  um  zu  verhindern,  daß  eine  nicht
vorschriftsmäßig  zustande  gekommene  Geschworenenbank  über  die  gegenwärtige
Sache  aburteile,  die  Verhandlung  abzubrechen,  sie  sodann  alsbald  wieder  aufzunehmen
  und  unter  nunmehriger  Einhaltung  der  Vorschrift  des  §  279  Abf.  1
St  PO.  die  abermalige  Bildung  einer  Geschworenenbank  herbeizuführen.  Daß
der  in  Betracht  kommende  Verstoß  sich  nur  gegen  eine  Sollvorschrift  der