44  Rechtsprechung.

Prozeßordnung  gerichtet  hat  und  demgemäß  die  Anfechtbarkeit  des  daraufhin
ergangenen  Urteils  im  Wege  der  Revision  nicht  nach  sich  gezogen  hätte,  worauf
die  Revision  besonders  hinweist,  kann  an  sich  keinen  Unterschied  machen,  selbstverständlich
  macht  auch  die  Nichteinhaltung  derartiger  Vorschriften  das  Verfahren
zu  einem  gesetzwidrigen,  auf  dem  weiter  aufzubauen  dem  Vorsitzenden  unter
den  gegebenen  Umständen  nicht  zugemutet  werden  konnte.

Andererseits  aber  hatten  die  Angeklagten,  die  dann  auch  ausweislich  des
Sitzungsprotokolls  in  der  Hauptverhandlung  weder  selbst  noch  durch  ihre  Verteidiger
  dem  Vorgehen  des  Vorsitzenden  Widerspruch  entgegengesetzt  haben,  kein
nachweisbares  Recht,  von  einer  Geschworenenbank  abgeurteilt  zu  werden,  die
auf  einem  nicht  vorschriftsmäßigen  Wege  zustande  gekommen  wäre.  Selbst
wenn  der  Revision  stattgegeben  würde,  könnte  sie  keinen  anderen  Erfolg  haben,
als  die  Verhandlung  vor  einer  neugebildeten  Geschworenenbank.  Und  nicht
einzusehen  ist,  wie  den  Angeklagten  durch  das  eingeschlagene  Verfahren  ihr
gesetzmäßig  zustehendes  Ablehnungsrecht  verkümmert  worden  sein  soll,  das  sie
nach  dem  Sitzungsprotokoll  vor=  wie  nachher  unbeschränkt  ausüben  konnten
und  ausgeübt  haben.  Etwaige  ganz  entfernt  liegende  Möglichkeiten  können  nicht
ins  Gewicht  fallen  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.  in  Straffs.  Bd.  32  S.  378).  I.  Strafsenat.
  Urteil  vom  20.  November  1905.

Hinweis  auf  die  Veränderung  des  rechtlichen  Gesichtspunkts  im  schwurgerichtlichen
  Verfahren  (§  264  St  PO.).

Ebensowenig  Erfolg  kann  die  Revision  mit  dem  zweiten,  auf  §  264  St  PO.
gestützten  Angriff  haben.  Sie  muß  selbst  anerkennen,  daß  nach  der  Rechtsprechung
  des  Reichsgerichts,  wie  sie  in  früheren  Entscheidungen  veröffentlicht
ist,  im  schwurgerichtlichen  Verfahren  durch  die  Stellung  einer  Hilfsfrage  der
allgemeinen  Vorschrift  des  §  264  St  PO.  Genüge  getan  wird.  I.  Strassenat.
Urteil  vom  20.  November  1905.

§  125  StGB.  Zum  objektiven  und  subjektiven  Tatbestande.  Beziüglich
der  Tatbestandsmerkmale  des  nach  §  125  Abs.  1  St  G.  strafbaren  einfachen
Landfriedensbruchs  geht  das  Urteil  von  der  zutreffenden  Annahme  aus,  daß
dazu  objektiv  außer  der  öffentlichen  Zusammenrottung  einer  Menschenmenge
die  Begehung  von  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen  oder  Sachen  gehöre,  daß
aber  die  strafbare  Teilnahme  schon  dann  gegeben  sein  könne,  wenn  jemand
vorsätzlich  und  mit  Keuntnis  von  dem  strafbaren  Zwecke  der  Zusammenrottung
sich  einer  solchen  Menge  auschließt,  ohne  daß  er  selbst  sich  an  der  Verübung
von  Gewalttätigkeiten  beteiligt  oder  auch  nur  in  dem  Augenblick  an  der  Zusammenrottung
  teilnimmt,  als  zu  Gewalttätigkeiten  geschritten  wurde.  Die
abweichende  Ansicht  der  Revision,  welche  vermeint,  daß  Personen,  die  vor
Begehung  der  Gewalttätigkeiten  sich  aus  der  Menschenmenge  entfernt  hätten,
den  §  125  StGB.  nicht  verletzt  haben  könnten,  würdigt  die  Bedentung  der
Gesetzesvorschrift  nicht  richtig  und  steht  mit  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
nicht  im  Einklange.  Das  Reichsgericht  hat  wiederholt  zum  Ausdrucke  gebracht,
daß  es  für  die  Anwendbarkeit  des  §  125  nicht  erforderlich  sei,  daß  die  gesamte
zusammengerottete  Menschenmenge  sich  an  den  von  einzelnen  ausgeübten  Gewalttätigkeiten
  beteiligt  haben  müsse;  wenn  es  überhaupt  hierzu  gekommen  sei,
eien  die  übrigen  Personen  schon  wegen  ihrer  bloßen  Beteiligung  an  der  Zusammenrottung
  zu  bestrafen  und  könne  es  nach  dieser  Richtung  nicht  von  entscheidender
  Bedeutung  sein,  wie  lange  sie  sich  in  der  Menge  befunden  haben,
insbesondere  nicht,  ob  sie  gerade  in  dem  Augenblick  an  der  Zusammenrottung
teilgenommen  haben,  als  zu  Gewalttätigkeiten  übergegangen  wurde.  Der  Land-