Reichsgericht  (Strafsachen).  45

friedensbruch  ist  ein  Vergehen  gegen  die  öffentliche  Ordnung  und  die  Gefahr
ür  letztere  liegt  nicht  erst  dann  vor,  wenn  es  zu  Gewalttätigkeiten  kommt,
ondern  sie  ist  schon  in  dem  Augenblick  gegeben,  in  welchem  die  Menschenmenge
ich  zusammenrottet  in  dem  Bewußtsein,  daß  es  zu  Gewalttätigkeiten  kommen
werde  oder  kommen  könne,  des  ungeachtet  aber  auf  die  Möglichkeit  eines  solchen
Erfolges  hin  zusammenhält.  Zur  Vergrößerung  der  Gefahr  trägt  jeder  bei,
der  sich  einer  solchen  Menge,  wenn  auch  nur  vorübergehend,  vorsätzlich  und  mit
dem  gleichen  Bewußtsein,  wenn  auch  ohne  besondere  Abrede,  augeschlossen  hat.

Der  Begriff  der  Zusammenrottung  ist  nicht  verkannt,  auch  in  prozessual
zureichender  Weise  begründet,  indem  festgestellt  ist,  daß  eine  aus  200  bis  300
Personen  bestehende  Menge  sich  auf  dem  Bahnhofsplatz  und  in  der  Balmhofsallee,
  also  auf  öffentlichen  Plätzen  und  Straßen,  zusammengerottet  hatte,  um
die  Arbeitswilligen,  welche  der  Arbeitgeberverband  nach  G.  hatte  kommen  lassen,
bei  ihrem  Eintreffen  auf  dem  Bahnhof  unter  allen  Umständen,  sei  es  durch
direktes  Zureden,  sei  es  durch  Einschüchterung,  zur  Umkehr  zu  bringen.  Daß
diese  Absicht,  welche  die  Menge  zusammengeführt  hatte  und  sie  von  vornherein
beseelte,  eine  rechtswidrige  war,  konnte  der  Vorderrichter  unbedenklich  feststellen,
denn  es  handelte  sich  nach  der  Sachlage  darum,  die  Arbeitswilligen  zu  zwingen,
ihr  Vorhaben  aufzugeben,  und  die  versammelte  Menge  hatte  das  Bewußtsein,
daß  der  Zweck  nötigenfalls  durch  Gewalt  erreicht  werden  sollte.

Bezüglich  des  subjektiven  Tatbestandes  ist  der  erforderliche  Vorsatz  und
ferner  das  Bewußtsein,  sich  in  einer  zusammengerotteten  Menge  zu  befinden,
welche  Gewalttätigkeiten  gegen  Personcn  oder  Sachen  begeht  oder  begehen
könnte,  verbunden  mit  dem  Willen,  selbst  auf  diese  Möglichkeit  hin  in  der
Menge  und  als  ein  Teil  derselben  zu  bleiben,  ausdrücklich  festgestellt.  Das
Urteil  unterläßt  auch  nicht,  für  jeden  Angeklagten  die  konkreten  Tatsachen  anzugeben,
  aus  denen  das  Gericht  die  Uberzeugung  von  seiner  Teilnahme  an  der
Zusammenrottung  gewonnen  hat,  und  genügt  in  dieser  Hinsicht  den  Vorschriften
des  §  266  St  PO.  Die  Schutzbehauptung  der  Beschwerdeführer,  daß  sie  nur
von  Neugierde  getrieben  der  versammelten  Menge  sich  angeschlossen  hätten,  ist
für  widerlegt  erachtet.

Daß  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen  und  Sachen  aus  der  Menge
heraus  verübt  sind,  hat  die  Strafkammer  gleichfalls  bedenkenfrei  festgestellt;
hiernach  sind  sämtliche  Tatbestandsmerkmale  des  §  125  Abs.  1  StGB.  erfüllt.
ill.  Strafsenat  D.  272,05.  Urteil  vom  9.  Oktober  1905.

§  169  StGB.  Objektiver  und  subjektiver  Tatbestand.  Das  Urteil  ist
nur  insoweit  angefochten,  als  eine  Verurteilung  des  Angeklagten  aus  §  169
St#.  erfolgt  ist.  Die  Revision  hat  Verletzung  dieser  Gesetzesvorschrift  gerügt,
konnte  aber  keinen  Erfolg  haben.

Nach  der  tatsächlichen  Feststellung  des  Vorderrichters  hat  der  Angektlagte
am  27.  Januar  1899  zu  R.  das  von  ihm  anßerehelich  erzeugte,  von  der  damaligen
  Witwe  T.  geborene  Kind  als  ein  von  seiner  damaligen  Ehefrau
Marie  F.  geborenes  Kind  bei  dem  Standesbeamten  in  R.  unter  Vorzeigung
der  Heiratsurkunde  angemeldet  und  dadurch  eine  der  Anmeldung  entsprechende
Eintragung  in  das  Geburtsregister  des  Standesamts  herbeigeführt.  Er  hat
dies  getan,  um  die  Witwe  T.,  seine  jetzige  Ehefrau,  die  er  nach  Scheidung
der  früheren  Ehe  geheiratet  hat,  und  sich  selbst  vor  der  ihnen  durch  seine  damalige
  Ehefrau  drohenden  Schande  zu  bewahren.  ç

Die  Strafkammer  hat  in  diesem  Tatbestand  übereinstimmend  mit  der
Anklagebehörde  nicht  allein  das  nach  8  271  StGB.  strafbare  Vergehen  der