46  Nechtsprechung

intellektuellen  Urkundenfälschung,  sondern  auch  ideal  konkurrierend  eine  Verfehlung
  gegen  §  169  StGB.  gefunden,  indem  sie  angenommen  hat,  daß  Angeklagter
  den  Personenstand  des  Kindes  unterdrückt  und  verändert  habe.

Diese  Auffassung  wird  von  der  Revision  bekämpft,  weil  nicht  festgestellt
sei,  daß  Angeklagter  die  Absicht  gehabt  habe,  den  Familienstand  des  Kindes
dauernd  zu  verändern;  es  wird  darauf  hingewiesen,  daß  Angeklagter  mit  der
unrichtigen  Eintragung  ganz  andere  Zwecke  verfolgt  habe.

Der  Revisionsangriff  ist  verfehlt.

Auf  den  Beweggrund  und  den  Endzweck  der  Handlung  kommt  es  nicht
an.  Der  Vorsatz  muß  allerdings  auf  die  Herbeiführung  eines  dem  bestehenden
Rechte  widerstreitenden  Zustandes  gerichtet  sein,  vermöge  dessen  verhindert
oder  wenigstens  erschwert  wird,  daß  das  wirklich  vorhandene  familienrechtliche
Verhältnis  des  Kindes  zur  Kenntnis  Dritter  gelangt.  Der  Zustand  erfordert
begriffsmäßig  eine  gewisse  Dauer,  keineswegs  aber  eine  bleibende,  sondern  es
genügt,  daß  vorübergehend  ein  Zustand  geschaffen  wurde,  welcher  den  wahren
Personenstand  anders  erscheinen  läßt,  als  er  in  Wirklichkeit  ist.  In  der  von
dem  Vorderrichter  und  der  Revision  angeführten  Entscheidung  Bd.  10  S.  87
hat  das  Reichsgericht  keineswegs  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  die  Absicht  auf
die  Schaffung  eines  dauernden  —  im  Gegensatze  zum  vorübergehenden  —  Zustandes
  gerichtet  sein  müsse;  vielmehr  ist  hervorgehoben,  daß  ein  vorübergehender
Erfolg  zur  Erfüllung  des  Tatbestandes  genüge.  Diese  Auffassung  hat  auch  in
der  Entscheidung  Bd.  25  S.  188  Bestätigung  gefunden.

Die  Absicht  der  späteren  Wiederaufhebung  des  Zustandes  ist  an  sich  für
die  Vollendung  des  in  Rede  stehenden  Vergehens  bedeutungslos;  sie  begrenzt
nicht  den  geschaffenen  vorläufig  dauernden  Zustand,  der  nur  im  Wege  einer
neuen  Willensbetätigung  wieder  verändert  oder  beseitigt  werden  kann.

Daß  der  Begriff  des  Danerdeliktes  für  den  §  169  StGB.  auszuscheiden
hat,  ist  schon  in  mehreren  Urteilen  des  Reichsgerichts  ausgeführt  worden
(Rechtspr.  Bd.  5  S.  740;  Entsch.  Bd.  34  S.  24,  Bd.  36  S.  137).

Hiernach  ist  es  nicht  zu  beanstanden,  wenn  die  Strafkammer  von  der
Annahme  aus,  Angeklagter  habe  die  unrichtige  Eintragung  nur  solange  bestehen
lassen  wollen,  bis  er  nach  Scheidung  seiner  ersten  Ehe  die  Witwe  T.  habe  heiraten
können,  den  Tatbestand  des  §  169  St  G.  auch  in  subjektiver  Hinsicht  für  erfüllt
angesehen  hat.  III.  Strafsenat  D.  235/05.  Urteil  vom  2.  Oktober  1905.

§  247  StGB.  Verlöbnis  in  strafrechtlichem  Sinne.  Die  erkennende
Strafkammer  hat  das  Verfahren  gegen  die  des  schweren  Diebstahls  bezichtigte
Angeklagte  eingestellt,  weil  sie  die  Verlobte  des  bestohlenen  B.  sei,  dieser  aber
den  nach  §  247  StGB.  erforderlichen  Strafantrag  nicht  gestellt  habe.  Das
Urteil  geht  zwar  davon  aus,  daß  sowohl  die  im  Jahre  1885  geborene  Angeklagte,
  als  der  Bestohlene  (geboren  1884)  noch  minderjährig  sind,  daß  auch  die
noch  lebenden  Eltern  beider  ihre  Einwilligung  zum  Verlöbnisse  nicht  erteilt  haben,
auch  wegen  Fehleus  der  Einwilligung  der  gesetzlichen  Vertreter  kein  civilrechtlich
gültiges  Verlöbnis  vorliegen  möge,  nimmt  aber  an,  daß  beide  nach  strafrechtlichen
  Begriffen  als  Verlobte  anzusehen  seien,  weil  sie,  wie  aus  den  Umständen
gefolgert  wird,  in  der  Tat  ein  ernstlich  gemeintes  auf  Verheiratung  abzielendes
Eheversprechen  einander  gegeben  hätten.  Die  Revision  der  Staatsanwaltschaft
sicht  das  Urteil  an  mit  der  Ausführung,  daß  wegen  Mangels  der  Handlungsfähigkeit
  der  Beteiligten  und  der  Zustimmungserklärung  der  gesetzlichen  Vertreter
  ein  eivilrechtlich  gültiges,  oder  auch  nur  strafrechtlich  zu  beachtendes  Verlöbnie
  nicht  angenommen  werden  könne  und  deshalb  die  Anwendung  der  88  217