Bayer.  Oberstes  Laubesgericht  in  München  (Civilsachen).  47

und  52  StGB.  zu  Gunsten  der  Angeklagten  unzulässig  sei,  wobei  des  näheren
ausgeführt  wird,  daß  auch  im  Strafrechte  die  Voraussetzungen  des  Verlöbnisses
den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  zu  entnehmen  seien.

Die  Beschwerde  kann  indes  nicht  für  begründet  erachtet  werden.  Die
Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  hat  ständig  daran  festgehalten,  daß  der  Begriff
  des  Verlöbnisses  und  Verlobtseins  auf  strafrechtlichem  Gebiete  nicht  durch
die  Voraussetzungen  des  civilrechtlich  gültigen  Verlöbnisvertrags  bedingt,  sondern
davon  unabhängig  gemäß  den  eigenartigen  Aufgaben  des  Strafrechts  durchaus
selbständig  zu  beurteilen  und  wesentlich  durch  das  Bestehen  eines  ernstlichen
auf  künftige  Eheschließung  gerichteten  Verlöbnisvertrags  gegeben  sei,  sofern  nur
die  Eheberedung  nicht  gegen  das  Gesetz  oder  die  guten  Sitten  verstoße  (Entsch.
Bd.  10  S.  117,  Bd.  24  S.  155,  Bd.  35  S.  149;  Rechtspr.  Bd.  9  S.  120).
Von  dieser  Anschauung  abzuweichen,  ist  kein  Anlaß  gegeben.  Liegt  der  entscheidende
  Gesichtspunkt  für  diese  Auffassung  in  der  besonderen  Natur  des  Strafrechts,
  welches  die  tatsächlich  bestehende  Interessengemeinschaft  derjenigen  Personen
zu  berücksichtigen  hat,  welche  nach  beiderseits  vorhandener  ernster  Willensmeinung
demnächst  in  die  Ehe  treten  wollen,  auch  wenn  sie  die  civilrechtlich  vorgeschriebenen
Formalien  des  Verlöbnisses  nicht  beobachtet  haben,  so  kann  auch  der  Umstand,
daß  an  die  Stelle  der  früheren  das  Verlöbnisrecht  vielfach  verschieden  regelnden
Partikularrechte  nunmehr  die  einheitlichen  Normen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
getreten  sind,  an  jener  Auffassung  nichts  ändern,  welcher  auch  die  Bestimmung
des  Art.  33  des  Einf.-Ges.  zum  Bo.  nicht  entgegensteht.  Es  war  diesem
nach  auf  die  literarisch  streitige  Frage,  ob  für  die  Gültigkeit  des  Verlöbnisses
minderjähriger  Personen  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Einwilligung
  des  gesetzlichen  Vertreters  nach  Maßgabe  des  §  107  des  B|.
erforderlich  ist,  als  für  die  Anwendung  des  §  52  des  Strafgesetzbuchs  unerheblich
nicht  einzugehen.  Wenn  das  Urteil  Bd.  35  S.  49  der  Entscheidungen  des
Reichsgerichts  die  Voraussetzung  erwähnt,  daß  die  Beteiligten  die  rechtliche
Handlungsfähigkeit  besaßen,  so  werden  dadurch  wohl  die  nach  &amp;  104  B#|.
völlig  geschäftsunfähigen  Personen  betroffen,  nicht  aber  die  beschränkt  geschäftsfähigen
  Minderjährigen.  Vielmehr  greifen  die  allgemeinen  Erwägungen,  welche
für  das  Strafrecht  dahin  geführt  haben,  von  den  civilrechtlichen  Förmlichkeiten
des  Verlöbnisses  abzusehen,  auch  hinsichtlich  minderjähriger  Personen  Platz,
unter  welchen  die  gleichen  nahen  Beziehungen  bestehen,  wic  unter  volljährig
Verlobten.  In  Ansehung  solcher  Personen,  welche  noch  dem  Kindesalter  näher
stehen,  würde  das  verständige  Ermessen  des  Richters  im  Einzelfalle  zu  prüfen
haben,  ob  überhaupt  ein  ernstlich  gemeintes  Eheversprechen  angenommen  werden
kann.  III.  Strafsenat  D.  431/05.  Urteil  vom  16.  November  1905.

C.  Bayer.  Oberstes  Tandesgericht  in  München  (Civilsachen).
Eivikrecht.

Vereinbarung,  daß  eine  Darlehensschuld  des  Wirtes  an  den  Brauer
durch  Zahlung  eincs  bestimmten  Uberpreises  für  das  zu  beziehende  Bier
getilgt  werden  soll.  Wirkung  einer  solchen  Vereinbarung  für  den  Erwerber
der  Wirtschaft  und  für  die  Erben  des  Darlehensschuldners  (Ausf.-Ges  zum
BGB.  Art.  13;  Ges.,  Ubergangsvorschriften  betr.  Art.  4).

Der  Wirt  F.  K.  in  Rh.  hatte  am  26.  April  1899  urkundlich  anerkannt,
  der  Brauereigesellschaft  vormals  Schw.  in  Sp.  die  Summe  von
4736  Mk.  23  Pfg.  als  Darlehen  zu  schulden.  Die  Schuld  sollte  in  der  Art
getilgt  werden,  daß  der  Schuldner  seinen  gesamten  Bierbedarf  von  der  Glänbigerin