48  Rechtsprechung.

zu  beziehen  und  für  jedes  Hektoliter  gelieferten  Bieres  einen  sogen.  Uberpreis
von  1  Mk.  50  Pfg.  zu  zahlen  sich  verpflichtete.  „Eventuelle  Rechtsnachfolger"
sollten  „diese  Abmachungen  zu  respektieren  haben“.  F.  K.  verkaufte  im  Jahre
1902  seine  Wirtschaft  an  seinen  Sohn  R.  K.  Dieser  war  bereit,  das  Bier
von  der  Branereigesellschaft  weiter  zu  beziehen,  die  Ubernahme  der  Darlehensschuld
  lehnte  er  aber  ab  und  kündigte  im  April  1903  den  Lieferungsvertrag.
Die  Brauereigesellschaft  erhob  darauf  Klage  gegen  F.  K.,  in  der  sie  beantragte,
den  Beklagten  zu  verurteilen,  seinen  Sohn  R.  K.  zum  Eintritt  in  den  Vertrag
von  1899  seinem  ganzen  Umfange  nach  zu  verpflichten  und  für  jedes  Hektoliter
von  einer  anderen  Brauerei  bezogenen  Bieres  3  Mk.  Entschädigung  zu  zahlen.
Das  Landgericht  wies  die  Klage  ab.  Nachdem  die  Klägerin  Berufung  eingelegt
hatte,  starb  der  Beklagte;  der  Rechtsstreit  wurde  von  seinen  sämtlichen  Kindern
als  Erben  ausgenommen.  Die  Berufung  wurde  zurückgewiesen.  Auf  die
Revision  der  Klägerin  wurde  das  Urteil  des  Berufungsgerichts  aufgehoben
und  die  Sache  zurückverwiesen.  Aus  den  Gründen  des  letztinstanziellen
rteils:

Das  Berufungsgericht  hat,  ohne  dabei  ein  Gesetz  zu  verletzen,  den  Inhalt
der  Urkunde  vom  26.  April  1899  dahin  ausgelegt,  daß  F.  K.,  der  Rechtsvorgänger
  der  Beklagten,  die  Verbindlichkeit  eingegangen  hat,  eine  Darlehensschuld
  an  die  Klägerin  nur  dadurch  zu  tilgen,  daß  er  für  jedes  Hektoliter  des
aus  der  Branerei  der  Klägerin  bezogenen  Bieres  einen  sog.  Uberpreis  von
1  Mk.  50  Pfg.  zahlt,  und  daß  die  Verpflichtung  zum  Bezuge  des  Bieres  deshalb
  so  lang  bestehen  soll,  bis  die  Darlehensschuld  getilgt  ist.  Mit  Unrecht
hat  es  aber  angenommen,  daß  der  Vertrag  gegen  die  guten  Sitten  verstoße.
Daß  er  nicht  gegen  die  Vorschriften  der  §§  8,  10  der  Gewerbeordnung  verstößt,
  hat  das  Berufungsgericht  mit  Recht  anerkannt.  Der  Vertrag  begründete
nur  die  persönliche  Verbindlichkeit,  das  Bier  von  der  Klägerin  zu  beziehen,
solang  eine  Darlehensschuld  besteht,  unter  Bestimmung  äußerer  Anhaltspunkte
für  die  Berechnung  der  Dauer  und  des  Betrags  der  zur  Tilgung  der  Schuld
zu  machenden  Leistungen.  Die  Verpflichtung  zum  Bezuge  des  Bieres  kann
daher  weder  als  eine  Verpflichtung  von  unbegrenzter  Dauer  angesehen
werden,  noch  als  eine  Verpflichtung,  die  wenigstens  dem  Wesen  nach  dinglicher
Art  ist.  Die  Begründung  einer  solchen  persönlichen  Verbindlichkeit  durch  einen
Vertrag  steht  mit  den  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  nicht  in  Widerspruch
(Samml.  v.  Entsch,  des  Obersten  Landesgerichts  in  Gegenst.  des  Civilrechts  u.  s.  w.
Bd.  14  S.  727).  Es  kann  auch  nicht  angenommen  werden,  daß  die  Schließung
eines  solchen  Vertrags  gegen  die  guten  Sitten  verstößt.  Zur  Wahrung  der
guten  Sitten  oder  der  öffentlichen  Ordnung  ist  es  nicht  erforderlich,  die  Vertragsfreiheit
  derer  zu  beschränken,  die  eine  solche  Bindung  ihres  Willens  auf
längere  Zeit  als  ihrem  Interesse  entsprechend  ansehen.  Auch  etwas  sittlich  Anstößiges
  liegt  in  dieser  Bindung  des  Willens  nicht.  Der  Vertrag  ist  deshalb
weder  nach  Art.  1131  des  Coce  ciril.  noch  nach  §  138  des  BG.  nichtig.

Das  Berufungsgericht  hat  ferner  angenommen,  es  sei  bei  der  Schließung
des  Vertrags  stillschweigend  vereinbart  worden,  daß  der  Schuldner  zum
Rücktritte  vom  Vertrage  befugt  ist,  wenn  zwingende,  einem  unabwendbaren
Zufalle  gleichzuachtende  Verhältnisse  eintreten,  und  solche  Verhältnisse  seien
eingetreten.  Daß  dies  ausdrücklich  oder  stillschweigend  vereinbart  worden  sei,
hat  keine  der  Parteien  behauptet.  Die  Annahme  des  Berufungsgerichts  bildet
daher  einen  Verstoß  gegen  die  das  Verfahren  im  Civilprozesse  beherrschende
sog.  Verhandlungsmaxime.  Sie  ist  übrigens  auch  nicht  genügend  begründet:
denn  die  dafür  angeführten  Gründe  zwingen  keineswegs  zu  dem  Schlusse,  daß