Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  Manchen  (Civilsachen).  49

bei  der  Schließung  des  Vertrags  die  Beteiligten  über  die  Statthaftigkeit  des
Rücktritts  in  dem  vom  Berufungsgericht  angenommenen  Falle  einig  waren.
(Wird  näher  ausgeführt.)  Das  Gesetz  erklärt  allerdings  Verbindlichkeiten,  auch
ohne  daß  es  vereinbart  wurde,  für  hinfällig,  deren  Erfüllung  unmöglich  geworden
  ist  (Code  civil  Art.  1148,  1302)1).  Aber  die  Umstände,  die  das
Berufungsgericht  als  solche  anführt,  die  den  F.  K.  zum  Rücktritte  vom  Vertrage
  berechtigten,  machten  die  Erfüllung  des  Vertrags  nicht  unmöglich,  sofern
nicht  etwa  die  Verpflichtung  zum  Bierbezuge  nach  dem  Vertrage  dem  F.  K
nur  für  seine  Person  oblag.

Aus  der  in  der  Urkunde  enthaltenen  Bestimmung,  daß  „eventuelle  Rechtsnachfolger
  die  getroffenen  Abmachungen  zu  respektieren  haben“,  folgerte  die
Klägerin,  daß  F.  K.  verpflichtet  war,  den  Erwerber  des  von  ihm  veräußerten
Anwesens  zum  Eintritt  in  den  Bierlieferungsvertrag  zu  verpflichten,  während  das
Oberlandesgericht  annahm,  daß  das  Versprechen,  den  Nachfolger  dazu  anzuhalten,
oder  das  Versprechen  der  Handlung  eines  Dritten  )  in  jener  Bestimmung  nicht  zu
finden  sei.  Es  kann  dahingestellt  bleiben,  wie  die  Bestimmung  in  dieser  Beziehung
auszulegen  ist,  da  nach  Art.  13  Abs.  2  des  Ausf.-Ges.  zum  BGB.  der  Wirt,  welcher
mit  einem  Brauer  einen  Bierlieferungsvertrag  im  Sinne  des  Art.  13  Abs.  1  geschlossen
  hat,  im  Falle  der  Veräußerung  seines  Geschäfts  dafür  einzustehen  hat,  daß
der  Erwerber  in  den  Bierlieferungsvertrag  eintritt.  Diese  Vorschrift  gilt,  sowohl
wenn  der  Bertrag  für  bestimmte  Zeit,  als  wenn  er  für  unbestimmte  Zeit  geschlossen
wurde.  Der  Vertrag  vom  26.  April  1899  wurde  zwar  geschlossen,  bevor  das  Ausführungsgesetz
  in  Kraft  trat,  aber  nach  Art.  4  des  Gesetzes,  Ubergangsvorschriften
zum  BGB.  betr.,  bestimmt  sich  auch  das  Rechtsverhältnis  aus  einem  vor  dem
Inkrafttreten  des  BGB.,  also  auch  des  Ausf.-Ges.,  geschlossenen  Vertrage
der  im  Art.  13  dieses  Gesetzes  bezeichneten  Art  von  diesem  Zeitpunkt  an  nach
den  Vorschriften  der  Art.  13,  14  des  Ausf.-Gesetzes.  Um  einen  Vertrag  der
im  Art.  13  bezeichneten  Art  und  ein  daraus  entstandenes  Rechtsverhältnis
handelt  es  sich  hier;  das  Berufungsgericht  hat  daher  mit  Unrecht  die  Anwendbarkeit
  des  Art.  13  verneint.

Die  hinsichtlich  des  Eintritts  des  neuen  Inhabers  der  Wirtschaft  in  den
Bierlieferungsvertrag  dem  bisherigen  Inhaber  obliegende  Verpflichtung  besteht
aber  nicht  hinsichtlich  des  Darlehensschuldverhältnisses.  Dieses  ist  durch
die  im  Vertrag  enthaltene  Bestimmung  über  die  Art  der  Tilgung  der  Darlehensschuld
  mit  dem  Verlieferungsvertr0h  allerdings  insofern  in  Zusammenhang
gebracht,  als  die  Tilgung  durch  bestimmte  Zahlungen  zu  erfolgen  hat,  die
zugleich  mit  der  Zahlung  der  Bierlieferungen  zu  leisten  sind.  Immerhin  aber
lassen  sich  die  beiden  Rechtsverhältnisse  unterscheiden,  weil  genau  bestimmt  ist,
welcher  Teil  der  Zahlungen  auf  die  Darlehensschuld  zu  verrechnen  ist.  Diese
ist  auch  nach  ihrem  Entstehungsgrunde  von  der  Schuld  aus  dem  Bierlieferungsvertrage
  verschieden.  Durch  die  Vereinbarung  über  die  zur  Tilgung  der  Darlehensschuld
  und  für  das  bezogene  Bier  zu  leistenden  Zahlungen  ist  mittelbar
auch  bestimmt,  daß  das  Verhältnis  aus  dem  Bierlieferungsvertrage  so  lang
dauern  soll,  bis  die  Darlehensschulb  auf  die  vereinbarte  Art  getilgt  ist.  Es
kann  dabei  die  Absicht  der  Beteiligten  gewesen  sein,  daß  die  Vereinbarung

1,  S.  BGB.  58  275,  323.  Pr“m—  érs.•h—
2)  Code  civil  Art.  1120.  Eine  dieser  Vorschrift  und  ähnlich  lautenden  Bestimmungen
älterer  und  neuerer  Gesepbücher  (s.  Allg.  Preuß.  „R.  88  10  bis  45  Tl.  1  Tit.  5;  Allg.
Osterr.  BGB.##8  881;  Sachsen  §  799;  Italien  Art.  1129;  Schuoet  §5  137)  entsprechende
Vorschrift  enthält  unser  BGB.  nicht.  Anders  Entwurf  1,  dessen  3  348  bei  der  zweiten  Lesung
gestrichen  wurde  (Protokolle  bei  Mugdan,  Materialien  Bd.  2  S.  618).  Anm.  d.  Einf.