50  Rechtsprechung.  Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Civilsachen).

auch  dann  gelten  soll,  wenn  es  dem  F.  K.  nicht  mehr  möglich  ist,  selbst  die
Wirtschaft  zu  betreiben,  und  diese  durch  ein  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  auf
einen  anderen  übertragen  wird.  Daß  in  diesem  Falle  der  neue  Inhaber  des
Geschäfts  in  den  Bierlieferungsvertrag  eintritt,  ergibt  sich  bei  gutem  Willen
der  Beteiligten  leicht  daraus,  daß  auch  der  neue  Juhaber  zum  Betriebe  der
Wirtschaft  Bier  braucht.  Anders  verhält  es  sich  bezüglich  der  Darlehensschuld.
Diese  wird  der  neue  Wirt,  da  er  das  Darlehen  nicht  erhalten  hat,  nicht  ohne
weiteres  übernehmen.  Bei  einem  Mechsel  in  der  Person  des  Wirtes  wird  es
daher  in  einem  solchen  Falle  nicht  selten  sein,  daß  der  Schuldner  des  Darlehens
und  der  Abnehmer  des  Bieres,  der  Wirt,  verschiedene  Personen  sind.  Dies
war  auch  der  Fall,  als  R.  K.  die  Wirtschaft  seines  Vaters  übernahm.  Diese
betrieb  er  auch  nach  dem  Tode  seines  Vaters  kraft  eigenen  Rechtes,  nicht  als
dessen  Erbe.  Er  war,  wie  festgestellt  ist,  zwar  geneigt,  das  Bier  von  der
Klägerin  weiterzubezichen,  aber  nicht  geneigt,  die  Darlehensschuld  seines  Vaters
zu  übernehmen.  Wenn  die  Bestimmung  über  die  Art  der  Tilgung  der  Darlehensschuld
  auch  für  diese  Sachlage  zu  gelten  hat,  hatten  F.  K.  und  nach
dessen  Tode  seine  Erben  dem  neuen  Wirte  die  erforderlichen  Geldbeträge  zur
Verfügung  zu  stellen,  um  bei  jeder  Zahlung  für  empfangenes  Bier  die  entsprechende
  Zahlung  an  der  Darlehensschuld  zu  leisten.  Die  Erben  des  F.  K.
wären  danach  aus  dem  Vertrage  verpflichtet,  sowohl  den  neuen  Wirt  zum
Bezuge  des  Bieres  nach  Maßgabe  des  Vertrags  anzuhalten,  als  auch  die
Vereinbarung  über  die  Art  der  Tilgung  der  Darlehensschuld  zu  vollziehen.
Diese  Verbindlichkeit  läge  nach  den  §§  1967,  2060  BGB.  auch  dem  R.  K.
selbst  als  Gesamtschuldner  ob,  da  er  Miterbe  ist.  Es  ist  aber  auch  nicht
undenkbar,  daß  die  Beteiligten  bei  der  Schließung  des  Vertrags  den  Eintritt
des  erörterten  Falles  nicht  im  Auge  hatten,  sondern  die  Bestimmung  über  die
allmählige  Tilgung  der  Darlehensschuld  nur  für  den  Fall  treffen  wollten,
daß  der  Darleheusschuldner  die  nämliche  Person  ist  wie  der  Abnehmer
des  Bieres  der  Brauerei.  Sollte  der  Vertrag  so  auszulegen  sein,  so  würde,
als  die  Scheidung  der  Personen  der  Schuldner  eintrat,  die  Bestimmung  über
die  Art  der  Tilgung  der  Darlehensschuld  hinfällig  geworden,  es  würden  die
geseblichen  Vorschriften  an  ihre  Stelle  getreten  sein.  Für  den  Bierlieferungsvertrag
  aber  würde,  da  keinerlei  Bestimmung  mehr  darüber  bestünde,  wie  lang
die  Verpflichtung  zum  Bezuge  des  Bieres  dauert,  dic  Bestimmung  im  Art.  13
Abs.  1  Satz  3  des  Ausf.-Ges.  Platz  greifen.  Welche  Absicht  die  Vertragschließenden
  bei  der  in  Frage  stehenden  Vereinbarung  hatten,  geht  aus  dem
Wortlaute  des  Vertrags  nicht  mit  Sicherheit  hervor,  muß  daher  durch  Auslegung
  ermittelt  werden.

Ob  übrigens  —  hiervon  abgesehen  —  der  Bierlieferungsvertrag  nicht
schon  deshalb  gekündigt  werden  konnte,  weil  nach  seinem  Inhalte  die  Dauer
des  Vertragsverhältnisses  von  Anfang  an  überhaupt  nicht  bestimmt  war,  bedarf
ebenfalls  noch  der  Erörterung.  Bezüglich  der  Abhängigkeit  der  Dauer  des
Rechtsverhältnisses  aus  dem  Bierlieferungsvertrage  von  der  Dauer  der  zur
Tilgung  der  Darlehensschuld  erforderlichen  Zeit  ist  in  den  Entscheidungsgründen
des  angefochtenen  Urteils  bemerkt,  daß,  selbst  wenn  die  Verhältnisse  des  Wirtschaftsbetriebs
  gleich  bleiben  und  danach  angenommen  wird,  daß  im  Durchschnitt
jährlich  300  Hektoliter  Bier  verbraucht  werden,  die  Gebundenheit  des  Schuldners
mindestens  bis  zum  Jahre  1913  und,  wenn  die  Klägerin,  wie  sie  bisher  tat,
die  als  ÜUberpreis  gezahlten  Beträge  auch  zur  Verzinsung  von  Rückständen
des  Bierpreises  verrechnet,  noch  weit  länger  dauern  wird.  Die  hiernach  sich
ergebende  Dauer  des  Rechtsverhältnisses  aus  dem  Bierlieferungsvertrage  könnte