Literatur.  51

als  „bestimmt“  im  Sinne  des  Art.  13  Abs.  1  Satz  3  des  Ausf.-Gesetzes  nicht
angesehen  werden  ?).  Das  Bernfungsgericht  hat  jedoch,  weil  es  irriger  Weise
den  Art.  13  für  überhaupt  nicht  anwendbar  hielt,  die  Umstände,  von  denen
nach  dem  Vertrage  die  Dauer  des  Rechtsverhältnisses  aus  dem  Bierlieferungsvertrag
  abhängt,  nicht  aus  dem  Gesichtspunkte  geprüft,  ob  danach  anzunehmen
ist,  daß  die  Dauer  des  Rechtsverhältnisses  bestimmt  oder  nicht  bestimmt
im  Sinne  des  Art.  13  Abs.  1  Satz  3  ist.  Sie  aus  diesem  Gesichtspunkte
zu  prüfen,  steht  dem  Berufungsgerichte  zu,  weil  es  sich  dabei  zunächst  um  die
Beurteilung  tatsächlicher  Verhältnisse  handelt.  II.  Civ.-S.  Reg.  I  Nr.  19/05;
Urteil  vom  22.  Mai  1905.

IV.  Literatur.

1)  Karl  Winter's  Universitätsbuchhandlung  in  Heidelberg.
Monatsschrift  für  Kriminalpsychologie  uud  Strafrechtsreform.  In  Verbindung
aust  nderen  herausgegeben  von  Professor  Dr.  med.  Gustav  Aschaffenburg.
d.  1.  1905.

Eine  Fülle  verschiedenartiger  Aufsätze  ist  in  dem  nunmehr  abgeschlossenen  ersten  Bande
der  jungen  Zeitschrift  niedergelegt,  welche  in  erster  Linie  den  Zweck  verfolgt,  einer  völligen
Umgestaltung  unseres  geltenden  Strafrechts  den  Weg  zu  ebnen.  Zahlreiche  Arzte,  namentlich
  Irrenärzte,  haben  ihre  Anschauungen  über  verschiedene  kriminalpolitische  Fragen,  sowie
über  Grenzfragen  zwischen  Strafrecht  und  Medizin  hier  ausgesprochen,  und  viele  Juristen
haben  gleichfalls  dazu  das  Wort  ergrissen.  Je  gründlicher  und  exakter  hierbei  geforscht  wird,
desto  sicherer  sind  wertvolle  Ergebnisse  für  die  Gefangenenbehandlung  und  für  richtige
Würdigung  der  Verbrechen  zu  erwarten.  Zu  erster  Linie  sind  es  die  Grundlagen  des
Strafrechts,  das  Problem  der  Zurechnungsfähigkeit,  der  geistigen  Minderwertigkeit,  des  bedingten
  Straferlasses,  der  Aetiologie  des  Verbrechens  und  der  Anstaltsbehandlung,  welche
bisher  zur  Erörterung  gelangten.  Die  Aufsätze  vertreten  überwiegend  die  moderne  Nichtung
des  Strafrechts.  Die  Zeitschrift  läßt  indessen  freien  Meinungsaustausch  zu  und  ist  in  anerkennenswerter
  Weise  sachlich  gehalten.  An  lebhaftem  Interesse  weiterer  Kreise  für  das
Unternehmen  wird  es  sicher  nicht  fehlen,  und  es  steht  zu  hoffen,  daß  auch  die  künftigen
Bände  im  Dienste  der  Wisseuschaft  wesentlich  dazu  beitragen  werden,  unsere  Einsicht  in  die
Fragen  der  Verbrechensbekämpfung  zu  fördern.  K.

2)  Verlag  der  Buchhaudlung  des  Waisenhauses  in  Halle  a.  S.
Die  Entschädigung  für  Strafe  und  Untersuchungshaft.  Von  Dr.  Otto  Kähler,
Syndikus  des  adeligen  Klosters  Itzehoe.  1904.

Der  Verfasser  gibt  eine  für  den  praktischen  Gebrauch  bestimmte  und  hierfür  sehr
brauchbare  systematische  Darstellung  der  Reichsgesetze  vom  20.  Mai  1898  und  vom  14.  Juli
1904,  die  er  im  Anhang  auch  abdruckt.  Auf  die  Literatur  wird  nicht  eingegangen.  Desgleichen
  ist  auf  die  Kritik  des  geltenden  Rechtes  in  der  Hauptsache  Verzicht  geleistet.  Dagegen
  wird  auf  andere  einschlägige  Gesetze  sorgfältig  Bezug  genommen  und  der  Juhalt  der
das  Thema  bildenden  Reichsgeseße  sehr  übersichtlich  und  anschaulich  entwickelt,  wobei  die
beiden  Gesetze  nicht  getrennt,  sondern  gemeinschaftlich  in  14  Paragraphen  erörtert  werden.
Die  Arbeit  des  Verfassers  fördert  durch  sorgfältige  Auslegung  manches  Neue  zu  Tage  und
wird  denjenigen,  welche  sich  mit  der  praktischen  Anwendung  der  Gesetze  zu  befassen  haben,
recht  gute  Dienste  leisten.  K.

3)  J.  Guttentag,  Verlagsbuchhandlung,  G.  m.  b.  H.  in  Berlin.

Zur  Reform  des  Reichsstrafgesetzbuchs.  (Allgemeiner  Teil.)  Berichte  über  die
Literatur  der  Jahre  1902—1904/4.  Von  Dr.  Walter  Lehmann,  Gerichtsassessor.
  Bd.  4  Heft  3  der  Abhandlungen  des  kriminalistischen  Seminars  an  der
Universität  Berlin.  1905.

3)  Der  Begriff  der  nicht  bestimmten  Dauer  des  Vertragsverhältnisses  wird  in  Art.  13
des  Ausführungsgesetzee  zum  BGWB.  wohl  in  gleichem  Sinne  zu  verstehen  sein,  wie  in

B
98  564,  620,  62,  723,  721  BG#.