71.  Jahrgang.  3.  1.  Februar  1906.

Dr.  J.  A.  Beuffert's
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Unter  Mitwirkung  von

Karl  Ostbelder,  und  Dr.  Tb.  Sngelmann,
Rat  des  Kgl.  Obersten  Landesgerichts,  Landgerichtsrat,

herausgegeben  von
Dr.  Karl  Gareis,  ord.  Professor  der  Rechte.

Inhalt:  l  Ubek  den  Wiederausnchsneqnmd  dessvats  StP  II.  Wird  ein  Verurteilter  auf  Grund

d84  tEOD.  behuss  Strasvoll  streckung  verhaftet,  so  r*  die  Straszeit  von  1  eltunie  der
r  S.  Wrurtel#en  "1  ein  Gerichts  Frrgiisn  2  zu  rechnen,  auch  wenn  die  noch  ni
die  zur  Strasoerbüßung  bestimmte  nstelr  ist.  #r.  echtsprechung  eban  ger  cht  Ermost-uch
yer  Obrrstes  Lanbeorri  in  *  chen  (Straf  i  Oberl  zfspericht  1½  Cixi

1.  ũber  den  Wiederaufnahmegrund  des  §  399  Nr.  5  StpO.
Von  Landgerichtsrat  Karl  Meyer  in  München.

Die  Wiederaufnahme  ist  der  außerordentliche  Rechtsbehelf  gegen  ein
rechtskräftiges,  im  ordentlichen  Verfahren  ergangenes  Urteil.  Sie  ist  nur
gegen  Urteile,  nicht  gegen  Beschlüsse,  Verfügungen  und  Strafbefehle  zulässig.
Sie  ist  kein  Rechtsmittel  im  Sinne  der  StPO.  Der  Umstand,  daß  in  §  405
St  PO.  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  Rechtsmittel  bei  dem  Wiederaufnahmeantrage
  für  anwendbar  erklärt  sind,  ändert  hieran  nichts.  Die  Wiederaufnahme
  ist  als  ein  selten  und  in  ungewöhnlichen  Fällen  eintretender  Rechtsbehelf
  gedacht  und  hat  im  Gegensatze  zu  den  Rechtsmitteln  weder  Suspensiv-,  noch
Devolutiveffekt  ).  Zweck  der  Wiederaufnahme  ist,  die  Wiederaufhebung  des
früheren  Urteils  und  die  Wiederaufahme  des  dadurch  beendeten  Verfahrens
herbeizuführen.  Ihr  Endzweck  ist  verschieden,  je  nachdem  sie  zu  Gunsten  oder
Ungunsten  des  Verurteilten  angebracht  wird.  Aus  der  Natur  eines  außerordentlichen
  Rechtsbehelfs  folgt  aber,  daß  die  einzelnen  Wiederaufnahmegründe
nicht  extensiv  interpretiert  oder  analog  angewendet  werden  dürfen.  Insbesondere
  darf  die  Wiederaufnahme  nicht  zu  einem  Ersatze  für  das  der  StPD.
fremde  Rechtsmittel  der  Bernfung  gegen  die  Urteile  der  Schwurgerichte  oder
der  Strafkammern  erster  Instanz  werden.  Von  dem  besonderen  Wiederaufnahmegrund
  in  Nr.  3  der  §§  399  und  402  St  PO.  abgesehen,  richtet  sich
die  Wiederaufnahme  gegen  die  Beweisgrundlagen  des  Urteils.  Sie  kann  erst

1)  Bennecke-Beling,  Lehrbuch  des  Strasprozeßrechts  1900  S.  598;  Binding,
Grundriß  des  Strafprozeßrechts,  4.  Anfl.  S.  268;  Löwe-Hellweg,  St  PO.,  11.  Aufl.
S.  832;  Stenglein,  StPO.,  2.  Aufl.  S.  594.

LXKI.