54  Üloer  den  Wiederaufnahmegrund  des  §  399  Nr.  5  St  P.

nach  Rechtskraft  des  Urteils  eingreifen  und  greift  die  Entscheidung  in  der
Schuldfrage  an?).

I.  Im  Strafprozesse,  der  von  dem  Offizialprinzipe  beherrscht  ist,  widerstreitet
  es  dem  Prinzipe  der  materiellen  Wahrheit,  wenn  Urteile  aufrecht
erhalten  werden,  obgleich  mit  neuen  Tatsachen  und  neuen  Beweisen  ihre  Unhaltbarkeit
  dargetan  werden  kanns).  Von  diesem  Gedanken  ist  der  günstige
Wiederaufnahmegrund  des  §  399  Nr.  5  St  PO.  getragen,  der  in  der  Praxis
von  wesentlichster  Bedeutung  ist.  Der  Antrag  hieraus  richtet  sich  nur  gegen
die  Schuldfrage,  nicht  gegen  die  Vorbedingungen  der  Strafverfolgung,  insbesondere
  nicht  gegen  solche  Annahmen  des  Urteils,  welche  lediglich  die  Zulässigkeit
  der  Strafverfolgung  betreffen  und  deren  Beseitigung  nicht  eine  Freisprechung
  oder  geringere  Bestrafung,  sondern  nur  eine  Einstellung  des  Verfahrens
  herbeiführen  kann:!).  Begründete  Zweifel  an  der  Zurechnungsfähigkeit
des  Verurteilten  und  die  Tatsache,  daß  der  Verurteilte  zur  Zeit  der  Tat  noch
nicht  das  12.  Lebensjahr  vollendet  gehabt  hat,  fallen  unter  diesen  Wiederaufnahmegrund?),
  nicht  aber  die  Prozeßunfähigkeit  des  Privatklägers  ).  Dieser
Wiederaufnahmegrund  ex  capite  novorum  verlangt  die  Neuheit  der  Tatsachen
oder  Beweismittel  und  ihre  Erheblichkeit  im  Sinne  des  §  399  Nr.  5.  Die
Neuheit  der  Tatsachen  oder  Beweismittel  ist  nicht  mit  Bezug  auf  den  Angeklagten
  zu  beurteilen,  sondern  mit  Bezug  auf  den  erkennenden  Richter.  Neu
sind  solche  Tatsachen,  die  das  Gericht  bei  der  Urteilsfällung  nicht  kannte.
Daraus  folgt,  daß  diese  Tatsachen  im  Momente  der  Urteilsfällung
existent  gewesen  sein  müssen.  Das  Gericht  hätte  an  sich  in  der  Lage
sein  können,  sie  bei  der  Entscheidung  in  Betracht  zu  ziehen;  allein  sie  sind  ihm
nicht  vorgelegen  Die  Vorschrift  des  §  399  Nr.  5  bezweckt  die  Beseitigung
faktischer  Irrtümer  des  Urteils  unter  den  strikt  zu  interpretierenden  Voraussetzungen
  dieser  Gesetzesbestimmung.  Eine  Mehrzahl  neuer  Tatsachen  oder
Beweismittel  ist  nicht  erforderlich;  lediglich  die  alterierende  Wirkung  für  das
Urteil  muß  gegeben  sein?).  Ein  förmlicher  Beweis  für  die  Neuheit  der
vorgebrachten  Tatsachen  oder  Beweismittel  ist  vom  Antragsteller  nicht  zu

2)  Reichsgericht  Bd.  19  S.  321;  Löwe-Hellweg  S.  832;  Bennecke-Beling
S.  599.  ÜUber  den  besonderen  Fall,  daß  ein  neuer  selbständiger  Wiederaufnahmegrund  in
einer  Beschwerdeschrift  enthalten  sein  kann,  vgl.  Beschluß  des  Obersten  Landesgerichts  in
Strafsachen  vom  18.  Jonuar  1900,  Samml.  Bd.  1  S.  3.

3)  Binding  S.  268.

4)  Goltdammer's  Archiv  Bd.  39  S.  363;  Löwe-Hellweg  8  399  Note  20;
Stenglein  S.  596.

5)  Oberstes  Landesgericht  in  Strassachen,  Samml.  Bd.  3  S.  83,  Bd.  1  S.  212,
Bd.  2  S.  316  und  Bd.  5  S.  287;  Reichsgericht  Bd.  20  S.  46;  Oberlandesgericht  München
Bd.  9  S.  190.

6)  Oberstes  Londengeriche,  in  den  Blättern  f.  Rechtsanwendung  Bd.  67  S.  514;
Hahn,  Mat.  z.  StPO.  Bb.  1  S

7)  vahn,  Materialien  Be.  8  1õ85;  Löwe--  Hellweg  8  399  Note  22;  Stenglein
  S.  595  und  596.