56  Berechnung  der  Strafzeit  eines  Verurteilten.

sonderen  Umstände  des  Einzelfalles  eine  Rolle  spielen;  allein  dabei  darf  nicht
außer  Betracht  bleiben,  daß  bereits  ein  rechtskräftiges  Urteil  vorliegt,  daß  die
Wiederaufnahme  ein  außerordentlicher  Rechtsbehelf  ist  und  daß  eine  zu  weitgehende
  Anwendung  des  8  399  Nr.  5  die  Rechtskraft  der  Strafurteile  beweglich
  machen  kann.  Deshalb  wird  auch  das  nachträgliche  Bekanntwerden
der  Vorstrafen  oder  des  üblen  Leumundes  eines  eidesfähigen  und  in  der
Hauptverhandlung  beeidigten  Zeugen  nur  in  seltenen  Fällen  ein  beweiserhebliches
  Novum  im  Sinne  des  §  399  Nr.  5  abgeben  können.  Diese  Nova
werden  in  der  Regel  mit  der  Behauptung  gehen,  daß  der  Zeuge  die  Wahrheit
  nicht  gesagt  und  seine  Eidespflicht  verletzt  hat.  Hier  schlägt  aber  die  Ergänzungsbestimmung
  des  8  404  St  PO.  ein,  bei  der  die  rechtskräftige  Verurteilung
  das  Fundament  des  Antrags  bildet  1#).

Die  Wiederaufnahme  wird  ihrer  Natur  nach  immer  ein  unvollkommener
Rechtsbehelf  sein.  Die  Beweisfragen  und  Kontroversen  aus  derselben  —  deren
das  Gebiet  der  Wiederaufnahme  zahlreiche  birgt  —  werden  zum  großen  Teile
gegenstandslos  werden,  wenn  gegen  die  Urteile  der  Strafkammern  erster  Instanz
  die  Berufung,  die  zweite  Tatsacheninstanz,  eingeführt  wird  12).  Bleibt
die  Schwurgerichtsverfassung  mit  dem  Rechtsmittel  der  Revision  erhalten,
dann  behält  hier  auch  das  Institut  der  Wiederaufnahme  seine  Bedeutung,  aber
auch  seine  tatsächliche  Einschränkung;  denn  die  Eigenart  der  Geschworenengerichte,
  daß  der  Wahrspruch  nicht  mit  Gründen  zu  versehen  ist,  wird  sich,
ohne  die  schwurgerichtliche  Institution  überhaupt  zu  alterieren,  kaum  beseitigen
  lassen.

II.  Wird  ein  Verurteilter  auf  Grund  des  §  489  St  PO.  behufs
Strafvollstreckung  verhaftet,  so  ist  die  Strafzeit  von  dem  Zeitpunkte
  der  Aufnahme  des  Verurteilten  in  ein  Gerichtsgefängnis
an  zu  rechnen,  auch  wenn  dieses  noch  nicht  die  zur  Strafverbüßung
  bestimmte  Anstalt  ist.
Von  Dr.  Käb  in  Königshofen.

Das  Bayerische  Oberste  Landesgericht  hat  mit  Beschluß  vom  18.  Juli
1903  (Samml.  von  Entsch,  des  Oberst.  Landesger.  in  Straff.  Bd.  3  S.  407)
die  Ansicht  vertreten,  daß  die  Strafzeit  des  Verurteilten,  der  auf  Grund  eines
von  dem  Staatsanwalte  zum  Zwecke  der  Strafvollstreckung  erlassenen  Haftbefehls
  verhaftet  und  in  die  zur  Verbüßung  der  Strafe  bestimmte  Gefangenenanstalt
  überstellt  worden  ist,  erst  mit  der  Einlieferung  in  den  Strafort  be-11)

  Über  die  Frage,  ob  die  zuvorige  Verurteilung  des  Zeugen  wegen  Meineibs  erforderlich
  ist,  wenn  die  neuen  Tatsachen,  welche  die  Freisprechung  begründen  sollen,  zugleich
ergeben,  daß  ein  früher  vernommener  Zeuge  einen  Meineid  geschworen  hat,  vgl.  Deutsche
Jur.-Ztg.  1901  S.  588,  1902  S.  197  und  266.

12.  Protokolle  für  die  Reform  des  Strafprozesses  Bd.  1  S.  404  fg.  und  zur  Wiederaufnahme
  überhaupt  Bd.  1  S.  270  jg.,  S.  278,  445,  4410  und  Bd.  2  S.  258  fg.