Berechnung  der  Strafzeit  eines  Verurteilten.  57

ginne,  weil  die  auf  Grund  des  §  489  St  PO.  verhängte  Haft  nicht  eine
Untersuchungshaft  im  Sinne  des  §  482  a.  a.  O.  sei  und  gesetzliche  Vorschriften
nicht  bestünden,  nach  denen  jene  Haft  auf  die  zu  verbüßende  Freiheitsstrafe
anzurechnen  sei.  Zugleich  ist  Bezug  genommen  auf  die  ähnlichen  Entscheidungen
  in  Bd.  4  S.  280,  463  und  Bd.  10  S.  66,  146  der  Samml.
von  Entsch.  des  OLG.  München  und  Löwe-Hellweg,  St  PO.  Note  2  zu
§*  489  und  Note  2  zu  §  482,  wo  die  Frage  in  gleichem  Sinne  entschieden  ist,
ebenso  auch  in  Samml.  vou  Entsch  des  OLG.  München  Bd.  3  S.  596.

Diese  Ansicht  dürfte  nur  insofern  richtig  sein,  als  die  Zeit,  welche  von
der  Verhaftung  des  Verurteilten  bis  zur  Aufnahme  in  das  Gefängnis,  in
welches  er  eingeliefert  wird,  verfließt,  auf  die  zu  verbüßende  Strafe  nicht  angerechnet
  wird.  Anders  aber  dürfte  zu  entscheiden  sein  bezüglich  der  Zeit,  die
der  Verurteilte  nach  seiner  Verhaftung  und  auf  Grund  derselben  in  einem
Gefängnisse  verbringt,  auch  wenn  dies  nicht  gerade  dasjenige  ist,  in  welchem
er  nach  den  bestehenden  Vorschriften  seine  Strafe  zu  erstehen  hat,  wenn  also
beispielsweise  die  Einlieferung  in  das  Amtsgerichtsgefängnis  erfolgt,  während
die  Strafe  im  Landgerichtsgefängnis  oder  in  einer  Strafanstalt  zu  verbüßen
und  daher  der  Verurteilte  von  dem  Amtsgerichtsgefängnis  in  das  Landgerichtsgefängnis
  oder  die  Strafanstalt  zu  verschuben  ist.

Zuzugeben  ist  allerdings,  daß  die  Zeit  von  der  Einlieferung  in  das
Amtsgerichtsgefängnis  bis  zur  Ablieferung  an  das  Landgerichtsgefängnis  oder
die  Strafanstalt  nicht  deshalb  auf  die  Strafzeit  anzurechnen  ist,  weil  während
derselben  eine  Untersuchungshaft  im  Sinne  des  §  482  St  PO.  verbüßt
wurde;  zuzugeben  ist  ferner,  daß  ausdrückliche  gesetzliche  Vorschriften  darüber,
ob  und  in  welchem  Umfange  die  auf  Grund  des  8  489  St  PO.  verhängte
Haft  auf  die  zu  vollstreckende  Freiheitsstrafe  anzurechnen  sei,  nicht  bestehen.
Allein  es  kommt  doch  wohl  nicht  darauf  an,  ob  ausdrückliche  Vorschriften  eine
derartige  Anrechnung  gebieten,  sondern  darauf,  ob  ausdrückliche  Vorschriften
eine  Nichtanrechnung  gestatten.  Denn  eine  Entziehung  der  persönlichen  Freiheit
  durch  Haft  ist  doch  nur  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  zulässig  7).
Die  Deutsche  Strafprozeßordnung  —  ein  anderes  Gesetz  kommt  hier  nicht  in
Betracht  —  kennt  nun  aber  nur  drei  Arten  der  Haft:  Polizeihaft  —  auf
Grund  vorläufiger  Festnahme  —,  Untersuchungshaft  —  auf  Grund  richterlichen
  Haftbefehls  —  und  Strafhaft  —  auf  Grund  rechtskräftigen  Strafurteils.
  Da  in  den  hier  fraglichen  Fällen  Haftbefehle  zum  Zwecke  der  Vollstreckung
  rechtskräftiger  Strafurteile  vorliegen,  so  kann  die  auf  Grund  dieser
Haftbefehle  vollzogene  Haft  allerdings  weder  Polizei-,  noch  Untersuchungshaft
sein,  aber  sie  ist  eben  Strafhaft,  ihre  Anrechnung  auf  die  erkannte  Strafe
versteht  sich  daher  von  selbst.  Denn  die  auf  Grund  des  §  489  St  P.  ja
zweifellos  zulässige  „Verhaftung“  hat  doch  jedenfalls  mit  der  Ablieferung  des
Verhafteten  in  ein  Gefängnis,  gleichviel  in  welches,  also  mit  dem  tatsächlichen

1)  Vgl.  §  3  Abs.  1  Reichsverfassung;  8  8  Abs.  3  Bayer.  Verfassungsurkunde.