58  Rechtsprechung.

Beginne  der  „Haft“  ihr  Ende  erreicht.  Würde  man  diese  tatsächlich  vorliegende
  Haft  nicht  als  Strafhaft  behandeln  und  deshalb  ihre  Anrechnung
unterlassen,  so  würden  diejenigen,  welche  vor  Beginn  der  Strafhaft  in  Untersuchungshaft
  saßen  —  also  doch  vermutlich  gefährlichere  Verbrecher  als  solche,
die  von  Untersuchungshaft  verschont  blieben  —,  in  Bezug  auf  die  Strafvollstreckung
  milder  behandelt,  als  die  vorher  auf  freiem  Fuße  befindlichen.  Die
Untersuchungsgefang  sind  ja  sehr  häufig  in  dem  Zeitpunkte  der  Unterwerfung
  unter  das  Urteil,  von  wo  also  die  Anrechnung  der  Untersuchungshaft
auf  die  Strafhaft  beginnt,  nicht  in  der  zur  Verbüßung  der  Strafe  bestimmten
Strafvollstreckungsanstalt  untergebracht.  In  der  gleichen  tatsächlichen  Lage
wie  diese  Untersuchungsgefang  befinden  sich  aber  diejenigen,  welche  zum
Zwecke  der  Strafvollstreckung  verhaftet  und  nun  z.  B.  zunächst  in  das  Amtsgerichtsgefängnis
  des  Ortes  ihrer  Verhaftung  eingeliefert  worden  sind.  Auch
sie  sind  in  gerichtlichem  Gewahrsam,  aus  welchem  nach  menschlichem  Ermessen
ein  eigenmächtiges  Entrinnen  unmöglich  ist.  Der  innere  Grund  für  die  Anrechnung
  der  Untersuchungshaft  nach  §  482  St  PO.  ist  ja  doch  zweifellos  der,
daß  eben  vom  Standpunkte  des  Verurteilten  aus  gesehen  bereits  die  Strafhaft
  beginnen  könne.  Um  so  weniger  besteht  in  den  hier  fraglichen  Fällen,
wo  stets  ein  bereits  rechtskräftiges  Urteil  vorliegt,  eine  Veranlassung,  den  Beginn
  der  Strafzeit  im  Widerspruche  mit  den  tatsächlichen  Verhältnissen  lediglich
  aus  formellen  juristischen  Bedenken  wegen  Mangels  einer  ausdrücklichen
gesetzlichen  Bestimmung  künstlich  hinauszuschieben.  Wenn  es  sich  dabei  in  den
meisten  Fällen  auch  nur  um  Tage  handeln  wird,  so  kann  das  unter  Umständen
doch  für  den  Verurteilten  einen  ganz  empfindlichen  Schaden  bedenten.

III.  Rechtsprechung.

A.  Reichsgericht  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strasprozeh;  Spezialflrafgesehe.

68  199  Abs.  2  St  PO.  Nicht  obligatorisch.  Die  Revisionen  der  beiden
Angeklagten  greifen  das  sie  von  der  Anklage  wegen  Meineids  freisprechende
schwurgerichtliche  Urteil  nur  insoweit  an,  als  nicht  die  ihnen  erwachsenen  notwendigen
  Auslagen  der  Staatskasse  auferlegt  wurden.  Die  in  der  bezeichneten
Richtung  von  den  Beschwerdeführern  eingewendeten  Rechtsmittel  sind  zwar
formell  zulässig,  können  aber  in  der  Sache  selbst  keinen  Erfolg  haben.

Der  §  499  Abs.  2  St  PO.  schreibt  keineswegs,  wie  sich  sowohl  aus  seinem
klaren  Wortlaut,  als  auch  aus  seiner  Entstehungsgeschichte  ergibt,  obligatorisch
vor,  daß  die  einem  freigesprochenen  oder  außer  Verfolgung  gesetzten  Angeklagten
erwachsenen  notwendigen  Auslagen  der  Staatskasse  auferlegt  werden  müssen,
sondern  gestattet  dies  nur  fakultativ  und  stellt  es  ausnahmslos  in  jedem
einzelnen  Falle  je  nach  der  Lage  und  Beschaffenheit  desselben  in  das  pflichtmäßige
  Ermessen  des  Instanzgerichts,  welches  unter  Berücksichtigung  der  obwaltenden
  Umstände  von  Fall  zu  Fall  zu  prüfen  und  ausschließlich  darüber  zu
befinden  hat,  ob  aus  Billigkeitsgründen  Veranlassung  gegeben  ist,  von  der  durch