Reichsgericht  (Strafsachen).  59

8  45%5  Abs.  2  dem  Gericht  eingeräumten  fakultativen  Befugnis  Gebrauch  zu
machen.

Die  Revision  meint,  daß  es  Pflicht  des  Vorderrichters  gewesen  sei,  seine
Entscheidung  bezüglich  der  Nichtanwendung  des  §  499  Abs.  2  näher  durch  Darlegung
  der  Erwägungen  zu  begründen,  auf  Grund  deren  er  zu  der  Annahme
gelangte,  daß  ungeachtet  der  Freisprechung  der  beiden  Beschwerdeführer  doch  noch
ein  begründeter  Verdacht,  der  die  Anwendung  des  §  499  Abs.  2  auszuschließen
geeignet  sei,  gegen  dieselbe  bestehe  und  worin  derselbe  zu  erblicken  sei,  während
die  Hauptverhandlung  die  völlige  Unschuld  der  Beschwerdeführer  ergeben  habe
und  für  diesen  Fall  es  an  jedem  ausreichenden  Grunde  für  die  Nichtanwendung
des  §  499  Abs.  2  fehle.  Allein  eine  solche  weitgehende  prozessnale  Begründungspflicht
  läßt  sich  für  Entscheidungen,  bezüglich  deren  das  richterliche  Ermessen
von  maßgebender  Bedentung  und  infolgedessen  jede  Nachprüfung  des  Revisionsgerichts
  ausgeschlossen  ist,  nicht  anerkennen  und  kann  die  Existenz  einer  derartigen
  prozessnalen  Verpflichtung  insbesondere  nicht  auf  §  377  Nr.  7  St  PO.
gestützt  werden,  wenn  man  diese  Rechtsnorm  überhaupt  auf  Fälle  der  hier  vorliegenden
  Art  für  anwendbar  erachtet  und  nicht  auf  Sachen  beschränken  will,
in  denen  eine  nach  bestehender  gesetzlicher  Vorschrift  mit  Gründen  zu  versehende
richterliche  Entscheidung  jeglicher  Begründung  entbehrt.  Die  von  der  Revision
vertretene  Ansicht,  daß  §  499  Abs.  2  eine  Anderung  durch  §  1  des  Reichsgesetzes
  vom  20.  Mai  1898  erfahren  habe,  ist  hinfällig  und  verfehlt.  Der  §  1
des  erwähnten  Gesetzes,  welcher  sich  nur  auf  die  im  Wiederaufnahmeverfahren
  erfolgten  Freisprechungen  bezieht  und  auch  nicht  einen  Anspruch  auf
Ersatz  der  im  Wiederaufnahmeverfahren  entstandenen  notwendigen  Auslagen
  gewährt,  bezüglich  deren  vielmehr  auch  hier  §  499  Abs.  2  maßgebend
bleibt,  sondern  gemäß  §  2  des  Gesetzes  lediglich  Ersatz  des  durch  die  Strafvollstreckung
  entstandenen  Vermögensschadens,  läßt  die  Vorschrift  des
§5  499  Abs.  2,  die  sich  auf  alle  Freisprechungen,  nicht  nur  auf  die  im  Wiederaufnahmeverfahren
  erfolgenden  bezieht,  völlig  unberührt  und  hat  nach  keiner
Richtung  eine  Anderung  derselben  bewirkt.  III.  Strafsenat  D.  501/05.  urteil
vom  6.  November  1905.

.  Der  Mitbeschuldigte,  gegen  den  das  Verfahren  eingestellt  ist,  ist  in  der,
Hauptverhandlung  Zeuge.
Verlesung  des  Protokolls  über  einen  nach  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
aber  vor  der  Hauptverhandlung  angcordneten  Angenschein.  8  244  StPO.
Gegen  den  Prozeßgrundsatz,  daß  ein  Mitbeschuldigter  nicht  als  Zeuge
gegen  einen  anderen  Mitbeschuldigten  vernommen  werden  darf,  ist  nicht  gefehlt.
Das  Hauptverfahren  ist  nur  gegen  den  Angeklagten  eröffnet,  der  Kaufmann  B.
ist  gemäß  §  196  St  P.  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  außer  Verfolgung
esetzt,  und  zwar  vor  der  Hauptverhandlung  gegen  den  Angeklagten.  Hiernach
bestand  kein  Bedenken,  B.  als  Zeugen  in  dem  Verfahren  gegen  den  Angeklagten
zu  vernehmen,  denn  er  hatte  aufgehört,  Mitbeschuldigter  zu  sein  und  war  demgemäß
  der  Zeugnispflicht  unterworfen.  Ob  der  gemäß  §  202  StPO.  gefaßte
Einstellungsbeschluß  am  Tage  der  Hauptverhandlung  bereits  die  Rechtskraft
beschritten  hatte  oder  von  Seiten  der  Staatsanwaltschaft  in  Anwendung  der
Vorschrift  des  §  209  Abs.  2  daselbst  mit  dem  Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde
  angefochten  werden  konnte,  ist  ohne  Bedentung  für  die  Revisionsrüge.
Ob  jemand  in  einer  Hauptverhandlung  als  Zeuge  oder  Beschuldigter  anzusehen
ist,  hängt  lediglich  davon  ab,  ob  gegen  ihn  das  auptverfahren  gleichfalls
eröffnet  worden  ist  oder  nicht.  Die  Außerverfolgsetzung  hatte  unter  allen