60  Rechtsprechung.

Umständen  die  Wirkung,  daß  die  für  die  Zeugen  gegebenen  Vorschriften  auf
B.  anzuwenden  waren.

Der  weiteren  Prozeßrüge,  daß  der  §  244  St  PO.  durch  die  Nichtverlesung
  des  Protokolls  über  die  Einnahme  des  Angenscheins  verletzt  sei,  mußte
gleichfalls  der  Erfolg  versagt  werden.

Nach  Inhalt  der  Akten  ist  nach  der  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  zur
Vorbereitung  der  Hauptverhandlung  die  Einnahme  des  richterlichen  Angenscheins
in  der  Fabrik  des  Angeschuldigten  unter  Hinzuziehung  von  Sachverständigen
gemäß  §  224  St  PO.  von  dem  Gerichte  beschlossen  worden.  Das  in  Ausführung
  des  Beschlusses  aufgenommene  Protokoll  ist  zu  den  Akten  gebracht,  in
der  Hauptverhandlung  jedoch  nicht  verlesen  worden.  Ein  Antrag  auf  Verlesung
  ist  nach  Answeis  des  Sitzungsprotokolls  nicht  gestellt,  andererseits  ist
auch  keine  Verzichterklärung  gemäß  §  244  Abs.  1  St  PO.  von  den  Prozeßbeteiligten
  abgegeben  worden.  Die  Ansicht  der  Revision,  daß  auch  ohne  Antrag
das  Protokoll  zu  verlesen  gewesen  wäre,  weil  es  zu  den  herbeigeschafften  Beweismitteln
  im  Sinne  des  §  244  St  PO.  zu  rechnen  sei,  kann  nicht  gebilligt
werden.  Protokolle  über  kommissarische  Vernehmungen  von  Zeugen  oder  Sachverständigen,
  desgleichen  über  Einnahme  des  richterlichen  Augenscheins  sind,
wie  das  Reichsgericht  in  ständiger  Praxis  angenommen  hat,  nur  dann  als
herbeigeschaffte  Beweismittel  im  Sinne  des  §  244  St  PO.  zu  erachten,  wenn
die  Beweisaufnahme  von  dem  erkennenden  Gericht  in  der  Hauptverhandlung
selbst,  nicht  vor  derselben  beschlossen  war.  Von  dieser  Auffassung  abzuweichen.
liegt  im  vorliegenden  Falle  keine  Veranlassung  vor.  III.  Strafsenat  D.  442/05.
Urteil  vom  19.  Oktober  1905.

88  1,  12,  1/  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen.
„Waren  der  angemeldeten  Art“.

Der  Revision  des  Angeklagten  war  der  Erfolg  zu  versagen.  Zunächst
erscheint  der  objektive  Tatbestand  des  Vergehens  nach  §8  1,  12,  14  des  Gesetzes
zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894  einwandfrei  festgestellt,
  insbesondere  begegnet  die  Annahme  der  Strafkammer,  daß  das  Schutzrecht
  des  Kaufmanns  Z.  sich  nicht  auf  die  Essenz  zur  Herstellung  kohlensäurehaltiger
  Getränke  beschränkte,  sich  vielmehr  auf  bereits  hergestellte  kohlensäurehaltige
  Getränke  erstreckte,  der  Angeklagte  sonach  die  Bezeichnung:  „Goldblonde"
für  Waren  der  von  Z.  angemeldeten  Art  gebraucht  hat,  keinen  Bedenken.

Wie  die  Strafkammer  zutreffend  ausführt,  beschränkt  das  Gesetz  den  Schutz
nicht  auf  die  angemeldete  Ware,  sondern  erstreckt  ihn  auf  „Waren  der  angemeldeten
  Art“.  Hiermit  bringt  es  zum  Ausdrucke,  daß  das  Recht  des  Eingetragenen
  nicht  nur  die  Waren,  die  in  der  Anmeldung  angegeben  sind,  sondern
auch  die  diesen  „gleichartigen  Waren“  im  Sinne  des  8  5  des  Gesetzes  umfaßt.

Ohne  Rechtsirrtum  konnte  der  Vorderrichter  annehmen,  daß  die  dem  Z.
geschützte  Essenz  zur  Herstellung  kohlensäurehaltiger  Getränke  und  das  von  dem
Angeklagten  hergestellte  kohlensäurehaltige  Erfrischungsgetränk  „gleichartige
Waren“  im  Sinne  des  Gesetzes  seien.  Wie  bei  der  Beratung  des  Gesetzes
von  den  Regierungskommissarien  hervorgehoben  wurde  (Drucksachen  des  Reichstags,
  9.  Legislatur-Periode,  II.  Session  1893/94,  Kommissionsbericht  Nr.  298
S.  2),  kommt  es  für  die  Frage  nach  der  Gleichartigkeit  verschiedener  Waren
in  erster  Linie  darauf  an,  ob  die  Möglichkeit  einer  Verwechselung  oder  Täuschung
im  Vertere  vorliegt.  Besteht  diese  Möglichkeit,  ist  im  einzelnen  Fall  anzunehmen,
  baß  der  Konsument,  der  das  Zeichen  an  der  neuen  Ware  sieht,  dabei
an  das  auf  der  anderen  Ware  angebrachte  Zeichen  denkt  und  hierdurch  zu  dem