Reichsgericht  (Strafsachen).  61

Glauben  veranlaßt  wird,  beide  Waren  stammten  aus  demselben  Betriebe,  so
sind  die  Waren  als  gleichartig  zu  erachten.  Daneben  kommen  in  Betracht:
ähnliche  Beschaffenheit  und  Zusammensetzung,  Herstellung  in  denselben  Fabriken
und  Vertrieb  in  den  gleichen  Verkaufsstellen,  ähnlicher  Verwendungszweck,  gleicher
Abnehmerkreis.

Von  diesen  Gesichtspunkten  ausgehend  hat  z.  B.  das  Patentamt  Rauchtabak
  und  Zigarren,  Margarine  und  Olnomargarine,  Nähnadeln  und  Stecknadeln
  als  gleichartige  Waren  im  Sinne  des  Gesetzes  bezeichnet  (Blätter  für
Patent-,  Muster=  und  Zeichenwesen  Bd.  2  S.  17,  Bd.  3  S.  63,  Bd.  6  S.  210
Bd.  9  S.  176),  dagegen  Jagd=  und  Revolverpatronen  einerseits,  Sprengstoffe
andererseits,  Rohmetalle  und  Halbfabrikate  von  Werkzeugen,  Bleistifte  und  Füllfedern,
  Taschenapotheken  und  deren  Füllung  nicht  als  gleichartige  Waren  erachtet
(Blätter  Bd.  10  S.  48,  Bd.  6  S.  347,  Bd.  9  S.  203,  Bd.  10  S.  275)
und  ebenso  hat  das  Reichsgericht  im  Urteile  des  II.  Civilsenats  vom  25.  Januar
1901  (Blätter  für  Pat.  Bd.  7  S.  265)  dahin  entschieden,  daß  ein  für  Spirituosen,
Alkohole,  Bier  geschütztes  Zeichen  sich  nicht  auf  Brennspiritus  erstrecke,  da  vor
allem  die  Auffassung  im  Handel  und  Verkehr  entscheide  und  dieser  alkoholische
Getränke  und  Brennspiritus  als  durchaus  verschiedene  Waren  erachte  (vgl.  auch
Goltdammer  Bd.  49  S.  268  und  Geschäftstätigkeit  des  Patentamts  S.  275).
Daß  nach  der  Annahme  der  Strafkammer  jene  oben  erwähnte  Verwechselungsgefahr
  im  Verkehre  bezüglich  der  dem  Z.  geschützten  Essenz  und  des  von  dem
Angeklagten  hergestellten  Erfrischungsgetränkes  vorliegt,  der  Konsument,  der
eine  Flasche  des  vom  Angeklagten  hergestellten,  als  „Goldblonde“  bezeichneten
Getränkes  kauft,  unwillkürlich  au  das  dem  Z.  für  seine  zur  Herstellung  solcher
Getränke  dienende  Essenz  geschützte  Zeichen  „Goldblondchen“  denken  und  zu  der
Annahme  gelangen  wird,  daß  beide  Waren  aus  demselben  Betriebe  stammen,
auch  die  weiteren  Voraussetzungen  für  die  Gleichartigkeit  der  Waren,  ähuliche
Beschaffenheit  und  Zusammensetzung,  ähnlicher  Verwendungszweck,  gleicher  Abnehmerkreis
  gegeben  sind,  ergibt  die  im  Urteile  getroffene  Feststellung,  daß  die-Essenz
  den  wesentlichen  Bestandteil  des  Getränkes  selbst  bildet,  von  diesem  nicht
zu  trennen  ist,  daß  es  ihre  Zweckbestimmung  ist,  zur  Herstellung  des  Getränkes
u  dienen.  Deshalb  erscheint  die  Annahme,  daß  es  sich  hier  um  gleichartige

aren  handelt,  frei  von  Rechtsirrtum.  Auch  der  subjektive  Tatbestand  ist  einwandfrei
  festgestellt.  Dem  Zusammenhange  des  Urteils  muß  entnommen  werden,
daß  der  Angeklagte  gewußt  hat,  daß  dem  Z.  das  Wort  „Goldblondchen“  für
die  Essenz  geschützt  ist.  Die  Ausführungen  des  Vorderrichters,  der  Angeklagte
habe  sich  gesagt,  er  wolle  von  der  Benützung  des  Wortes  „Goldblonde“  für
sein  Erfrischungsgetränk  trotz  des  Verbots  seitens  des  Z.  und  trot  eines  vom
Landgerichte  H.  ergangenen,  dem  Angeklagten  ungünstigen  Urteils  nicht  ablassen,
selbst  wenn  er  damit  in  das  Recht  des  Z.  eingreife,  er  habe  damit  gerechnet,
daß  das  Zeichen  ein  geschütztes  sei,  können  sonach  nur  dahin  verstanden  werden,
daß  der  Angeklagte  die  Möglichkeit  voraussah,  der  dem  Z.  für  die  Essenz  erteilte
Zeichenschutz  erstrecke  sich  auch  wegen  Gleichartigkeit  der  Ware  auf  das  vom
Angeklagten  hergestellte  Erfrischungsgetränk  und  die  von  ihm  gewählte  abweichende
Bezeichnung  „Goldblonde“"  sei  so  unbedeutend,  daß  die  Gefahr  einer  Verwechselung
im  Verkehre  vorliege,  daß  er  sonach  mit  der  Möglichkeit  eines  Eingriffs  in  das
Zeichenrecht  des  Z.  rechnete  und  diesen  als  möglich  erkannten  rechtswidrigen
Erfolg  in  seinen  Willen  aufnahm.  ç
Der  in  dieser  Weise  festgestellte  Eventnaldolus  reicht,  wie  das  Reichsgericht
  wiederholt  ausgesprochen  hat,  zur  Annahme  des  subjektiven  Tatbestandes
  aus.  III.  Strafsenat  D.  155/05.  Urteil  vom  28.  September  1905.