62  Rechtsprechung.

8  2  Süßstoffgesetz.  Zum  Begriffe  des  Feilhaltens  und  Verkaufens.
Nach  den  Feststellungen  der  Strafkammer  hat  der  Angeklagte  M.  kurze  Zeit
vor  dem  Inkrafttreten  des  Süßstoffgesetzes  vom  7.  Juli  1902  —  d.  i.  vor
dem  1.  April  1903  —  seinen  Vorrat  an  Sachharinplätzchen,  der  noch  etwa
20  Kg.  betrug,  an  seine  Bierfahrer,  zu  denen  auch  der  Augeklagte  D.  gehört,
verteilt  mit  der  Weisung,  die  Plätzchen  bis  zum  Inkrafttreten  des  neuen  Gesetzes
zu  verbrauchen.  Er  war  sich  dabei  bewußt,  daß  ein  solcher  Verbrauch  wegen
Kürze  der  Zeit  unmöglich  sei,  und  wollte  den  Erfolg  herbeiführen,  daß  auch
nach  dem  Inkrafttreten  des  neuen  Süßstoffgesetzes  sein  Bier  durch  den  Zusatz
von  Saccharin,  der  es  besonders  schmackhaft  macht,  erhöhten  Absatz  finde.  Der
Angeklagte  D.  war  mit  dieser  Intention  seines  Dienstherrn  bekannt  und  hat
in  der  Zeit  nach  dem  1.  April  1903  bis  zum  20.  September  1904  fortgesetzt
bei  dem  Verkaufe  des  von  ihm  feilgehaltenen  Jungbieres  vor  dem  Abmessen
ein  Sachharinplätzchen  in  das  Gemäß  fallen  lassen  und  dann  das  abgemessene
Bier  in  die  Gefäße  seiner  Kunden  geschüttet,  so  daß  diese  zugleich  mit  dem
Biere  die  Süßstofftäfelchen  erhielten.  Einer  Zeugin  hat  er  auf  Befragen  nach
dem  Grunde  des  Eimwerfens  solcher  Plätzchen  erwidert,  es  müßte  so  sein,  sonst
schmecke  das  Bier  nicht  gut.

Die  auf  die  §§  2c  und  7  des  Süßstoffgesetzes  gestützte  Verurteilung
beider  Angeklagten  wird  von  der  Revision  mit  der  Behauptung  angefochten,
daß  in  dem  nachträglichen  Hineinwerfen  des  Plätzchens  weder  ein  Feilhalten
noch  ein  Verkaufen  im  Sinne  des  §  2c  gefunden  werden  könne;  feilgehalten
und  om  sei  nur  das  Bier;  das  Saccharinplätzchen  sei  lediglich  eine  Zugabe
gewesen.

Dieser  Angriff  erscheint  verfehlt.  Nach  dem  hier  vorliegenden  Sachverhalt
ist  das  Hineinwerfen  der  Sachharinplätzchen  in  das  Bier  ohne  Wissen  und
Willen  der  Käufer  geschehen.  Es  geschah,  um  das  Bier  besser  verkäuflich  zu
machen,  also  mit  dem  Willen,  gesüßtes  oder  süßstoffhaltiges  Bier  an  die  Käufer
gelangen  zu  lassen.  Der  Preis  für  die  Saccharinplätzchen  ist  in  dem  für  das
Bier  gezahlten  Preise  mit  enthalten  gewesen.  Die  Annahme  des  Urteils,  daß
die  Angeklagten  durch  Zusatz  von  Saccharin  zum  Jungbier  ein  süßstoffhaltiges
Genußmittel  feilgeboten  und  verkauft  haben,  läßt  hiernach  einen  Rechtsirrtum
nicht  erkennen.  Von  einer  Schenkung  kann  keine  Rede  sein.

Daß  beide  Angeklagte  im  gewollten  und  bewußten  Zusammenwirken
gehandelt  haben,  hat  der  Vorderrichter  ausdrücklich  ausgesprochen.  Die  Revision
beanstandet  die  Mittäterschaft  des  Angeklagten  M.,  weil  dasjenige,  was  er
getan  habe,  bereits  vor  dem  1.  April  1903,  also  vor  dem  Inkrafttreten  des
Gesetzes,  auf  Grund  dessen  gestraft  sei,  liege  und  er  sich  durch  ein  bloßes
Nichtzurückfordern  der  Saccharinplätzchen  am  1.  April  1903  unmöglich  strafbar
gemacht  haben  könne.  Letzteres  kann  zugegeben  werden;  der  ganze  Einwand
wird  aber  durch  die  tatsächliche  Feststellung  widerlegt,  daß  der  Angeklagte  M.
die  Verteilung  der  Saccharinplätzchen  an  seine  Bierfahrer  kurz  vor  dem  1.  April
1903  gerade  in  der  Absicht  und  zu  dem  Zweck  vorgenommen  hat,  damit  auch
nach  diesem  Zeitpunkte  das  Bier  in  gesüßtem  Zustande  verkauft  werden  sollte.
Hiermit  ist  genügend  klargestellt,  daß  M.  den  durch  das  neue  Süßstoffgesetz
verbotenen  Verkauf  von  sfüßstoffhaltigem  Biere  auch  nach  dem  1.  April  1903
verwirklichen  wollte  und  zur  Ausführung  dieser  strafbaren  Handlung  durch  die
Hingabe  des  Süßstoffs  an  seine  Bierfahrer  mitgewirkt  hat.  Der  Begriff  der
Mittäterschaft  ist  hiernach  nicht  verkannt.  Ob  die  Verteilung  des  Süßstoffs
vor  oder  nach  dem  1.  April  1903  stattgefunden  hat,  ist  ganz  unerheblich.
III.  Strafsenat  D.  250/05.  Urteil  vom  2.  Oktober  1905.