Reichsgericht  (Straffachen).  63

8  7,  23  des  Gesetzes  vom  30.  März  1903,  betr.  Kinderarbeit  in
hewerblichen  Betrieben.  Kegeljunge.

Nach  den  erstrichterlichen  Feststellungen  gehört  an  sich  zu  der  vom  Angeklagten
  betriebenen  Gast=  und  Schankwirtschaft  eine  im  Garten  belegene  Kegelbahn,
  zu  deren  Benützung  er  den  ständigen  Kegelgesellschaften  und  sonst  auf
Verlangen  Kegeljungen  zu  stellen  pflegte.  Ofter  ist  es  jedoch  auch  vorgekommen,
daß  sich  die  Gäste  selbst  Jungen  zum  Kegelaufsetzen  genommen  haben,  die  sich
aus  eigenem  Antriebe  hierzu  einfanden.  Dies  ist  auch  mit  dem  am  28.  Juni
1893  geborenen  Schüler  W.  geschehen,  der,  ohne  vom  Angeklagten  berufen  zu
Mein.  auf  Verlangen  der  Gäste  die  Kegel  aufstellte  und  von  den  Gästen  bezahlt
wurde.

Auf  Grund  dieses  Sachverhalts  hat  die  Strafkammer  den  Angeklagten
von  der  gegen  ihn  erhobenen  Anklage  freigesprochen,  weil  der  Knabe  nicht  in
ein  Vertragsverhältnis  zu  dem  Angeklagten,  sondern  lediglich  zu  den  Gästen
getreten.  .
Die  Entscheidung  ist  unhaltbar.

Der  Vorderrichter  geht  selbst  von  der  zutreffenden  Anschauung  aus,  daß
an  sich  das  Halten  der  Kegelbahn  zum  Wirtschaftsbetriebe  des  Angeklagten
gehört  und  ist  nicht  in  der  Lage  gewesen  festzustellen,  daß  die  Beschäftigung
des  Jungen  ohne  seine  Kenntnis  geschehen,  hält  vielmehr  ausdrücklich  für
erwiesen,  daß  der  Angeklagte  während  der  Beschäftigung  des  Knaben  die  Gäste
bedient  und  hierbei  denselben  gesehen  hat.  Einen  Einspruch  gegen  die  Tätigkeit
hat  er  nicht  zur  Geltung  gebracht.  «

Diese  Feststellungen  zwangen  den  Vorderrichter  zur  Verurteilung  des
Angeklagten.

Der  auf  der  Kegelbahn  beschäftigte  Knabe  war,  da  diese  Bahn  zum  Gastwirtschaftsbetriebe
  gehörte,  nicht  bloß  in  ersterer,  sondern  auch  in  dem  Gastund
  Schankgewerbsbetrieb,  zu  dessen  besseren  und  vorteilhafteren  Ausnützung
sie  überhaupt  bestimmt  war,  beschäftigt.  Ob  die  Gäste  selbst  den  Kegeljungen
annahmen  und  bezahlten,  konnte  einen  Unterschied  nicht  begründen.  Angeklagter
durfte  als  verantwortlicher  Wirtschaftsinhaber  die  Beschäftigung  des  Knaben
auch  nicht  dulden;  zu  einem  Einspruche  gegen  die  Tätigkeit  des  Kuaben  in  seiner
Wirtschaft  war  er  zweifellos  berechtigt;  duldete  er  den  Knaben,  so  machte  er
von  einem  Rechte  keinen  Gebrauch,  obgleich  dasselbe  ihm  zustand  und  verletzte
hierdurch  die  ihm  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1903  auferlegten  Pflichten
(ogl.  Entsch.  d.  RGer.  in  Strafs.  Bd.  37  S.  213).  III.  Strafsenat  D.  612.05.
Urteil  vom  5.  Oktober  1905.

§  316  StGB.  Handlungsunfähigkeit  des  Täters  im  Augenblicke  des
Eintrittes  der  Transportgefährdung.

Für  die  Frage  nach  einem  strafbaren  Verschulden  des  Angeklagten  kommt
es  nicht  darauf  an,  ob  er  in  dem  Augenblicke,  in  welchem  der  rechtswidrige
Erfolg,  die  Gefährdung  des  Eisenbahntransports,  eintrat,  handlungsfähig  war,
sondern  darauf,  ob  er  zurechnungsfähig  war,  als  er  die  Handlung  vornahm,
welche  den  Erfolg  gehabt  hat.  Konnte  er  in  diesem  Augenblick  den  später  eingetretenen
  wenngleich  nicht  gewollten  Erfolg  als  möglich  voraussehen,  so  hat
er  denselben  durch  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  und  ist  er  dieserhalb  verantwortlich,
auch  wenn  er  in  dem  Augenblicke  des  eingetretenen  Erfolges  sich  in  einem
Zustande  völliger  Bewußtlosigkeit  befunden  haben  möchte.  *s52½

Von  diesen  Erwägungen  geht  das  angefochtene  Urteil  offensichtlich  aus.

Der  Vorderrichter  stellt  fest,  daß  der  Angeklagte,  der  Lenker  des  Fuhrwerks,
  trotzdem  er  bereits  übermüdet  war,  durch  den  übermäßigen  Genuß  von