64  Rechtsprechung.

Spirituosen  sich  in  einen  solchen  Zustand  versetzte,  daß  für  ihn  jede  Einwirkung
auf  das  seiner  Leitung  anvertraute  Fuhrwerk  ausgeschlossen  war,  und  daß  er
als  möglich  hätte  voraussehen  können,  daß  das  infolge  seiner  Trunkenheit  und
Übermüdung  führerlos  gewordene  Fuhrwerk  auf  das  Eisenbahngeleise  gelangen
konnte,  endlich  auch,  daß  das  auf  dem  Gleise  haltende  Fuhrwerk  für  den
fälligen  Personenzug  ein  derartiges  Hindernis  bot,  daß  durch  dasselbe  die
Entgleisung  des  Zuges  herbeigeführt  werden  konnte.

Damit  sind  die  Tatbestandserfordernisse  des  Vergehens  gegen  den  §  316
Abs.  1  St  G.,  die  an  den  Tag  gelegte  Fahrlässigkeit,  die  Vorhersehbarkeit  des
schädigenden  Ereignisses  und  der  ursächliche  Zusammenhang  zwischen  diesem  und
dem  eingetretenen  Erfolge  rechtseinwandsfrei  zur  Feststellung  gelangt.  III.  Strafsenat
  D.  3853/04.  Urteil  vom  23.  Jannar  1905.

8  164  St  GB.  Zurücknahme  einer  Anzeige  vor  Abgabe  an  die  Behörde.
Die  Strafkammer  führt  aus,  daß  der  Angeklagte  das  Bl.  1  der  Akten  befindliche
  Schreiben  an  den  Feldjäger  W.  gerichtet  hat  mit  dem  Zwecke  der  Weitergabe
  an  die  Staatsanwaltschaft  zu  C.  Daß  eine  solche  Weitergabe  tatsächlich
erfolgt  ist,  ist  in  dem  Urteile  nicht  festgestellt.  Die  Weitergabe  ist  aber  Voraussetzung
  der  Strafbarkeit  nach  §  164  St  G.,  denn  nur  dann,  wenn  der  Feldjäger
  als  untergeordnetes  Organ  der  Behörde  die  Anzeige  dieser  selbst  mitgeteilt
  hat,  ist  das  Tatbestandserfordernis  der  Anzeigeerstattung  an  eine  Behörde
erfüllt  (Entsch.  Bd.  27  S.  51).

Die  ausdrückliche  Feststellung  der  erfolgten  Weitergabe  ist  im  vorliegenden
  Fall  um  so  mehr  nötig,  als,  wie  das  Urteil  bemerkt,  der  Angeklagte  am
18.  April  1904  die  gegen  G.  erstattete  Anzeige  zurückgenommen  hat.  Diese
Zurücknahme  war  allerdings  dann  ohne  Bedeutung,  wenn  zu  jener  Zeit  die
Anzeige  schon  an  die  Staatsanwaltschaft  zu  C.  weitergegeben  und  zu  deren
Kenntnis  gelangt  war,  da  das  Vergehen  der  falschen  Anschuldigung  mit  Erstattung
  der  falschen  Anzeige  vollendet  ist.

War  jedoch  zu  jener  Zeit  die  Anzeige  noch  nicht  an  die  Staatsanwaltschaft
gelangt,  hatte  sonach  zur  Zeit  der  Zurücknahmeerklärung  eine  Anzeigeerstattung
im  Sinne  des  §  164  StGB.  gar  nicht  stattgefunden,  so  konnte  sich  der  Angeklagte
  lediglich  um  deswillen,  weil  der  Feldjäger  dienstlich  verpflichtet  war,
die  Anzeige  auch  gegen  den  erklärten  Willen  des  Angeklagten  an  die  Staatsanwaltschaft
  weiterzugeben,  nicht  des  Vergehens  nach  §  164  schuldig  machen.
III.  Strafsenat  D.  5853/04.  Urteil  vom  9.  Februar  1905.

8  259  StGB.  Hehlerei  bei  einem  nach  §  247  Abs.  2  StGB.  straflosen
  Diebstahl.

Die  Straflosigkeit  des  Diebes  gemäß  §  247  Abs.  2  StGB.  vermag  keine
Rückwirkung  auf  die  Strafbarkeit  der  einem  Dritten  in  Bezug  auf  die  fraglichen
  Diebstähle  zur  Last  liegenden  Hehlerei  zu  äußern.  Wenn  in  8  247
Abs.  2  a.  a.  O.  sich  bestimmt  findet,  daß  der  von  einem  Ehegatten  gegen  den
anderen  begangene  Diebstahl  straflos  zu  bleiben  hat,  so  hat  damit  keineswegs
  zum  Auedruck  gebracht  werden  sollen,  daß  in  einem  solchen  Falle  objektiv
überhaupt  nicht  einmal  an  sich  ein  strafbarer  Diebstahl  vorliegt,  sondern  es  ist
nur  mit  Rücksicht  auf  die  zwischen  Ehegatten  bestehenden  engen  persönlichen
Beziehungen  lediglich  aus  diesem  subjektiven  Grunde  dem  diebischen  Ehegatten
wegen  des  von  ihm  gegen  den  anderen  Eheteil  verübten  Diebstahls  unbeschadet
des  an  sich  strafbaren  Charakters  dieses  Diebstahls  Straflosigkeit  gewährt.
Der  betreffenden  gesetzlichen  Vorschrift  kommt  mithin  nicht  die  Bedeutung  eines
Schuldausschließungsgrundes  mit  der  Wirkung  zu,  daß  eine  strafbare  Tat

7  “  n.—  W*se