Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  65

überhaupt  nicht  gegeben  ist  und  demzufolge  auch  eine  strafbare  Teilnahme  eines
Dritten  hieran  oder  eine  strafbare  Begünstigung  oder  Hehlerei  mit  Bezug  auf  diese
Straftat  ausgeschlossen  erscheint.  Der  §  247  Abs.  2  normiert  vielmehr  ähnlich
wie  im  Falle  des  §  56  StGB.  lediglich  einen  persönlichen  Strafausschließungsgrund,
  welcher  nur  demjenigen  gegenüber  zur  Anwendung  gebracht  werden
kann,  in  dessen  Person  die  erforderlichen  persönlichen  Voraussetzungen  zutreffen.
Die  Richtigkeit  dieser  Auffassung  ergibt  sich  ohne  weiteres  aus  §  247  Abs.  3
welcher  bestimmt,  daß  die  unmittelbar  vorausgehenden  Vorschriften  nicht  nur
des  ersten,  sondern  auch  des  zweiten  Absatzes  auf  Teilnehmer  oder  Begünstiger,
  welche  nicht  in  einem  der  dort  aufgeführten  persönlichen  Verhältnisse
stehen,  keine  Anwendung  findet.  Diese  Bestimmung  des  dritten  Absatzes  wäre
geradezu  unverständlich  und  widersinnig,  wenn  man  davon  ausgehen  wollte,
daß  dem  von  einem  Ehegatten  gegen  den  anderen  verübten  Diebstahl  der
Charakter  einer  an  sich  strafbaren  Handlung  überhaupt  abzusprechen  ist.

Der  Hehler  ist  allerdings  in  §  247  Abs.  3  nicht  besonders  erwähnt  und
hervorgehoben.  Hieraus  kann  jedoch  schon  mit  Rücksicht  auf  den  Zweck  dieser
gesetzlichen  Vorschrift  und  die  Selbständigkeit  der  Hehlerei  im  Vergleiche  zur
Haupttat  keineswegs  gefolgert  werden,  daß  nunmehr  §  247  Abs.  2  dem  Hehler
gegenüber  Amvendung  erleidet,  wenn  er  auch  zu  den  dort  aufgeführten  Personenkategorien
  nicht  gehört.  III.  Strafsenat  D.  224/05.  Urteil  vom  30.  März  1905.

8§  249  St  PO.  Zulässigkeit  der  Verlesung  polizeilicher  Ermittelungen.
Die  erhobene  Prozeßrüge  kann  als  begründet  nicht  angesehen  werden.  Die  in:
der  Hauptverhandlung  ohne  Widerspruch  der  Beteiligten  verlesene  Urkunde
stellt  sich  als  ein  Zeugnis  der  Polizeiverwaltung  zu  L.  dar,  welches  über
das  Ergebnis  der  auf  ein  Ersuchen  des  Untersuchungsrichters  angestellten
Ermittlungen  Auskunft  erteilt.  Es  liegt  kein  Anlaß  zu  der  Annahme  vor,  daß
das  Schreiben  über  etwas  anderes  berichte,  als  Wahrnehmungen,  welche  der
Vertreter  der  als  öffentliche  Behörde  anzusehenden  Polizeiverwaltung  in  amtlicher
  Eigenschaft  gemacht  hat.  Die  Verlesung  war  daher  nach  der  Bestimmung
des  §  255  St  PO.  zulässig,  auch  wenn  sie  auf  Mitteilungen  beruht,  welche  dem
betreffenden  Beamten  von  anderen  Personen  gemacht  sind.  Ill.  Strafsenat
D.  6323/04.  Urteil  vom  19.  Januar  1905.

B.  Bayer.  Oberstes  LTandesgericht  in  München  (Strafsachen).
Strafrecht;  Strasprozeh.

Gebühren  eines  Amtstierarztes.  Durch  Beschluß  der  Strafkammer  wurde
gegen  den  Metzgermeister  N.  das  Hauptverfahren  eröffnet  wegen  eines  fortgesetzten
  Vergehens  nach  §  10  Nr.  1  und  §  12  Nr.  1  des  Gesetzes  vom
14.  Mai  1879,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
und  Gebrauchsgegenständen.

Am  5.  Oktober  1904  fand  die  Hauptverhandlung  vor  der  Strafkammer
genannten  Gerichts  statt.  N.  wurde  freigesprochen;  die  Kosten  des  Verfahrens
wurden  der  Staatskasse  überbürdet.

Als  Sachverständiger  war  auf  staatsanwaltschaftliche  Veranlassung  der
städtische  Bezirkstierarzt  H.  geladen  worden.  Bei  neunstündiger  Dauer  des
Termins  wurde  ihm  eine  Gebühr  von  18  Mk.  bewilligt  und  ausbezahlt.

Das  Rentamt  Str.  stellte  den  Antrag  auf  Offizialberichtigung  von  der
Ansicht  ausgehend,  daß  H.,  weil  als  Sachverständiger  an  seinem  Wohnsitz
vernommen,  keine  Gebühren  beanspruchen  könne.  Die  Strafkammer  hat,  dem