66  Rechtsprechung.

Antrag  des  Rentamts  stattgebend,  durch  Beschluß  ausgesprochen,  daß  H.  die
an  ihn  ausbezahlte  Gebühr  von  18  Mk.  an  die  Staatskasse  zurückzubezahlen
habe.  Gegen  diesen  Beschluß  wendet  sich  die  von  H.  erhobene,  formell
zulässige  Beschwerde.

Die  Prüfung  der  Sache  ergibt  folgendes:

Am  20.  Juli  1872  erschien  die  Allg.  Verordnung,  betreffend  die  Gebühren
für  Dienstleistungen  der  Tierärzte  (Reg.-Bl.  S.  1605).

Nach  §  7  Absatz  1,  2  erhält  ein  amtlicher  Tierarzt  für  ein  am  Wohnort
vorgenommenes  dienstliches  Geschäft  in  der  Regel  eine  Vergütung  nicht.

An  dieser  Bestimmung  hat  weder  die  Allg.  Verordnung  vom  11.  Februar
1875,  die  Aufrechnung  der  Tagegelder  und  Reisekosten  bei  auswärtigen  Dienstgeschäften
  der  Beamten  und  Bediensteten  des  Zivilstaatsdienstes  betreffend
(Ges.  und  Verordn.-Bl.  S.  105,  IMBl.  S.  50),  welche  in  §  17  Abs.  2  die  besonderen
Vorschriften  für  das  tierärzliche  Personal  ausdrücklich  aufrecht  erhält,  noch  die
Allg.  Verordnung  vom  18  Dezember  1875,  die  Gebühren  für  die  Dienstleistungen
  der  Tierärzte  betreffend  (Ges.  und  Verordn.-Bl.  S.  852),  etwas  geändert.

Es  muß  deshalb  der  Ansicht  der  Strafkammer,  daß  H.  eine  Gebühr  nicht
zu  beanspruchen  hat,  wenn  sich  seine  Vernehmung  als  Sachverständiger  in  der
Hauptverhandlung  als  ein  dienstliches  Geschäft  darstellt,  beigepflichtet  werden.

Was  unter  dienstlichem  Geschäft  zu  verstehen  ist,  ergibt  sich  aus  §  14
Nr.  2  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878
und  20.  Mai  1898.

Nach  dieser  Bestimmung  erhalten  öffentliche  Beamte  Tagegelder  und
Erstattung  von  Reisekosten  nach  Maßgabe  der  für  Dienstreisen  geltenden  Vorschriften,
  falls  sie  als  Sachverständige  aus  Veranlassung  ihres  Amtes  zugezogen
werden  und  die  Ausübung  der  Wissenschaft  u.  s.  w.,  deren  Kenntnis  Voraussetzung
  der  Begutachtung  ist,  zu  den  Pflichten  des  von  ihnen  versehenen  Amtes
gehört.  Wie  weit  sich  der  amtliche  Wirkungskreis  eines  Bezirkstierarztes  erstreckt,
ergibt,  sich  aus  der  Allg.  Verordnung  vom  20.  Juli  1872,  das  Civilveterinärwesen
  betreffend,  und  der  hierzu  erlassenen  Dienstesinstruktion  vom  28.  Juli  1872
(Weber,  VO.  Samml.  Bd.  9  S.  166,  183).  Die  daselbst  getroffenen  Bestimmungen
  lassen  ersehen,  daß  den  Bezirkstierärzten  eine  Tätigkeit  in  Bezug
auf  das  Gesetz  vom  14.  Mai  1879,  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln
  u.  s.  w.,  nicht  zugewiesen  ist.  «

DerJnhaltderAktenetgibtaber(s.Fol.2,27v),baßH-alsSachverständiger
  lediglich  darüber  vernommen  wurde,  ob  gewisse  Wurstwaren  als
verdorben  im  Sinne  dieses  Gesetzes  zu  betrachten  seien.  Schon  hieraus  ist  zu
ersehen,  daß  H.  in  dienstlicher  Eigenschaft  als  Sachverständiger  nicht  vernommen
wurde.  Dazu  kommt  aber,  daß  für  die  nach  dem  Gesetze  vom  14.  Mai  1879
erforderlichen  technischen  Untersuchungen  die  in  der  Allg.  Verordnung  vom
27.  Jannar  1884  (Ges.  und  Verordn.-Bl.  S.  43)  bezeichneten  Untersuchungsanstalten
  für  Nahrungs=  und  Genußmittel  bestimmt  sind,  welche  nach  §  2  die
Aufgabe  haben,  auf  Ersuchen  der  mit  dem  Vollzog  des  Reichsgesetzes  vom
14.  Mai  1879  betrauten  Behörden  und  Gerichte  die  erforderlichen  technischen
Untersuchungen  von  Nahrungs=  und  Genumitteln  vorzunehmen  und  hierüber
Gutachten  abzugeben.  *  4

Nach  §.  9  ist  den  Untersuchungsanstalten  gestattet,  in  jenen  Fällen,  in
welchen  die  Beurteilung  tierischer  Produkte  in  Betracht  kommt,  einen  vom
Staatsministerium  des  Innern  zu  bestimmenden  beamteten  Tierarzt  zur  Beratung
beizuziehen.