Bayer.  Oberstes  Landesgericht  in  München  (Strafsachen).  67

Von  dieser  Befugnis  hat  die  Untersuchungsanstalt  zu  München  auch
Gebrauch  gemacht  und  den  städtischen  Bezirkstierarzt  Sch.  in  München
beigezogen  (s.  Fol.  4  aktl.).

Nach  §  73  Absatz  2  St  PO.  sollen,  wenn  für  gewisse  Arten  von  Gutachten
  Sachverständige  öffentlich  bestellt  sind,  andere  Personen  nur  dann  gewählt
werden,  wenn  besondere  Umstände  es  erfordern  (s.  auch  Bekanntm.  des  St  M.
der  Instiz  vom  25.  Mai  1886,  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  14.  Mai  1879
betr.,  IMBl.  S.  165).

Aus  alledem  ergibt  sich,  daß  Bezirkstierarzt  H.  nicht  in  seiner  amtlichen
Eigenschaft  zur  Abgabe  des  von  ihm  verlangten  Gutachtens  beigezogen  werden
konnte,  daß  die  Veranlassung  hierzu  nicht  sein  Amt,  sondern  nur  der  Besitz  der
erforderlichen  Kenntnisse  gegeben  hat.

Deshalb  ist  derselbe  berechtigt,  nach  §  3  der  Gebührenordnung  für  Zeugen
und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878"  20.  Mai  1898  Vergütung  zu  beanspruchen.
  Die  ihm  gewährte  Vergütung  von  18  Mk.  ist  in  ihrer  Höhe  nicht
zu  beanstanden.  Demgemäß  mußte  der  die  Rückzahlung  dieser  Gebühr  anordnende
  Beschluß  der  Strafkammer  aufgehoben  werden.  Beschluß  vom
22.  Mai  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  316  05.

St  GB.  88  223,  53.  Körperverletzung  zum  Zwecke  der  Anslbung  des
Hausrechts.

Weder  das  Strafgesetzbuch  noch  eine  sonstige  reichsrechtliche  oder  landesrechtliche
  Rechtsnorm  räumt  demjenigen,  welcher  von  der  Ausübung  seines
Hausrechts  Gebrauch  macht,  ein  Recht  auf  Verübung  von  Körperverletzungen
ein.  Für  die  Frage,  ob  der  Angeklagte  in  solchem  Falle  rechtswidrig  gehandelt
hat  oder  nicht,  können  daher  nur  die  allgemeinen  strafgesetzlichen  Bestimmungen  und
war  zumeist  nach  Lage  der  Sache  hier  die  Bestimmung  des  §  53  StGB.  in
Betracht  kommen,  wonach  eine  strafbare  Handlung  nicht  vorhanden  ist,  wenn
die  Handlung  durch  Notwehr  geboren  war,  d.  i.  durch  eine  Verteidigung,  welche
erforderlich  ist,  um  einen  gegenwärtigen,  rechtswidrigen  Angriff  von  sich  oder
einem  anderen  abzuwenden.  Wenn  diese  Voraussetzungen  gegeben  sind,  so  ist
zweiffellos  auch  der  Hausherr,  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  berechtigt,
Handlungen,  die  gegen  die  Störung  des  Hausfriedens  und  gegen  die  Beeinträchtigung
  des  Hausrechts,  d.  i.  des  Rechtes  auf  ausschließliche  Geltung  seines
Willens  in  den  von  ihm  bewohnten  Näumen,  gerichtet  sind,  abzuwehren,  und
zwar  nicht  nur  zum  Schutze  des  Lebens  oder  Leibes,  sondern  auch  zum  Schutze
der  Ehre,  eines  Familien-  oder  Vermögensrechts  und  dergl.  (Oppenhoff,  StGB.
ad  8  53  Note  8).  Urteil  vom  14.  Juni  1905;  Rev.-Reg.  Nr.  110,05.

St  PO.  I#§  43,  35,  385.  Die  Vollmacht  zur  Empfangnahme  vou
Zustellungen  wirkt  dem  Gerichte  gegenüber  bis  zu  ihrer  ansdrücklichen  oder
aus  konkludenten  Handlungen  sich  ergebenden  Zurücknahme.  Zustellungen,
die  vor  der  Anzeige  des  Widerrufs  der  Vollmacht  an  das  Gericht  erfolgen,
setzen  Fristen  in  Lauf  auch  dann,  wenn  der  Widerruf  der  Vollmacht  dem
Bevollmächtigten  gegenüber  vorher  erfolgt  ist.

Die  Strafkammer  verurteilte  am  17.  April  1905  den  R.  wegen  eines
Vergehens.  n  ç

Gegen  das  in  Anwesenheit  des  Angeklagten  verkündete  Urteil  legte  R.  zu
Protokoll  des  Gerichtsschreibers  vom  25.  April  1905  im  Hinblick  auf  §  43
Abs.  2  St  PO.  rechtzeitig  Revision  ein  unter  Vorbehalt  der  Begründung  derselben.

Am  3.  Mai  1905  wurde  das  Urteil  im  Wege  der  Ersatzzustellung  dem
Rechtsanwalt  H.,  welcher  laut  aktenmäßiger  Vollmacht  des  Angeklagten  vom