68  Rechtsprechung.

23.  März  1905  von  diesem  in  der  vorwürfigen  Strafsache  als  Verteidiger  in
allen  Instanzen  bestellt  und  zum  Empfang  aller  für  ihn  bestimmten  Zustellungen
ermächtigt  worden  war,  zugestellt.

Innerhalb  der  Frist  des  §  385  Abs.  1  StPO.  hat  Angeklagter  Revisionsanträge
  nicht  angebracht.

Nach  Ablauf  der  Frist  kam  am  16.  Mai  1905  eine  Erklärung  des  Rechtsanwalts
  H.  in  den  Einlauf  des  Gerichts,  in  welcher  dieser  unter  Vorlage  des
ihm  zugestellten  Urteils  anzeigte,  daß  seine  Vollmacht  bereits  vor  der  Urteilszustellung
  an  ihn  erloschen  gewesen  sei.

Seitens  des  Staatsanwalts  wurde  am  11.  pr.  12.  Mai  1905  an  die
Strafkammer  der  Antrag  gestellt,  die  Revision  des  R.  durch  Beschluß  als
unzulässig  kostenfällig  zu  verwerfen,  da  Revisionsanträge  innerhalb  der  gesetzlichen
  Frist  nicht  eingekommen  seien,  und  dieser  Antrag  nach  Einsicht  der
Erklärung  des  Rechtsanwalts  H.  ausdrücklich  unter  dem  16.  Mai  1905
aufrecht  erhalten.

Mit  Beschluß  vom  17.  Mai  1905  ordnete  das  Landgericht,  ohne  den
staatsanwaltschaftlichen  Antrag  zu  verbescheiden,  die  Zustellung  des  Urteils  vom
17.  April  1905  an  den  Verurteilten  R.  aus  der  Erwägung  an,  daß  Rechtsanwalt
  H.  laut  seiner  glaubhaften  Erklärung  d.  pr.  16.  Mai  1905  wegen  in
Mitte  liegenden,  bereits  vor  Zustellung  des  Urteils  eingetretenen  Erlöschens
der  Vollmacht  nicht  mehr  als  Zustellungsbevollmächtigter  des  R.  anzusehen  sei.

Gegen  diesen  Beschluß  legte  der  Staatsanwalt  Beschwerde  ein,  die
Strafkammer  erklärte  mit  Beschluß  vom  19.  ds.  Mts.,  der  Beschwerde  nicht
abhelfen  zu  wollen.

Die  staatsanwaltschaftliche  Beschwerde  stellt  sich  als  begründet  dar.

Die  Zustellung  eines  Urteils,  welche  die  Bekanntmachung  desselben  an
den  Verurteilten  bezweckt  (§  35  Abs.  2  St  PO),  kann  nur  an  diesen  selbst
rechtsgültig  erfolgen,  die  Zustellung  eines  in  Abwesenheit  des  Angeklagten  verkündeten
  Urteils  an  den  wenn  auch  mit  Vollmacht  zur  Empfangnahme  von
Zustellungen  bevollmächtigten  Verteidiger  ist  ungültig  (Entsch,  des  RGer.  Bd.  19

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Auch  die  nach  §  383  Abs.  2  St  PO.  erforderliche  Zustellung  des  in
Anwesenheit  des  Angeklagten  verkündcten  Urteils  hat  in  der  Regel  an  den
Verurteilten  selbst  zu  erfolgen,  sie  kann  —  mit  der  Wirkung  der  Eröffnung
des  Laufes  der  in  §  385  Abs.  1  St  PO.  festgesetzten  Frist  —  auch  an  den
mit  Vollmacht  zum  Empfang  von  Zustellungen  versehenen  Verteidiger  betätigt
werden  (Samml.  der  Entsch.  des  OLG.  München  Bd.  2  S.  275,  Bd.  10
S.  68/69;  Entsch.  des  RGer.  Bd.  6  S.  93).

Im  vorliegenden  Falle  ist  der  Strafkammer  die  Ermächtigung  des
Verteidigers  zur  Empfangnahme  von  Zustellungen  durch  Vorlage  der  Vollmacht
vom  23.  März  1905  nachgewiesen.

Das  in  Anwesenheit  des  Angeklagten  verkündete  Urteil  vom  17.  April  1905
konnte  daher  der  Vorsitzende  der  Strafkammer,  wie  geschehen,  dem  Verteidiger,
Rechtsanwalt  H.,  für  den  Angeklagten  rechtswirksam  zustellen  lassen.  Die
betätigte  Zustellung  eröffnete  den  Lauf  der  Frist  des  8  385  Abs.  1  St  P.

Die  Vollmacht  zur  Empfangnahme  von  Zustellungen  blieb  dem  Gerichte
gegenüber  insolange  existent,  als  nicht  durch  eine  diesem  abgegebene  ausdrückliche
Erklärung  des  Angeklagten  selbst  oder  seines  Vollmachtträgers  oder  aber  durch  eine
die  Absicht  der  Zurücknahme  unzweideutig  dokumentierende  (konkludente)  Handlung
die  Zurücknahme  der  Vollmacht  dem  Gerichte  zur  Kenntnis  gebracht  wurde.