Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).  #  69

Als  solche  konkludente  Handlung  ist  die  Einlegung  der  Revision  durch
den  Angeklagten  selbst  oder  dessen  Erklärung,  sich  die  Revisionsbegründung
vorzubehalten,  nicht  zu  erachten  (Entsch.  d.  RGer.  Bd.  25  S.  153).

Die  Anzeige  des  bereits  vor  der  Urteilszustellung  eingetretenen  Erlöschens
der  Vollmacht  durch  Rechtsanwalt  H.  vermag  nur  für  die  Zukunft,  nicht  aber
rückwärts,  auf  die  im  Hinblick  auf  die  dem  Gerichte  zur  Kenntnis  gebrachte
Vollmacht  vorgenommenen  Rechtsakte  eine  Wirkung  zu  üben.  Es  behält  daher
die  Zustellung  des  Urteils  an  Rechtsanwalt  H.  vom  3.  Mai  1905  die  Wirkung
der  Eröffnung  der  Frist  des  §  385  Abs.  1  StPO.  Eine  neuerliche  Zustellung
des  Urteils  an  den  Verurteilten  selbst  kann  nicht  bewirken,  daß  die  bezeichnete.
Frist  von  Neuem  eröffnet  werde.

Die  Anordnung  der  Strafkammer,  das  Urteil  nunmehr  dem  R.  selbst
zuzustellen,  kann  hiernach  nur  als  eine  rechtlich  zwecklose  Maßnahme  angesehen
werden;  hieraus  ergibt  sich  die  Berechtigung  der  staatsanwaltschaftlichen  Beschwerde
  von  selbst.  Beschluß  vom  25.  Mai  1905;  Beschw.-Reg.  Nr.  395/05.

C.  Oberlandesgericht  München  (Civilsachen).
Civilrecht.

Die  Haupthypothek  darf  nicht  durch  Geltendmachung  der  an  Stelle  der
Zinsen=  und  Kostenkautionshypothek  tretenden  Eigentümerhypothek  geschmälert
werden.

Auf  Antrag  der  Württembergischen  Hypothekenbank  vom  16.  März  1905
wurde  das  Anwesen  des  im  Konkurs  befindlichen  Kaufmanns  E.,  Haus-Nr.  1
an  der  R.-Straße  in  München,  auf  dem  für  die  Beschlagnahmegläubig
erste  Hypothek  zur  Sicherheit  eines  dem  E.  gegebenen  Darlehens  von
180  000  Mk.  nebst  18000  Mk.  Kaution  für  Zinsen,  erhöhte  Zinsen,  Kosten
und  Schäden  eingetragen  war,  für  Zinsrückstände  aus  jenem  Darlehen  zum
Zwecke  der  Zwangsversteigerung  beschlagnahmt.  Am  28.  Juni  1905  wurde
das  Anwesen  dem  Bankdirektor  B.  um  das  Meistgebot  von  188  000  Mk.  zugeschlagen.
  Eine  Anfechtung  des  Zuschlags  ist  nicht  erfolgt.

Am  22.  Juli  1905  stellte  Rechtsanwalt  P.  namens  des  Ansteigerers
an  das  Vollstreckungsgericht  den  Antrag,  nach  Art.  96  der  Subh.-Ordn.  zu
verfahren,  wobei  er  nachwies,  daß  der  Ansteigerer  die  in  das  geringste  Gebot
eingerechneten  Beträge,  sowic  die  rückständigen  Zinsen  aus  dem  angeführten
Hypothekkapitale  mit  insgesamt  9981  Mk.  30  Pfg.  bezahlt  habe  und  hinsichtlich
des  Hypothekkapitals  selbst  als  alleiniger  Schuldner  übernommen  worden  sei.
Diesen  Antrag  teilte  das  Vollstreckungsgericht  den  Beteiligten  gemäß  Art.  96
Subh.-Ordn.  mit.  Innerhalb  der  gesetzten  zweiwöchigen  Frist  sind  Erinnerungen
  von  keiner  Seite  geltend  gemacht  worden.

Mit  Beschluß  vom  30.  September  1905  wies  das  Vollstreckungsgericht
den  Antrag  kostenfällig  zurück.  Auf  Beschwerde  des  Ansteigerers  hat  das  Landgericht
  München  1  am  20.  Oktober  1905  den  amtsgerichtlichen  Beschluß  aufgehoben
  und  das  Vollstreckungsgericht  angewiesen,  nach  Art.  96  Abs.  2,  94
Subh.-Ordn.  zu  verfahren.  Gegen  diesen  Beschluß  hat  der  Konkursverwalter
am  9.  November  1905  Beschwerde  eingelegt.

Dieses  als  weitere  sofortige  Beschwerde  erscheinende  Rechtsmittel  ist
formell  nicht  zu  beanstanden;  insbesondere  ist  in  der  Entscheidung  des  Landgerichts
  ein  neuer  selbständiger  Beschwerdegrund  gegeben.  In  materieller  Hinsicht
könnte  fraglich  sein,  ob  sich  das  Rechtsmittel  nicht  schon  dadurch  erledigt,  daß